Dienstag, 22 Januar 2008 00:00

Erste-Hilfe-Material in Feuerwehrgerätehäusern

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Nach § 25 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) hat der Unternehmer - für die Freiwillige Feuerwehr die Kommune - dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Hierfür eignet sich beispielsweise ein Meldeblock (BGI 511-3, www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1224678/bgi511_3.pdf), der idealerweise mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird. Die ausgefüllten Formulare können herausgetrennt werden und an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann.

Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.

Die GUV-Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (GUV-I 8651) konkretisiert diese Forderungen folgendermaßen:

  • Verbandkästen sind an leicht zugänglicher Stelle vorzuhalten.
  • Ausreichend ist für alle Feuerwehreinrichtungen eine Mindestausstattung mit einem kleinen Verbandkasten DIN 13 157 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C“.
  • In Feuerwehreinrichtungen mit mehr als 20 Feuerwehrangehörigen empfiehlt sich ein großer Verbandkasten DIN 13 169 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E“. Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden, z.B. wenn räumlich getrennte oder ausgedehnte Einrichtungen auszustatten sind.
  • Verbandkästen bzw. Aufbewahrungsstellen der Verbandmittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf grünem Feld gekennzeichnet sein.
  • Verbandmittel müssen rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; dies gilt insbesondere für die Inhalte älterer Verbandkästen. Über die geforderten Inhalte informiert die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512).
  • Medikamente sind kein Erste-Hilfe-Material und gehören nicht in Verbandkästen!

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 informierte das Bundesministerium der Finanzen über ein neues Gesetz, aufgrund dessen sich auch Änderungen im Spendenrecht ergeben. Deshalb gibt es auch neue Muster für Zuwendungsbestätigungen. Der Brief im Wortlaut:

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 haben sich u.a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten. Diese Änderungen erfordern eine Anpassung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne von § 50 Abs. 1 EStDV in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 (BStBl I 2000 S. 592).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2007 zu verwenden. Aufgrund der rückwirkenden Änderung des Spendenrechts ist es nicht zu beanstanden, wenn bis zum 30. Juni 2008 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 18. November 1999 - BStBl I 1999 S. 979 - und BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 - BStBl I 2000 S. 1557 -) verwendet werden. Die bei Verwendung der bisherigen Muster erforderlichen rein redaktionellen Anpassungen, aufgrund der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2007, können vom Spendenempfänger selbständig vorgenommen werden. Dieses Schreiben ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 gültig und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die BMF-Schreiben vom 18. November 1999 (BStBl I 1999 S. 979) und vom 7. Dezember 2000 (BStBl I 2000 S. 1557).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag
Weiser

Die erwähnten "in der Anlage beigefügten Muster" können unter Download heruntergeladen werden.

Samstag, 12 Januar 2008 00:00

Meldepflichten von eingetragenen Vereinen

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Ist ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, muss jede Neuwahl des vertretungsberechtigten (= eingetragenen) Vorstands (z.B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands) eingetragen werden.

Die Anmeldung (= Antrag auf Eintragung der eingetretenen bzw. beschlossenen Änderung/en) muss in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung nur durch einen Notar oder Grundbuchratschreiber) durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl je nach der Regelung in der Satzung erfolgen (z.B. kann ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung allein unterzeichnen).

Anlagen zur Anmeldung:

  • bei einer Vorstandsneuwahl:
    eine Kopie des Wahlprotokolls mit der Angabe, ob der bzw. die Gewählte die Wahl angenommen hat;
  • bei einer Satzungsänderung:
    das Protokoll mit dem Änderungsbeschluss im Original und in Kopie (entweder als Teil des Protokolls oder als Anlage dazu). Das Original erhält der Verein mit der Bescheinigung über die Eintragung zurück.

Aus der Sicht des Registergerichts müssen die Protokolle bzw. Beschlüsse folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Feststellung, dass bzw. ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung und die Angabe, dass bzw. ob sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (falls die Satzung dazu eine Bestimmung enthält)
  • die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dazu jeweils die Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig genau
  • im Fall von Wahlen die gewählten Vorstandsmitglieder entweder im Protokoll oder in der Anmeldung (s.o.) mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Adresse
  • die Unterschrift derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen sollen
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