Dienstag, 01 Dezember 2020 14:04

9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. November 2020

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Beigefügt erhalten Sie die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.November 2020. Diese Verordnung tritt am heutigen Tag in Kraft und gilt zunächst bis 20.Dezember 2020. Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung.

Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine ergeben sich keine Änderungen gegenüber der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind weiterhin zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
· Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.

Hinweisen möchten wir noch auf Regelung in § 26 S. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV. Danach können bei einem Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden, nach denen das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.

Der Einsatzdienst und wohl auch der zwingend erforderliche Feuerwehrdienst sind aus unserer Sicht triftige Gründe im Sinne dieser Bestimmung. Sollten also Ausgangsbeschränkungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Kraft treten, empfehlen wir für den Fall einer möglichen Kontrolle das Mitführen des Feuerwehr- Dienstausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises der Feuerwehrzugehörigkeit.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 683 vom 30.11.2020 mit der 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) gültig ab dem 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 683

 

Die Begründung der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 684

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