Schraud Alexander

Schraud Alexander

 

Beigefügt die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 16. Dezember 2020 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft tritt.
Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung.

Der Feuerwehrdienst nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayFwG ist triftiger Grund im Sinne des § 2 S. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV und begründet vor allem für den Einsatzfall auch ein Abweichen von der nächtlichen Ausgangssperre nach § 3 Nr. 2 der 11. BayIfSMV.
Wir wiederholen in diesem Zusammenhang die Empfehlung, für den Fall einer möglichen Kontrolle den Feuerwehr- Dienstausweis mitzuführen.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 737 vom 15.12.2020 mit der 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) gültig ab dem 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 737

 

Die Begründung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 738

 

Sendung AKTE vom 14.12.2020 in Sat1

Dieser Beitrag handelt u.a. von Brandgefährlichen Weihnachtskerzen.

https://www.sat1.de/tv/akte/video/akte-die-sendung-vom-14-dezember-2020

 

Hierbei wurde eine beeindruckende Fettbrandexplosion in einem Wohnraum und der Brand eines Adventsgestecks sowie eines Weihnachtsbaumes mit anschließendem Zimmerbrand realisiert.

 

Im Anhang übersenden wir Ihnen die Mediensammlung der diesjährigen Winterschulung zum Thema „Einfaches Retten und Sichern“ zur Verwendung.

Alle erstellten Unterlagen sind auf der Feuerwehr-Lernbar hinterlegt und können über die Shortlinks in der Mediensammlung erreicht werden.

Ein außergewöhnliches und in vielerlei Hinsicht auch sehr schweres Jahr 2020 neigt sich zu Ende. Wir möchten uns bei allen Partnern für die gute Zusammenarbeit und auch die Treue in diesem Jahr bedanken. Auch das LEGOLAND Deutschland hat einige Umstrukturierungen im Laufe des Pandemiesommers erfahren.

DAS BESONDERE WEIHNACHTSGESCHENK: LEGOLAND TICKETS FÜR DIE SAISON 2021

  • Parkeintritt für einen Tag
  • Einlösbar an einem frei wählbaren Besuchstag während der Saison 2021
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  • Kinder unter 3 Jahren haben freien Eintritt, benötigen aber ein 0,00€-Ticket (buchbar auf der Website vom LEGOLAND Deutschland)

Die Bestellung funktioniert wie immer ausschließlich über das Online-Portal.
Eine Rabattgewährung vor Ort ist ausgeschlossen.

Der Buchungslink kann per E-Mail bei uns angefordert werden – Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Bitte geben Sie dabei an, welcher Feuerwehr Sie angehören.

Weitere Details zur Buchung entnehmen Sie bitte dem Angebot imAnhang.

 

Die Kreisbrandinspektion Schweinfurt gratuliert Kerstin & Florian Zippel

und wünscht dem Brautpaar für die gemeinsame Zeit alles Gute.

 

Kerstin und Kreisbrandinspektor Florian Zippel, zuständig für den Bereich Nord haben sich das "Ja" Wort gegeben.
Ein freudiges Ereignis in einer schweren Zeit. Ist es nicht auch genau das was die Liebe ausmacht? Eben auch in schweren Zeiten zueinander stehen und füreinander da sein.
Kerstin weiß ganz genau was es heißt einen Feuerwehrmann zu heiraten, da sie selbst Feuerwehrfrau ist. Also Kerstin: Bitte keine Beschwerden im Nachhinein, wenn Flo wieder mal nachts um halb Vier aus dem Bett springt, um zu einem Einsatz zu fahren.

Die gesamte Inspektion wünscht dem frisch getrauten Ehepaar viele schöne Stunden in denen sie gemeinsam das Leben genießen können. Und vor allem: Habt immer Verständnis für den Partner.

Alles Gute!

 

Beigefügt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 09.12.2020 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 5. Januar 2021 außer Kraft tritt.

Im IMS vom 03.12.2020 hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ausgeführt, dass sich § 20 Abs. 2 der 9. BayIfSMV auf die staatlichen Feuerwehrschulen und Kreisausbildungsstätten bezieht und dass im übrigen § 3 Abs. 3 der 9. BayIfSMV einschlägig ist, wonach für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist eine Ausnahme von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen gilt.

Diese Bestimmung des früheren § 3 Abs.3 oder eine vergleichbare Regelung, ist in der 10. BayIfSMV nicht mehr enthalten. Es wird in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der 10. BayIfSMV lediglich darauf hingewiesen, dass dienstliche Tätigkeiten (hierunter fällt nach diesseits vertretener Auffassung auch der Feuerwehrdienst = Einsatz-, Ausbildungs- und Übungsdienst im Sinne des Art. 9 Abs 1 S. 2 BayFwG) einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung darstellen.

Wir haben daher das StMI um eine Einschätzung der Lage zum Ausbildungs- und Übungsdienst gebeten. Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 711 vom 08.12.2020 mit der 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) gültig ab dem 09.12.2020 bis zum 05.01.2021 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 711

 

Die Begründung der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 712

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Aussagen des IMS D1-2227-6-4 vom 3. Dezember 2020 zum Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren in der Corona-Pandemie erfahren durch die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) keine wesentliche inhaltliche Änderung. Zwar sind dort die „ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“ nicht mehr genannt, allerdings stellt der Feuerwehrdienst, zu dem neben dem Einsatzdienst insbesondere auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst zählt, eine „dienstliche Tätigkeit“ dar. Die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen.

§ 20 der 10. BayIfSMV, der den Präsenzbetrieb institutionalisierter Ausbildungseinrichtungen – insbesondere der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Kreisausbildungsstätten – ermöglicht, blieb gegenüber der 9. BayIfSMV unverändert.

Die Durchführung der Feuerwehrausbildung ist damit infektionsschutzrechtlich auch unter der 10. BayIfSMV nicht untersagt.

Allerdings macht die Verschärfung des Lockdowns und die erneute Feststellung des Katastrophenfalls aufgrund anhaltend hoher und teilweise steigender Infektions- und Todeszahlen und einer steigenden Belegung von Krankenhausbetten mit COVID-19 Patienten deutlich, dass die Pandemie-Lage sehr ernst ist. Aus fachlicher Sicht sind dies Umstände, die bei der Entscheidung, ob derzeit Ausbildungen und Übungen durchgeführt werden, Berücksichtigung finden sollten. Auch aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten Ausbildungen und Übungen derzeit daher nur durchgeführt werden, wenn es das Infektionsgeschehen und die sonstigen Umstände vor Ort zulassen und die Ausbildungsveranstaltung oder Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft tatsächlich zwingend erforderlich ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im IMS vom 3. Dezember 2020 verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wiegand
Ministerialdirigent
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Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehende Information des Deutschen Feuerwehrverbands erhalten Sie zur Kenntnisnahme und ggf. Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.

Nationales Konzept für besonders große oder schwierige Vegetationsbrände erstellt

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 6. Dezember hat das bayerische Kabinett eine weitere Verschärfung der Maßnahmen beschlossen, unter anderem wird erneut der landesweite Katastrophenfall ausgerufen. Über die strengeren Maßnahmen will der Landtag am Dienstag, 8. Dezember, abstimmen. Am Mittwoch, 9. Dezember, sollen sie in Kraft treten und zunächst bis zum 5. Januar gelten. Ein Überblick über die Regelungen und anstehenden Änderungen finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei.

Es ist geplant, dass am 09.12.2020 eine neue – dann die 10.- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen wird. Sobald uns diese vorliegt, werden wir sie umgehend an Sie weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Donnerstag, 10 Dezember 2020 08:18

LFV: Anwendung der neuen FwDV 10 in Bayern

FwDV 10

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 (FwDV 10) „Die tragbaren Leitern“ wurde am 8. Juli 2020 im Umlaufbeschlussverfahren vom Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten” des Arbeitskreises V der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister und -senatoren der Länder genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.

Die Aktualisierung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 „Die tragbaren Leitern“ war notwendig geworden, da sich das Spektrum tragbarer Feuerwehrleitern um die Multifunktionsleiter erweitert hat und auf den Fotoaufnahmen der Dienstvorschrift noch die Feuerwehrtechnik und Schutzausrüstung der 1990iger Jahre dargestellt war.

https://www.sfs-w.de/projektgruppe-feuerwehr-dienstvorschriften/vom-afkzv-verabschiedet-und-zur-einfuehrung-in-den-laendern-empfohlen.html

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