Das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) informiert in einem Schreiben vom 19.11.2007 über eine eventuelle Nachrüstpflicht von Feuerwehrfahrzeugen mit so genannten "Tote-Winkel-Spiegeln". Laut BStMI besteht nach aktueller Gesetzgebung zwar keine Nachrüstpflicht, allerdings ist in Zukunft mit entsprechenden Gesetzen zu rechnen.
Das Schreiben im Wortlaut:
„Tote-Winkel-Spiegel“;
Nachrüsten von vorhandenen FeuerwehrfahrzeugenSehr geehrte Damen und Herren,
zu der häufig gestellten Frage, ob vorhandene Feuerwehrfahrzeuge mit dem sog. „Tote-Winkel-Spiegel“ nachgerüstet werden müssen, teilen wir mit, dass nach derzeitiger Rechtslage für keine vorhandenen Lastkraftwagen und damit auch nicht für Feuerwehrfahrzeuge eine Nachrüstpflicht besteht.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass am 14. Juli 2007 die Richtlinie 2007/38/EG im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, welche eine Nachrüstpflicht regelt. Die Richtlinie trat am 3. August 2007 in Kraft und muss bis spätestens 6. August 2008 in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Richtlinie sieht vor, dass für alle Fahrzeuge der Klassen N2 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3.500 kg zul. Gesamtmasse) und N3 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 12.000 kg zul. Gesamtmasse), die nach dem 1. Januar 2000 zugelassen wurden, auf der Beifahrerseite Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel vorgeschrieben werden. Diese Spiegel müssen der Richtlinie 2003/97/EG genügen. Die Umsetzung der Nachrüstpflicht durch die Mitgliedsstaaten soll danach bis spätestens 31. März 2009 erfolgen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Richtlinie auch bei Feuerwehrfahrzeugen zur Anwendung kommt.
Da dieser „Tote Winkel-Spiegel“ der Verkehrssicherheit dient, empfehlen wir schon jetzt die freiwillige Nachrüstung von Feuerwehrfahrzeugen. Auf dem diesbezüglichen Beschluss des Bayerischen Landtags vom 03.03.2005 (Drucksache 15/2952) weisen wir ausdrücklich hin. Die Nachrüstkosten dürften im Bereich von etwa 200 – 400 € liegen.
Die Regierungen werden gebeten, die nachgeordneten Behörden in Kenntnis zu setzen und diese zur Weitergabe der Informationen an die Feuerwehren zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat