Beigefügt erhalten Sie die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.November 2020. Diese Verordnung tritt am heutigen Tag in Kraft und gilt zunächst bis 20.Dezember 2020. Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung.

Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine ergeben sich keine Änderungen gegenüber der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind weiterhin zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
· Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.

Hinweisen möchten wir noch auf Regelung in § 26 S. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV. Danach können bei einem Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden, nach denen das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.

Der Einsatzdienst und wohl auch der zwingend erforderliche Feuerwehrdienst sind aus unserer Sicht triftige Gründe im Sinne dieser Bestimmung. Sollten also Ausgangsbeschränkungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Kraft treten, empfehlen wir für den Fall einer möglichen Kontrolle das Mitführen des Feuerwehr- Dienstausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises der Feuerwehrzugehörigkeit.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 683 vom 30.11.2020 mit der 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) gültig ab dem 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 683

 

Die Begründung der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 684

Aufgrund der von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen und der weitergehenden bayerischen „Corona- Regelungen“ haben uns vermehrt Anfragen erreicht, ob sich für den Feuerwehrbereich Änderungen ergeben haben.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. In der bislang geltenden 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war hierzu noch formuliert, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sein muss. Die Voraussetzung wurde mit der Begrifflichkeit „zwingend erforderlich“ also deutlich verschärft. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.

· In den Feuerwehrvereinen und –verbänden sind Veranstaltungen und Versammlungen aller Art als Präsenzveranstaltungen weiterhin untersagt.

Neu gilt in Bayern für Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300:
o Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

o Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
a. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
b. Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
c. Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
d. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
e. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

Sollte es zu Ausgangsbeschränkungen kommen, so sind hiervon der Einsatzdienst und zwingend erforderliche dienstliche Zusammenkünfte nicht erfasst.

Die DGUV Information 205-038 „Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte“ ist neu erschienen.

Diese DGUV Information vermittelt Kenntnisse über mögliche Belastungen im Dienst bei einer Einsatzorganisation, psychisch bedingte Reaktionen des menschlichen Körpers auf außergewöhnliche Ereignisse, Hilfsangebote der Psychosozialen Notfallversorgung und den Ablauf einer medizinischen Betreuung nach einer mit dem Einsatzdienst im Zusammenhang stehenden Schädigung der psychischen Gesundheit.
Sie dient Einsatzkräften als Hilfe, Gefährdungen für die Psyche zu erkennen und Angebote zur Reduzierung der Belastung wahrzunehmen sowie diese anzufordern.

Die Information richtet sich vorrangig an Einsatzkräfte von Feuerwehren, Hilfeleistungsorganisationen und des Technischen Hilfswerks, enthält darüber hinaus aber auch Hinweise für die verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer (z. B. Gemeinde, Stadt, Landkreis, Land bzw. Bund, Hilfeleistungsorganisationen). Die DGUV Information wurde im Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ des Fachbereichs „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ erarbeitet und ihre Veröffentlichung im Fachbereich beschlossen.

Eine Ansicht der DGUV Information und die Möglichkeit zum Download finden Sie unter
https://publikationen.dguv.de/DguvWebcode?query=p205038

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