Samstag, 12 Januar 2008 00:00

Meldepflichten von eingetragenen Vereinen

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Ist ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, muss jede Neuwahl des vertretungsberechtigten (= eingetragenen) Vorstands (z.B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands) eingetragen werden.

Die Anmeldung (= Antrag auf Eintragung der eingetretenen bzw. beschlossenen Änderung/en) muss in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung nur durch einen Notar oder Grundbuchratschreiber) durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl je nach der Regelung in der Satzung erfolgen (z.B. kann ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung allein unterzeichnen).

Anlagen zur Anmeldung:

  • bei einer Vorstandsneuwahl:
    eine Kopie des Wahlprotokolls mit der Angabe, ob der bzw. die Gewählte die Wahl angenommen hat;
  • bei einer Satzungsänderung:
    das Protokoll mit dem Änderungsbeschluss im Original und in Kopie (entweder als Teil des Protokolls oder als Anlage dazu). Das Original erhält der Verein mit der Bescheinigung über die Eintragung zurück.

Aus der Sicht des Registergerichts müssen die Protokolle bzw. Beschlüsse folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Feststellung, dass bzw. ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung und die Angabe, dass bzw. ob sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (falls die Satzung dazu eine Bestimmung enthält)
  • die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dazu jeweils die Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig genau
  • im Fall von Wahlen die gewählten Vorstandsmitglieder entweder im Protokoll oder in der Anmeldung (s.o.) mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Adresse
  • die Unterschrift derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen sollen

Das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) informiert in einem Schreiben vom 19.11.2007 über eine eventuelle Nachrüstpflicht von Feuerwehrfahrzeugen mit so genannten "Tote-Winkel-Spiegeln". Laut BStMI besteht nach aktueller Gesetzgebung zwar keine Nachrüstpflicht, allerdings ist in Zukunft mit entsprechenden Gesetzen zu rechnen.

Das Schreiben im Wortlaut:

„Tote-Winkel-Spiegel“;
Nachrüsten von vorhandenen Feuerwehrfahrzeugen

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der häufig gestellten Frage, ob vorhandene Feuerwehrfahrzeuge mit dem sog. „Tote-Winkel-Spiegel“ nachgerüstet werden müssen, teilen wir mit, dass nach derzeitiger Rechtslage für keine vorhandenen Lastkraftwagen und damit auch nicht für Feuerwehrfahrzeuge eine Nachrüstpflicht besteht.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass am 14. Juli 2007 die Richtlinie 2007/38/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, welche eine Nachrüstpflicht regelt. Die Richtlinie trat am 3. August 2007 in Kraft und muss bis spätestens 6. August 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie sieht vor, dass für alle Fahrzeuge der Klassen N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse) und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 12.000 kg zul. Gesamtmasse), die nach dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden, auf der Beifahrerseite Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel vorgeschrieben werden. Diese Spiegel müssen der Richtlinie 2003/97/EG genügen. Die Umsetzung der Nachrüstpflicht durch die Mitgliedsstaaten soll danach bis spätestens 31. März 2009 erfolgen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Richtlinie auch bei Feuerwehrfahrzeugen zur Anwendung kommt.

Da dieser „Tote Winkel-Spiegel“ der Verkehrssicherheit dient, empfehlen wir schon jetzt die freiwillige Nachrüstung von Feuerwehrfahrzeugen. Auf dem diesbezüglichen Beschluss des Bayerischen Landtags vom 03.03.2005 (Drucksache 15/2952) weisen wir ausdrücklich hin. Die Nachrüstkosten dürften im Bereich von etwa 200 – 400 € liegen.

Die Regierungen werden gebeten, die nachgeordneten Behörden in Kenntnis zu setzen und diese zur Weitergabe der Informationen an die Feuerwehren zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat

Dienstag, 04 Dezember 2007 00:00

Termine für Sirenenproben im Jahr 2008

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Das Landratsamt Schweinfurt informierte in einem Brief an alle Märkte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaftenim Landkreis Schweinfurt über die Termine für Sirenenproben im Jahr 2008. Wie jedes Jahr werden in jedem Ort des Landkreises zwei Sirenenproben durchgeführt. Die nach KBM-Bereichen gestaffelten Termine können aus der angehängten PDF-Datei entnommen werden.

Der erwähnte Brief des Landratsamtes Schweinfurt im Wortlaut:

Funkalarmierung der Freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Schweinfurt;
Durchführung der Probealarmierung im Jahre 2008

Anlage: 1 Überprüfungsplan für die Gemeinde

Anbei wird er o.g. Überprüfungsplan für die Funkalarmierung übersandt. Die Alarmauslösung wird wie bisher an den im Überprüfungsplan angegebenen Samstagen jeweils zwischen 12.15 Uhr und 12.30 Uhr durch die ständig besetzte Feuerwache in Schweinfurt für den betreffenden Kreisbrandmeisterbereich vorgenommen. Beim Ertönen des Feueralarms (1 Minute Dauerton, 2 x unterbrochen) ist von einem Beauftragten die Durchsage des im Feuerwehrhaus aufgestellten Funkweckers abzuhören.

Bei Nichtanlaufen der Sirene ist zur Feststellung der Fehlerquelle zunächst zu prüfen, ob die Sirene mit Handauslösung läuft. Es ist deshalb im Sirenenschaltkasten der Auslöseknopf kurz anzudrücken. Läuft der Sirenenmotor an, kann sofort wieder abgeschaltet werden. In diesem Falle ist mit einer Störung in der Funkeinrichtung der Sirene zu rechnen.

Bei einer Störung der gemeindeeigenen Funkeinrichtung der Sirene ist bei unterzeichnetem Wartungsvertrag die Fa. Hörmann (Tel. 06122/939634) zu verständigen. Gleichzeitig ist bei Eintritt und der Beseitigung einer Störung die zuständige Feuerwache in Schweinfurt (Tel.: 09721/8080-0) zu verständigen.

Die Feuerwehrkommandanten erhalten einen Abdruck dieses Schreibens mit einem Probealarmplan für die Feueralarmierung sowie einen besonderen Anliefer- und Abholplan für Atemschutzgeräte in der Atemschutzwerkstatt Niederwerrn zur Kenntnisnahme übersandt.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern kündigte für den 12.03.2008 und 19.09.2008 einen bayernweiten Probealarm "Warnung der Bevölkerung" an. Zu gegebener Zeit werden Sie über die Details informiert.

I.A.
R o s t

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