KFV Verbandsnachrichten (130)
Sachschadenersatz für Feuerwehrangehörige bei Katastropheneinsätzen
geschrieben von FledererIm Folgenden veröffentlichen wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Sachschadenersatz für Feuerwehrangehörige bei Katastropheneinsätzen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zusammenhang mit der Schneekatastrophe des vergangenen Winters ist die Frage aufgetreten, von wem Sachschäden ersetzt werden, die ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrdienstleistender bei einem Katastropheneinsatz erleidet.
Dazu teilen wir in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband Folgendes mit:
- Rechtslage bis zur Änderung des SGB VII zum 1. Januar 2005 mit Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBI I S. 3299)
Bis zur o.a. Änderung des SGB VII mussten die Gemeinden Sachschäden ersetzen, die ein Feuerwehrdienstleistender bei einem Katastropheneinsatz erlitten hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 BayKSG i.V.m. Art. 9 Abs 4. Nr. 2 BayFwG). Die Gemeinden konnten die ihnen insofern entstandenen Kosten zur teilweisen Erstattung aus dem Katastrophenfonds anmelden. Unterstützungsleistungen im Sinne des Art. 9 Abs. 4 Nr. 2 BayFwG wurden bei im Zusammenhang mit Katastropheneinsätzen entstandenen Sachschäden nicht gewährt.- Rechtslage seit der Änderung des SGB VII
Seit der Änderung des § 13 SGB VII werden von den Unfallversicherungsträgern auch Sachschäden, die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrdienstleistenden bei Einsätzen entstehen, unter gewissen Voraussetzungen ersetzt. Dabei wird nicht zwischen Feuerwehreinsätzen im üblichen Sinne und Feuerwehreinsätzen bei festgestellten Katastrophen unterschieden. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII sind Personen versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind. Unternehmen in diesem Sinne sind die Gemeinden bzw. die gemeindlichen Feuerwehren. Sofern also ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrdienstleistender bei einem Unglücksfall, wozu naturgemäß auch Katastrophen zählen, einen Sachschaden erleidet, ist ihm dieser gemäß § 13 Satz 1 SGB VII zu ersetzen, soweit die Voraussetzungen des § 13 Satz 2 SGB VII erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Feuerwehrdienstleistende bei einem Katastropheneinsatz im Interesse des Hilfsunternehmens – im vorliegenden Fall der katastrophenhilfspflichtigen Gemeinde bzw. der katastrophenhilfspflichtigen Feuerwehr – tätig wird, wovon in der Regel wohl auszugehen sein wird, und wenn der Einsatz der beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgt ist.Anträge auf Ersatz der bei einem Katastropheneinsatz entstandenden Sachschäden sind wie bei Unterstützungsleistungen nach Art. 9 Abs 4. Nr. 2 BayFwG bei der Versicherungskammer Bayern – Abteilung 8 RM 03, Postfach, 80530 München einzureichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Graf
Ministerialrat
Informationsveranstaltung der Katastrophenschutzbehörde Schweinfurt-Land für das Verbindungskommando der Bundeswehr
geschrieben von FledererBeim Katastrophenschutzmanagement ist es wichtig, dass Fachberater der Fachdienste mit kompetenter fachlicher Beratung der Katastropheneinsatzleitung zur Verfügung stehen.
In der zivil-militärischen Zusammenanrbeit ist nach Reorganisation der territorialen Wehrorganisation ab 01.01.2007 nicht mehr das Verteidigungsbezirkskommando Bayreuth, sondern ein nichtaktives Verbindungskommando Ansprechpartner für die Katastrophenschutzbehörde. Geführt wird diese Kommando von OTL Jung (im Foto Dritter von links), der die Funktion des Beauftragten der Bundeswehr (BeaBwZMZ) ausübt.
Die im Kommando eingesetzten Reservisten werden auch Spezialkenntnisse aus Bereichen wie z.B. Einsatzorganisation, Pionierunterstützung, Infrastruktur und Sanitätsunterstützung einbringen. Die Soldaten des Verbindungskommandos sind ortsnah beheimatet. Bei der Informationsveranstaltung wurde das Konzept des Katastrophenschutzes Schweinfurt-Land, die Führungseinrichtungen, die Funktionsträger und die Besonderheiten eines Katastropheneinsatzes vorgestellt.
Ziel für die Zukunft ist es,engen Kontakt mit dem Verbindungskommando zu halten, um zu gewährleisten, dass im evtl. Einsatzfall ein koordinierter Einsatz der Bundeswehr erfolgt.
Streckenbezogene Autobahnmaut für Feuerwehrfahrzeuge
geschrieben von FledererIm Folgenden veröffentlichen wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur LKW-Maut für Feuerwehrfahrzeuge:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge sind u.a. Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes von der Mautpflicht befreit. Zur Vermeidung unnötiger Kontrollen ist eine freiwillige Registrierung bei der Betreibergesellschaft des Mautsystems, der Toll Collect GmbH, möglich. Die Registrierdauer ist auf zwei Jahre befristet. Am 31. Dezember 2006 laufen damit erstmals Registrierungen ab. Betroffen sind alle Fahrzeuge, die vor dem Mautstart am 01. Januar 2005 als mautbefreit gemeldet wurden. Sollten diese Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes für weitere zwei Jahre registriert werden, so ist rechtzeitig vor Ablauffrist eine Verlängerung zu beantragen.
Eine Verlängerung der Registrierung kann mit in die Internetpräsentation der Toll Collect GmbH (www.toll-collect.de) unter dem Stichwort "Mautbefreiung" eingestellten "Registrierungs-, Lösch- und Verlängerungsantrag für mautbefreite Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen" erreicht werden. Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen Fahrzeugpapiere nicht erneut in Kopie eingereicht werden. Der Fahrzeughalter muss in diesen Fällen nur den Antrag auf Registrierung einreichen, in dem bestätigt wird, dass die bereits registrierten Fahrzeuge weiterhin mautbefreit sind.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat