KFV Verband Allgemein (932)
LFV: Anwendung der neuen FwDV 10 in Bayern
geschrieben von Schraud AlexanderFwDV 10
Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 (FwDV 10) „Die tragbaren Leitern“ wurde am 8. Juli 2020 im Umlaufbeschlussverfahren vom Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten” des Arbeitskreises V der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister und -senatoren der Länder genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.
Die Aktualisierung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 „Die tragbaren Leitern“ war notwendig geworden, da sich das Spektrum tragbarer Feuerwehrleitern um die Multifunktionsleiter erweitert hat und auf den Fotoaufnahmen der Dienstvorschrift noch die Feuerwehrtechnik und Schutzausrüstung der 1990iger Jahre dargestellt war.
LFV: Auswirkungen auf den Übungs- und Ausbildungsdienst
geschrieben von Schraud AlexanderSehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameradinnen und Kameraden,
gerne bringe ich Sie/Euch mit dieser kurzer Mitteilung wieder auf den aktuellen Stand aus den Besprechungen in dieser Woche.
Leider ist das Infektionsgeschehen nach wie vor so hoch, dass es hinsichtlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs, aber auch insgesamt aktuell keine Lockerungen geben kann. Ein ausführliches Schreiben des Innenministeriums ist uns im Entwurf bereits bekannt und wird in Kürze von dort veröffentlicht werden. Ein Positivum darin ist sicher die Tatsache, dass Kreisausbildungen in institutionalisierten Ausbildungszentren im Hinblick auf die Corona-Regeln ausdrücklich dem Schulbetrieb an den Feuerwehrschulen gleichgestellt werden (natürlich nur, wenn in den Kreisausbildungsstätten dann auch die gleichen Regeln umgesetzt werden).
Testen/Impfen: Die veröffentlichte Frist 15.12.2020, bis zu der in jedem Landkreis/kreisfreier Stadt ein Impfzentrum eingerichtet sein muss/sollte, ist als Planungstermin zu verstehen und bedeutet nicht automatisch, dass ab diesem Termin bereits Impfaktionen beginnen. Die Freiwilligen Feuerwehrdienstleistenden werden grundsätzlich als Teil der systemrelevanten Gruppen betrachtet und sollen deshalb Zugang sowohl zu Schnelltests, als auch zu Impfungen erhalten. Eine schriftliche Bestätigung unserer schriftlichen Anfrage an die zuständigen Ministerium steht allerdings noch aus.
Eventuell schon erfolgte Vorabfragen über eine mögliche Anzahl von zu impfenden Personen haben lediglich informellen Charakter um ein „erstes Gespür“ für den zu erwartenden Bedarf und dann eine gerechte Verteilung des Impfstoffs zu bekommen.
Es wird keine Impfplicht geben. Jeder Impfung muss ein von einem Arzt durchgeführtes Aufklärungsgespräch vorausgehen. Hier besteht insgesamt noch ein hoher Informations- und Aufklärungsbedarf, der insbesondere durch das Gesundheitsministerium derzeit vorbereitet und anschließend umgesetzt wird.
Es gibt viele weitere Fragen, für die es bisher aber keine, oder noch keine Antworten gibt. Wir sind hier gut in die Informationsketten eingebunden und werden so schnell es wichtige Neuigkeiten mitteilen.
Jetzt gilt es nach wie vor, nicht müde zu werden in der Einhaltung der Hygieneregeln und nicht nachlässig zu werden, in der Vorsicht und Umsicht füreinander.
Lasst uns alles dafür tun, die ersehnte Wende mit einem Rückgang der Infektionszahlen zu schaffen.
In diesem Sinne wünsche ich Euch ein schönes, eben ruhiges, kontakt- und einsatzarmes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Johann Eitzenberger
Vorsitzender
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. November 2020
geschrieben von Schraud Alexander
Beigefügt erhalten Sie die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.November 2020. Diese Verordnung tritt am heutigen Tag in Kraft und gilt zunächst bis 20.Dezember 2020. Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung.
Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine ergeben sich keine Änderungen gegenüber der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind weiterhin zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
· Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.
Hinweisen möchten wir noch auf Regelung in § 26 S. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV. Danach können bei einem Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden, nach denen das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.
Der Einsatzdienst und wohl auch der zwingend erforderliche Feuerwehrdienst sind aus unserer Sicht triftige Gründe im Sinne dieser Bestimmung. Sollten also Ausgangsbeschränkungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Kraft treten, empfehlen wir für den Fall einer möglichen Kontrolle das Mitführen des Feuerwehr- Dienstausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises der Feuerwehrzugehörigkeit.
Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 683 vom 30.11.2020 mit der 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) gültig ab dem 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 einsehen:
Die Begründung der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) einsehen:
