Im Folgenden veröffentlichen wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Sachschadenersatz für Feuerwehrangehörige bei Katastropheneinsätzen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Schneekatastrophe des vergangenen Winters ist die Frage aufgetreten, von wem Sachschäden ersetzt werden, die ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrdienstleistender bei einem Katastropheneinsatz erleidet.
Dazu teilen wir in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband Folgendes mit:
- Rechtslage bis zur Änderung des SGB VII zum 1. Januar 2005 mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBI I S. 3299)
Bis zur o.a. Änderung des SGB VII mussten die Gemeinden Sachschäden ersetzen, die ein Feuerwehrdienstleistender bei einem Katastropheneinsatz erlitten hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 BayKSG i.V.m. Art. 9 Abs 4. Nr. 2 BayFwG). Die Gemeinden konnten die ihnen insofern entstandenen Kosten zur teilweisen Erstattung aus dem Katastrophenfonds anmelden. Unterstützungsleistungen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayFwG wurden bei im Zusammenhang mit Katastropheneinsätzen entstandenen Sachschäden nicht gewährt.- Rechtslage seit der Änderung des SGB VII
Seit der Änderung des § 13 SGB VII werden von den Unfallversicherungsträgern auch Sachschäden, die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrdienstleistenden bei Einsätzen entstehen, unter gewissen Voraussetzungen ersetzt. Dabei wird nicht zwischen Feuerwehreinsätzen im üblichen Sinne und Feuerwehreinsätzen bei festgestellten Katastrophen unterschieden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Unternehmen in diesem Sinne sind die Gemeinden bzw. die gemeindlichen Feuerwehren. Sofern also ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrdienstleistender bei einem Unglücksfall, wozu naturgemäß auch Katastrophen zählen, einen Sachschaden erleidet, ist ihm dieser gemäß § 13 Satz 1 SGB VII zu ersetzen, soweit die Voraussetzungen des § 13 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Feuerwehrdienstleistende bei einem Katastropheneinsatz im Interesse des Hilfsunternehmens – im vorliegenden Fall der katastrophenhilfspflichtigen Gemeinde bzw. der katastrophenhilfspflichtigen Feuerwehr – tätig wird, wovon in der Regel wohl auszugehen sein wird, und wenn der Einsatz der beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgt ist.Anträge auf Ersatz der bei einem Katastropheneinsatz entstandenden Sachschäden sind wie bei Unterstützungsleistungen nach Art. 9 Abs 4. Nr. 2 BayFwG bei der Versicherungskammer Bayern – Abteilung 8 RM 03, Postfach, 80530 München einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Graf
Ministerialrat