Am 24.12.2008 ist die staatliche Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Die neue Verordnung schafft eine neue rechtliche Basis für die Gesundheitsvorsorge in gewerblichen Betrieben.

Durch diese Verordnung sind entgegenstehende Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift „arbeitsmedizinische Vorsorge“ (GUV-V A4) – einschließlich der Vorschriften zur Ermächtigung – nicht mehr anzuwenden. Somit entfällt auch die Rechtsgrundlage für die bisherige Datenbank „Ermächtigte Ärzte“, die deshalb nicht mehr verfügbar ist.

Nicht betroffen von der Verordnung sind die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für ehrenamtliche Einsatzkräfte, wie z. B. bei den freiwilligen Feuerwehren und den Hilfeleistungsorganisationen, da diese Personengruppen nicht durch den Anwendungsbereich der ArbMedVV erfasst sind.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) bereitet zur Zeit tragfähige und langfristige Lösungen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für ehrenamtliche Einsatzkräfte vor. Bis zum Vorliegen dieser neuen Lösungen können die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen für den Bereich der ehrenamtlichen Einsatzkräfte wie gewohnt auch weiterhin von den bisher dazu ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Über diese Gruppe der ermächtigten Ärzten ( Nicht -Arbeitsmediziner / Nicht- Betriebsmediziner) hinaus können von allen Ärzten mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für den Bereich der ehrenamtlichen Einsatzkräfte durchgeführt werden.

Namen und Adressdaten solcher Ärzte / Ärztinnen sind zum Beispiel über die „Gelben Seiten“ der Telefonbücher oder die Bayerische Landesärztekammer erhältlich. Als vorübergehenden Service für die Feuerwehren in Bayern, können daneben die Daten der bisher ermächtigten Ärzte (Stand 2008) über den Bayerischen GUVV bezogen werden – berücksichtigen Sie dabei aber bitte, dass wir eine Aktualisierung dieser Daten nicht mehr vornehmen können.

Ihr Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband

Tätigkeiten im Feuerwehrdienst, die unter schwerem Atemschutz statt finden, stellen körperliche Höchstleistungen dar. Eine ausreichende körperliche Fitness ist folglich eine wesentliche Voraussetzung für die Atemschutzgeräteträger der Feuerwehren.

Zu ihrem eigenen Schutz wird die körperliche Eignung der Atemschutzgeräteträger daher regelmäßig von entsprechenden Ärzten überprüft. Diese Untersuchung findet nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26.3 „Atemschutzgeräte“ statt.

Dieser Grundsatz wurde im Herbst 2007 vom Ausschuss „Arbeitsmedizin“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) überarbeitet herausgegeben. (Die wesentlichen Änderungen finden Sie auf unserer Internetseite unter Prävention/Feuerwehr). Nicht geändert hat sich, dass unter der Rubrik der erweiterten Kriterien für „gesundheitliche Bedenken“ der Punkt „Übergewicht“ befindet.

Bisher konnte der untersuchende Arzt bei der Feststellung von Übergewicht lediglich den „Broca“- Index heranziehen, der um nicht mehr als 30 % überschritten werden sollte.

Broca = Größe [cm] - 100

"Neu" ist, dass der Arzt seine Entscheidung nicht mehr allein auf den Broca-Index stützen, sondern auch andere vergleichbare Werte heranziehen kann. Exemplarisch ist hier der Body-Mass-Index (BMI) aufgeführt, der den Wert 30 nicht überschreiten soll. Wörtlich heißt es im Untersuchungsgrundsatz:

„Übergewicht von mehr als 30 % nach Broca (Körpergröße in cm weniger 100 = kg Sollgewicht) oder vergleichbaren Grenzwerten anderer Indizes (z. B. BMI > 30)“

BMI = Gewicht [kg] / (Größe [m])²

Eine Verschärfung der bereits bisher geltenden Anforderungen ist somit nicht erfolgt, zumal die Indices nur beispielhaft aufgeführt sind. So kann der Arzt z. B. bei Feuerwehrdienstleistenden, deren Gewicht im Wesentlichen durch eine hohe Muskelmasse oder sehr hohe Knochendichte bestimmt ist, zu der Feststellung gelangen, dass trotz Überschreitens eines Berechnungswertes kein bedenkliches Übergewicht vorliegt. Die Entscheidung über die Tauglichkeit obliegt also stets dem untersuchenden Arzt.

Eine Überprüfung der Atemschutztauglichkeit allein auf Basis des BMI ist somit nicht angezeigt. Auch ist es weder geboten noch sinnvoll, dass Feuerwehren aufgrund von Medienberichten den BMI der Atemschutzgeräteträger selbst überprüfen, um Aufschluss zu deren Tauglichkeit zu erhalten. Diese Entscheidung kann nur ein entsprechender Arzt im Rahmen der Untersuchung und unter Würdigung aller Einzelfallumstände treffen.

Ihr Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband

Dienstag, 10 März 2009 00:00

Spendenaktion „Grisu – Hilfe für Helfer“

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Die Full World Merchandising GmbH bietet eine Grisu Plüschfigur als Feuerwehrmann an. 1 Euro je gekaufter Grisu Plüschfigur geht auf das Spendenkonto „Hilfe für Helfer“ des LFV Bayern.

Die Figur eignet sich als Merchandising-Artikel oder zum Weiterverkauf durch die Feuerwehren.

Weitere Informationen auf der Grisu-Website.

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