KFV Verband Allgemein (932)
Löschgruppenfahrzeug (LF 20) nunmehr auch mit 2.500 Liter Wassertank
geschrieben von m.k.
Für Sie erreicht – Für Sie eingesetzt!
Aufgrund mehrerer Nachfragen konnte der LFV Bayern in Gesprächen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
erreichen, dass ein LF 20 das nach Norm mit einer maximalen Löschmittelmenge von 2.000 Liter ausgestattet sein darf, nunmehr auch mit einer maximalen Löschwassermenge von 2.500 Liter beschafft und gefördert werden kann.
Damit kann ein LF 20 auch als Nachfolgefahrzeug für ein TLF 16/25, das nicht mehr genormt ist und auch nicht mehr gefördert wird, angesehen werden.
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hatte vor zwei Jahren schon eine zulässige Gesamtmasse von 15.000 kg (nach Norm nur 14.500 kg) ermöglicht, um den technischen Anforderungen (z. B. einer größeren und schwereren Abgasanlage) gerecht zu werden. Zudem hat mittlerweile die Norm ermöglicht, eine Beschaffung auch ohne Schlauchhaspel durchzuführen, wenn das Schlauchmaterial im Aufbau selbst untergebracht werden konnte. Nunmehr ist es auch möglich, eine Löschwassermenge von 2.500 Liter unter Einhaltung einer zulässigen Gesamtmasse von 15.000 kg mitzuführen und gefördert zu bekommen.
Quelle: LFV Bayern e.V.
DGUV Rundschreiben 456-2014 Hitzeschutzkleidung der Fa. Kontex
geschrieben von m.k.
Bereits im August 2013 wurde von der DGUV ein Warnhinweis bezüglich Hitzeschutzklei-dung der Kontex GmbH herausgegeben (Rundschreiben 315-2013 der DGUV). Dieser Warnhinweis betraf Hitzeschutzkleidungen welche Angaben der Fa. Kontex zufolge nach DIN EN 1486:2008 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die spezielle Brandbekämpfung“ gefertigt waren. Hierzu führt derzeit die Kontex GmbH bereits eine Rückrufaktion durch.
Unabhängig davon wurden mindestens in den Jahren 2009 und 2010 noch Hitzeschutzklei-dung "Typ 3 nach zurückgezogener Norm", also nach DIN EN 1486:1996 „Schutzkleidung für die Feuerwehr - Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die spezielle Brandbekämpfung“, der Kontex GmbH verkauft. Händler und Beschaffer gingen damals davon aus, dass es sich um Abverkäufe von Lagerbeständen handelte.
Mittlerweile gibt es jedoch auch Zweifel an der Normkonformität der Hitzeschutzkleidungen, die mit dem Hinweis "nach zurückgezogener Norm" verkauft wurden. Daher wurde eine Stichprobenprüfung gemäß DIN 1486:1996 beim Institut für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV durchgeführt.
Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass der überprüfte Hitzeschutzanzug nicht mit dem Baumuster überein stimmt und wesentliche sicherheitstechnische Anforderungen der DIN EN 1486:1996 (Strahlungswärme, Konvektive Wärme und Kontaktwärme) nicht erfüllt. Das Tragen dieser Anzüge gemäß der DIN EN 1486:1996 bei Einsätzen mit hoher thermischer Belastung kann daher mit einer erheblichen und konkreten Gefährdung für die Einsatzkräfte der Feuerwehr verbunden sein.
Das Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ im Fachbereich „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ der DGUV empfiehlt daher, auch die Hitzeschutzkleidung nach DIN EN 1486:1996 der Kontex GmbH nicht mehr zu verwenden.
Dieses Rundschreiben ist mit der zuständigen Marktaufsichtsbehörde abgestimmt.
Zum Download: pdf DGUV Rundschreiben 456-2014 Hitzeschutzkleidung der Fa. Kontex (141 KB)

