KFV Verband Allgemein (932)
Landesweiter Sirenen-Probealarm am 14. März und am 19. September 2007
geschrieben von FledererAm 14.03.2007 und am 19.09.2007 finden um 14 Uhr in weiten Teilen Bayerns, u.a. im gesamten Landkreis Schweinfurt, Sirenen-Probealarme statt.
Das Bayerische Staatsministeriums des Innern teilt dazu folgendes mit:
Fragen und Antworten zum Test des Sirenenwarnsystems in Bayern
Probealarm am 14.03.2007 und am 19.09.2007:
- Welches Warnsignal wird getestet?
Getestet wird der auf- und abschwellende Heulton von 1 Minute Dauer. Der Heulton soll die Bevölkerung bei schwerwiegenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit veranlassen, ihre Rundfunkgeräte einzuschalten und auf Durchsagen zu achten.
- Welche Warnsignale gibt es?
Die wichtigsten sind:
* Alarm zur Verbreitung von Durchsagen: Auf- und abschwellender Heulton von 1 Minute Dauer
* Alarm bei Feuer und anderen Notständen Dreimaliger: Gleichbleibender Dauerton von je 12 Sekunden, mit je 12 Sekunden Pause
- Wozu dient der Probealarm?
Der Probealarm dient dazu, die Funktionsfähigkeit des Sirenenwarnsystems zu überprüfen und die Bevölkerung auf die Bedeutung des Sirenensignals hinzuweisen.
- Wo gibt es in Bayern Sirenen?
Im 25-km-Umkreis um die bayerischen Kernkraftwerke und im Umkreis um die der Störfallverordnung unterliegenden Betriebe mit besonderem Gefahrenpotential. Daneben gibt es noch die "Feuerwehrsirenen".
- Wer verwaltet die Sirenen, wartet sie, und lässt sie aufstellen?
Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden bzw. die Gemeinden.
- Wie wird über den Aufstellungsort einer Sirene entschieden?
Das Ziel ist eine flächendeckende Beschallung im zu versorgenden Bereich.
- Was ist beim Aufstellen einer Sirene zu beachten?
Wichtig sind eine flächendeckende Beschallung, Stromversorgung sowie der jederzeitige Zugang zur Anlage und die Zustimmung des Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümers.
- Wie oft werden Sirenen getestet und mit welchem Signal?
"Feuerwehrsirenen" sollen monatlich/zweimonatlich samstags getestet werden.
Für die "Katastrophenschutzsirenen" gibt es bis jetzt keinen festen Erprobungsrythmus. Angestrebt ist hier eine landesweit einheitliche Erprobung ein- bis zweimal pro Jahr.
- Müssen Städte Sirenen aufstellen? Wenn ja, warum?
Jede Feuerwehr - ausgenommen Feuerwehren, deren Alarmierung auf andere Weise sichergestellt ist - muss durch Sirenen alarmiert werden können.
Die Aufstellung von "Katastrophenschutzsirenen" erfolgt grundsätzlich freiwillig.
Im Rahmen der Umkreise um die Kernkraftwerke und "Störfall-Betriebe" erfolgte die Aufstellung mit staatlichen Zuschüssen.
- Aus welcher Zeit stammen Sirenen? Was war ihre frühere Bedeutung, was ist ihre heutige?
Das Alter des Bestands ist unterschiedlich. Im Rahmen der staatlichen Zuschussprogramme wurden auch zahlreiche Sirenen neu aufgestellt.
Der Alarm zur Verbreitung von Durchsagen bedeutete früher "Luftalarm".
Die Bedeutung des Signals "Alarm bei Feuer oder anderen Notständen" ist unverändert geblieben.
- Teilnehmer am Probealarm am 14.03.2007 und 19.09.2007
Beteiligte Gemeinden nach Regierungsbezirken geordnet
Lehrgang für Chemikalienschutzanzüge im Ausbildungszentrum
geschrieben von FledererBericht aus dem Schweinfurter Tagblatt:
CSA-Lehrgänge immer wichtiger
SCHWEINFURT-LAND (HOF) Der größte Teil der Autobahnen und Bahnlinien befinden sich im westlichen Landkreis. Dort kann es immer wieder zu Notfällen kommen, die im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen und Gütern stehen. Hierzu zählen zum Beispiel undichte Tanklastzüge, verlorene Ladungen nach Verkehrsunfällen oder die illegale Entsorgung umweltgefährdender Chemikalien.
Ist während eines Feuerwehreinsatzes die Gefahr des Hautkontaktes mit gefährlichen Stoffen nicht auszuschließen, so muss der Feuerwehrmann eine spezielle persönliche Schutzausrüstung tragen. Dies können beispielsweise Ölschutzkleidung, Schutzhandschuhe oder der Chemikalienschutzanzug (CSA) sein. "Um einen CSA überhaupt tragen zu dürfen, ist ein besonderer Lehrgang Voraussetzung", erklärt Kreisbrandinspektor Peter Höhn. Seit fünf Jahren sei die CSA-Ausbildung ein eigenes Modul, das auf den Lehrgängen zum Atemschutzgeräteträger, Sprechfunker und Truppführer aufbaut. Freitags stehe die Theorie an, samstags die praktische Ausbildung, so Höhn. Der Lehrgang sei sehr arbeitsaufwändig, da jeder CSA-Träger einen Ausbilder oder Betreuer braucht. "Anlegen, üben und dekontaminieren laufen so ab wie an einer Einsatzstelle", erläutert der Kreisbrandinspektor.
Das Tragen der gas- und flüssigkeitsdichten Chemikalienschutzanzügen (CSA) stellt besondere Anforderungen an die Träger. Zum Gewicht des Atemschutzgerätes (ca. 20kg) kommt zusätzlich noch das Gewicht des Anzuges (ca. 10kg). Das durch die Atemschutzmaske ohnehin eingeschränkte Gesichtsfeld wird durch den CSA noch weiter limitiert. Aufgrund der völlig abgeschlossenen Anzugatmosphäre steigt bei Arbeitsbelastung des Trägers die Körpertemperatur. Herz und Kreislauf werden besonders belastet. Bei schwerer körperlicher Belastung der Einsatzkräfte ist die Beanspruchung so stark, dass die Einsatzdauer unter dieser Schutzkleidung 20 Minuten nicht übersteigen darf. Für Vorreinigung und Ablegen der Ausrüstung werden rund zehn Minuten benötigt. Zusätzlich zur starken Belastung ist aufgrund der Schutzwirkung des Anzuges auch das "Fingerspitzengefühl" deutlich eingeschränkt.
Auf dem Lehrplan stehen die Erkundung der Einsatzstelle, Personenrettung, Bergung von Gefahrgut, Arbeiten mit Überfässern oder Montagearbeiten an Röhrensystemen. "Die physische und psychische Belastung der CSA-Träger ist groß", betont Höhn. An der Unfallstelle wissen die Einsatzkräfte in Regel nicht, um welchen Stoff es sich handelt. Dies erzeuge natürliche Unsicherheit. "Auf uns kann einiges zukommen, wenn man bedenkt, was draußen herumfährt", so Höhn in Anspielung auf den ständig zunehmenden Schwerlastverkehr auf Straße und Schiene. Für dem Ernstfall ausgerüstet mit diesen Schutzanzügen sind die größeren Feuerwehren im Landkreis und der AC-Zug. Außerdem lagern vier schwere und acht leichte CSA im Ausbildungszentrum.
Daneben gibt es viele einsatztaktische Gesichtspunkte, die den Teilnehmern während des Lehrgangs vermittelt wurden: CSA werden immer dann eingesetzt, wenn die bei einem Gefahrstoffunfall austretenden Produkte stark ätzend, giftig oder gar krebserregend sind. Deshalb ist beim Ein- und Auskleiden der CSA-Träger besondere Sorgfalt geboten. Die Kommunikation zwischen den vorgehenden Trupps muss zwangsweise über Sprechfunk erfolgen, da eine normale Verständigung durch den CSA praktisch unmöglich ist. Ein CSA darf nach dem Einsatz nicht einfach abgelegt werden, sondern muss zunächst fachgerecht grobdekontaminiert werden. Ansonsten würden sich die Einsatzkraft und die helfenden Trupps beim Auskleiden mit Produktresten auf dem Anzug kontaminieren.
Auch eine "Crash-Rettung", das heißt eine schnelle Rettung eines während des Einsatzes verunfallten CSA-Trägers wurde geübt. Dafür steht ein Rettungstrupp mit angelegtem Atemschutzgerät und CSA an der Absperrgrenze bereit, um im Notfall schnell eingreifen zu können. Der Lungenautomat ist dabei noch nicht angeschlossen, der CSA noch nicht vollständig geschlossen. Nach dem Einsatz werden die Trupps betreut, ihr Einsatz dokumentiert. Je nach Art des verunreinigten Stoffes wird geprüft, ob der CSA nach einer Reinigung wieder einsetzbar ist. In Zweifelsfällen muss der CSA als Sondermüll ausgesondert werden. Wartung und Prüfung erledigt die Atemschutzwerkstatt.
Sieben Männer absolvierten erfolgreich den Lehrgang zum Chemikalienschutzanzugträger im Ausbildungszentrum der Kreisbrandinspektion in Niederwerrn. Damit erhöhen sie die Schlagkraft der Landkreisfeuerwehren bei Einsätzen mit gefährlichen Stoffen. Die Absolventen sind Christian Popp, Stefan Alban, Matthias Groß, Thomas Lenz, Michael Lenz (alle Geldersheim), Dominik Hugo (Oberschwarzach) und Urban Hart (Oberspiesheim). Der nächste Lehrgang findet im März statt.
Fotos: Horst Fröhling
Sachschadenersatz für Feuerwehrangehörige bei Katastropheneinsätzen
geschrieben von FledererIm Folgenden veröffentlichen wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Sachschadenersatz für Feuerwehrangehörige bei Katastropheneinsätzen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Schneekatastrophe des vergangenen Winters ist die Frage aufgetreten, von wem Sachschäden ersetzt werden, die ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrdienstleistender bei einem Katastropheneinsatz erleidet.
Dazu teilen wir in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband Folgendes mit:
- Rechtslage bis zur Änderung des SGB VII zum 1. Januar 2005 mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBI I S. 3299)
Bis zur o.a. Änderung des SGB VII mussten die Gemeinden Sachschäden ersetzen, die ein Feuerwehrdienstleistender bei einem Katastropheneinsatz erlitten hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 BayKSG i.V.m. Art. 9 Abs 4. Nr. 2 BayFwG). Die Gemeinden konnten die ihnen insofern entstandenen Kosten zur teilweisen Erstattung aus dem Katastrophenfonds anmelden. Unterstützungsleistungen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayFwG wurden bei im Zusammenhang mit Katastropheneinsätzen entstandenen Sachschäden nicht gewährt.- Rechtslage seit der Änderung des SGB VII
Seit der Änderung des § 13 SGB VII werden von den Unfallversicherungsträgern auch Sachschäden, die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrdienstleistenden bei Einsätzen entstehen, unter gewissen Voraussetzungen ersetzt. Dabei wird nicht zwischen Feuerwehreinsätzen im üblichen Sinne und Feuerwehreinsätzen bei festgestellten Katastrophen unterschieden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Unternehmen in diesem Sinne sind die Gemeinden bzw. die gemeindlichen Feuerwehren. Sofern also ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrdienstleistender bei einem Unglücksfall, wozu naturgemäß auch Katastrophen zählen, einen Sachschaden erleidet, ist ihm dieser gemäß § 13 Satz 1 SGB VII zu ersetzen, soweit die Voraussetzungen des § 13 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Feuerwehrdienstleistende bei einem Katastropheneinsatz im Interesse des Hilfsunternehmens – im vorliegenden Fall der katastrophenhilfspflichtigen Gemeinde bzw. der katastrophenhilfspflichtigen Feuerwehr – tätig wird, wovon in der Regel wohl auszugehen sein wird, und wenn der Einsatz der beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgt ist.Anträge auf Ersatz der bei einem Katastropheneinsatz entstandenden Sachschäden sind wie bei Unterstützungsleistungen nach Art. 9 Abs 4. Nr. 2 BayFwG bei der Versicherungskammer Bayern – Abteilung 8 RM 03, Postfach, 80530 München einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Graf
Ministerialrat
