Samstag, 28 November 2020 20:27

LFV: Aktuelle Corona Entwicklung 11/2020 - Auswirkungen auf den Übungs- und Ausbildungsdienst

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Aufgrund der von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen und der weitergehenden bayerischen „Corona- Regelungen“ haben uns vermehrt Anfragen erreicht, ob sich für den Feuerwehrbereich Änderungen ergeben haben.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. In der bislang geltenden 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war hierzu noch formuliert, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sein muss. Die Voraussetzung wurde mit der Begrifflichkeit „zwingend erforderlich“ also deutlich verschärft. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.

· In den Feuerwehrvereinen und –verbänden sind Veranstaltungen und Versammlungen aller Art als Präsenzveranstaltungen weiterhin untersagt.

Neu gilt in Bayern für Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300:
o Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

o Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
a. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
b. Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
c. Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
d. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
e. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

Sollte es zu Ausgangsbeschränkungen kommen, so sind hiervon der Einsatzdienst und zwingend erforderliche dienstliche Zusammenkünfte nicht erfasst.

Gelesen 1593 mal Letzte Änderung am Samstag, 28 November 2020 20:49