Nach § 25 (2) Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A1) hat der Unternehmer - für die Freiwillige Feuerwehr die Kommune - dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten werden. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. Hierfür eignet sich beispielsweise ein Meldeblock (BGI 511-3, www.arbeitssicherheit.de/servlet/PB/show/1224678/bgi511_3.pdf), der idealerweise mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt wird. Die ausgefüllten Formulare können herausgetrennt werden und an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann.
Erste-Hilfe-Material muss jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Die GUV-Information „Sicherheit im Feuerwehrdienst – Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (GUV-I 8651) konkretisiert diese Forderungen folgendermaßen:
- Verbandkästen sind an leicht zugänglicher Stelle vorzuhalten.
- Ausreichend ist für alle Feuerwehreinrichtungen eine Mindestausstattung mit einem kleinen Verbandkasten DIN 13 157 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C“.
- In Feuerwehreinrichtungen mit mehr als 20 Feuerwehrangehörigen empfiehlt sich ein großer Verbandkasten DIN 13 169 „Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E“. Ein großer Verbandkasten kann durch zwei kleine ersetzt werden, z.B. wenn räumlich getrennte oder ausgedehnte Einrichtungen auszustatten sind.
- Verbandkästen bzw. Aufbewahrungsstellen der Verbandmittel müssen deutlich erkennbar und dauerhaft durch ein weißes Kreuz auf grünem Feld gekennzeichnet sein.
- Verbandmittel müssen rechtzeitig ergänzt und erneuert werden; dies gilt insbesondere für die Inhalte älterer Verbandkästen. Über die geforderten Inhalte informiert die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material“ (GUV-I 512).
- Medikamente sind kein Erste-Hilfe-Material und gehören nicht in Verbandkästen!