Schraud Alexander

Schraud Alexander

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameradinnen und Kameraden,

gerne möchte ich Sie über die aktuellen Handlungsempfehlungen des LFV Bayern bezüglich des Coronavirus informieren mit Bitte um Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.

 

Vor dem Hintergrund erwarteter allgemeiner Lockerungen und im Bewusstsein, dass sich die Feuerwehren in der Pandemie stets vorbildlich und diszipliniert verhalten haben und es bis jetzt zu keinen nennenswerten Beeinträchtigungen in der Einsatzbereitschaft kam,

  • halten wir eine Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs unter Einhaltung der bekannten Hygieneregeln sowie der Beachtung der allgemein geltenden Regelungen für ausdrücklich wünschenswert.
  • Eine Beschränkung auf ausschließlich für den Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderliche Übungen und Ausbildungen, wie bisher empfohlen, halten wir nicht mehr für erforderlich.
  • Eine „freiwillige Selbstverpflichtung“ zu größerer Zurückhaltung wird aufgegeben.

 

Weiter empfehlen wir für den Feuerwehrdienst in Bayern aus verbandlicher Sicht ganz allgemein folgende Maßnahmen in jeweils örtlicher, freiwilliger Verantwortung und Umsetzung:

  • Impfen (egal ob 1.,2. oder 3. Impfung)! – s. dazu auch die Impfempfehlung des Bundesfeuerwehrarztes
  • Strikte Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln!
  • Generelles Tragen einer FFP2-Maske bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5m (egal ob im Freien, im Innern oder im Fahrzeug)

 

Also: Weiter mit Bedacht, aber hoffentlich bald ohne Terminabsagen!

 

Bleiben Sie g’sund!

Johann Eitzenberger, Vorsitzender

 

Hinweis: Mit Inkrafttreten der 16. BayInfSMV gilt weiterhin die Empfehlung für allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen wie die Wahrung des Mindestabstands, das Maskentragen in Innenräumen und für Hygienekonzepte für den Feuerwehrdienst und Veranstaltungen/Sitzungen der Feuerwehrvereine. Darüberhinausgehende Verpflichtungen speziell für den Feuerwehr- und Feuerwehrvereinsbereich sind nicht geplant.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marina I. Wieluch
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit 20. März 2020 gilt das neu gefasste Bundesinfektionsschutzgesetz. Die baye-rische Staatsregierung schöpft mit der am 3. April 2022 in Kraft getretenen 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV) den deutlich reduzierten Rahmen der im Bundesinfektionsschutzgesetz eröffneten Maßnahmen aus. Von dem Erlass spezieller Hotspotregelungen hat der Bayeri-sche Landtag bisher abgesehen.

Mit Blick auf die aktuell sehr hohen Infektionszahlen ist aber gerade im Bereich der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur ein verantwortungsvolles Handeln jedes Einzelnen gefragt: Wir appellieren dringend, weiterhin mit Umsicht zu agieren.

Für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten gelten derzeit fol-gende Regelungen bzw. Empfehlungen:

 

a) Dienstbetrieb, auch Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort

Der Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort kann unter Berücksichtigung der im Folgenden genannten Maßnahmen wieder intensiviert werden. Dies dient der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und der in § 6 der DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ geforderten „fachlichen Befähigung“.

Bei der Ausgestaltung des Dienst-, Übungs- und Ausbildungsbetriebs ist aber wei-terhin zu berücksichtigen, dass die Verbreitung von Corona-Infektionen in den Feuerwehren möglichst vermieden werden muss, um die Einsatzfähigkeit nicht durch eine Vielzahl infektions- und isolationsbedingter Ausfälle zu gefährden.

Auch aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, für die Sicherheit und den Gesund-heitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, ergeben sich weiter-gehende Anforderungen. Sie haben als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienst-vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die Kom-munale Unfallversicherung Bayern (KUVB) gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter https://kuvb.de/praevention/be-triebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/.

Aufgrund der angepassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022, die vorerst bis zum 25. Mai 2022 gilt, haben die Gemeinden in einem Hygie-nekonzept Maßnahmen zum Infektionsschutz ihrer Feuerwehrangehörigen festzu-legen. Grundlage hierfür ist eine eigene Gefährdungsbeurteilung, die auch das re-gionale Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren berücksichtigt.

Folgende Basisschutzmaßnahmen haben sich hierbei besonders bewährt:
- Impfschutz: Unterweisung der Feuerwehrangehörigen über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit einer Schutzimpfung.
- AHA+L-Regel: Abstand halten, Handhygiene, Masken tragen und lüften.
- Bereitstellung von FFP2-Masken an die Feuerwehrdienstleistenden: In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen wird das Tragen von FFP2-Masken weiterhin dringend empfohlen.
- Hygienische Aufbereitung der Einsatzmittel
- Verminderung von Personenkontakten: z.B. Verringerung der gleichzeiti-gen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen.
- Testkonzept: Angebot von Schnell- bzw. Selbsttests an alle Feuerwehr-dienstleistenden, insbesondere vor geplanten Tätigkeiten. Auch ein Testange-bot nach einem Einsatz kann dazu beitragen, eine weitere Verbreitung zu ver-hindern, weil sich Kontaktpersonen eines positiv Getesteten wachsamer ver-halten und insbesondere den Kontakt zu vulnerablen Personen vermeiden können.
- Fernbleiben: Feuerwehrangehörige mit ungeklärten Symptomen, die auf eine Infektion hindeuten, oder positiven Testergebnissen bleiben der Feuerwehr fern.

 

b) Institutionalisierter Ausbildungsbetrieb

Die Zugangsbeschränkungen (2G bzw. 3G) für die „institutionalisierte“ Ausbildung, z. B. in den Staatlichen Feuerwehrschulen oder in den Kreisausbildungsstätten, sind nunmehr entfallen.

Weiterhin wird jedoch die Festlegung von Schutzmaßnahmen in einem Hygienekonzept unter Berücksichtigung der unter a) dargestellten, bewährten Maßnahmen dringend empfohlen. Insbesondere können Tests vor Ort sowie eine Maskenpflicht vorgesehen werden. Dies dient dem Schutz der Teilnehmer sowie des Lehrperso-nals und kann zudem verhindern, dass Lehrgänge wegen Isolations- bzw. Quaran-tänemaßnahmen unterbrochen bzw. abgebrochen werden müssen.

 

c) Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr

Die Zugangsbeschränkungen für Veranstaltungen sowie die Kontaktbeschränkun-gen für Ungeimpfte und Nichtgenesene sind entfallen.
Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen gelten aber weiterhin (§ 1 der 16. BayIfSMV): Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske (bzw. für den Eigenschutz eine FFP2-Maske) zu tra-gen und auf ausreichende Belüftung zu achten. Für Veranstaltungen wird empfoh-len, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstel-lung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.

Vor Veranstaltungen und Zusammenkünften ist die Durchführung eines Schnell- oder Selbsttests empfehlenswert. Je nach regionalem Infektionsgeschehen sollten ggf. die Möglichkeiten genutzt werden, Zusammenkünfte digital zu gestalten.

Wie bisher bleibt das Impfen zentral für den Weg aus der Pandemie. Wir bitten da-her weiterhin, gerade an die Mitglieder der Feuerwehren als Teil der kritischen Inf-rastruktur dringend zu appellieren, die Impfangebote für Erst-, Zweit- oder Auffri-schungsimpfung wahrzunehmen. Dies dient neben der Aufrechterhaltung der Ein-satzbereitschaft der Feuerwehren auch dem Eigenschutz, da Feuerwehrdienstleis-tende nicht immer Kontakte vermeiden und Abstände einhalten können und daher einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind.

Dank Ihres umsichtigen Handelns ist es bisher – auch auf den Höhepunkten der bisherigen pandemischen Wellen – gelungen, die Einsatzfähigkeit der bayerischen Feuerwehren zu gewährleisten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung für den Weg durch und aus der Pandemie.

 

Dieses Schreiben wurde mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern und der KUVB abgestimmt. Weitere Informationen sind u. a. auch auf der „Lernbar“ der Staatli-chen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/down-load/), den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbands Bayern, der KUVB und der DGUV verfügbar.

 

Mit freundlichen Grüßen
gez. Zacher
Ministerialdirigent

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Freitag, 11 März 2022 08:39

LFV: Feuerwehrhilfe-Ukraine

 

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameraden und Kameradinnen,

uns haben zahlreiche Anfragen von Feuerwehren erreicht, wie sie angesichts des unermesslichen Leids durch den Krieg in der Ukraine helfen können.

Als Landesfeuerwehrverband Bayern gilt unsere ganze Solidarität allen vom Krieg Betroffenen, besonders den Feuerwehrangehörigen und Hilfskräften aller Hilfsorganisationen. In diesen schweren Zeiten inmitten des Kriegsgeschehens stehen sie für ihre Mitmenschen ein, retten Leben, löschen Brände und leisten Hilfe.

Wir unterstützen daher die Aktion „Feuerwehrhilfe Ukraine“ des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV) mit einer Spendensammlung von Feuerwehrbedarf.

Bayerische Feuerwehren, die mit Sachspenden aus dem Bereich Feuerwehrbedarf helfen möchten, können ab sofort über unsere Website ihre als Spende verfügbaren Ausrüstungsgegenstände melden:

https://www.lfv-bayern.de/feuerwehrhilfe-ukraine/

 

Wichtig dabei: Die Aussonderung und das Angebot muss mit der jeweiligen Gemeinde bzw. Stadt abgesprochen und genehmigt sein.

 

Unternehmen, die unterstützen möchten, können sich gerne direkt an die Geschäftsstelle wenden: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Da die möglichen empfangenden Stellen in der Ukraine derzeit sowohl über die staatlichen als auch die verbandlichen Wege, ebenso wie der dort tatsächlich benötigte Bedarf, ermittelt werden, bitten wir alle potentiellen Spender, die gemeldeten Ausrüstungsgegenstände bis zu einem möglichen Abruf vor Ort zurückzuhalten.

Erst wenn die Voraussetzungen für eine zielgerichtete Anlieferung vorliegen, wird es einen oder mehrere über den DFV und die teilnehmenden LFVs abgestimmte Transporte geben. Selbstverständlich werden dann auch entsprechende Sammelstellen zur Anlieferung kommuniziert. Derzeit kann noch keine Aussage getroffen werden, ob oder wann angebotene Spenden abgerufen werden. Wir werden regelmäßig auf unserer Website über die aktuelle Lage die Aktion betreffend informieren https://www.lfv-bayern.de/aktuelles/feuerwehrhilfe-ukraine/

 

Unser gemeinsames Ziel ist es, so strukturiert, effektiv und umfangreich wie möglich zu helfen!

 

Herzlichen Dank, an alle, die Mitmachen!

Mit freundlichen Grüßen
Marina Wieluch

Dr. Marina I. Wieluch
Referentin für Öffentlichkeitsarbeit
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Freitag, 11 März 2022 06:55

Feuerwehrschulen: Alle Schulen auf 3G

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wollte Ihnen mitteilen, dass an allen 3 Schulen folgende Punkte geändert wurden:

 

- ab sofort 3G für die Lehrgangsteilnehmer
- für nicht Geimpfte täglicher Test unter Aufsicht
- Eingangstestung bleibt erhalten (i.d.R. montags)
- bei erstmaliger Anreise ist aber ein zusätzliches Testzertifikat einer externen Stelle erforderlich (bestätigter Selbsttest, PoC-Antigen oder PCR-Test)
- bei mehrwöchigen Lehrgängen wird das externe Testzertifikat aber lediglich einmal (bei der ersten Anreise) gefordert

 

Bei Fragen stehe ich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Sabrina Liebl
Fachbereichsleiter Z 2
Leitung Lehrgangsbüro

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der gestern versandten Kennzeichnungsordnung für Verbandsfunktionäre des LFV Bayern hatte sich bei den weiteren Funktionen leider ein Fehler eingeschlichen.

Bitte verwenden Sie die beiliegende aktuelle Version, die auch ab Montag auf unserer Homepage bereitgestellt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Weiß

Referent für die Facharbeit
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

 

Anhängenden an diesen Artikel ist ein Dankschreiben des Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz.

 

Am Mittwoch, 09. Februar findet eine Sachverständigen-Anhörung des Ausschusses für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport des Bayerischen Landtags zum Thema „Hochwasser 2021 – Katastrophenschutz in Bayern“ statt.

Gerne informieren wir darüber, dass die Anhörung ab 10:15 Uhr live auf dem YouTube-Kanal des Bayerischen Landtags: https://youtube.com/user/BayernLandtag gestreamt wird. Der Link erscheint dort jedoch erst am Tag der Anhörung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Isabelle Fenske

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

JETZT VORMERKEN: Ab 17. Januar bis 16. März 2022 bewerben bei der Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern zum Thema „Gesellschaftliche Vielfalt im Ehrenamt“.

Gutes tun und sich für andere einsetzen. Das verdient Unterstützung! Auch in 2022 schreibt die Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern eine bayernweite Projektausschreibung aus. Vom 17. Januar bis zum 16. März 2022 können sich gemeinnützige Organisationen, Vereine, Ideenträger und Initiativen für  Projektgelder ab 1.000 Euro bis max. 10.000 Euro bewerben.

Mitmachen können alle, die ein Projekt oder eine Idee zum Thema „Gesellschaftliche Vielfalt
im Ehrenamt“ umsetzen möchten, sei es im Bereich Inklusion, Integration oder in anderen
Bereichen“.

Alle Informationen auf einem Blick finden Sie unter:
https://www.ehrenamtsstiftung.bayern.de/foerderung/projektausschreibung

 

Ihr Team der

Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern
Kontakt:
Zukunftsstiftung Ehrenamt Bayern
Winzererstraße 9
80797 München
www.ehrenamtsstiftung.bayern.de

Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bayerische Staatsregierung hat mit der am 24. November 2021 in Kraft getre-tenen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) auf die besorgniserregende pandemische Situation in Bayern reagiert. Das sehr dynamische Infektionsgeschehen mit nahezu täglich neuen Höchstständen und ei-ner Überlastung der Krankenhäuser, die auch nicht an Covid-19 erkrankte Patien-ten trifft, erforderte eine nochmalige Verschärfung der Infektionsschutzmaßnah-men. Insbesondere wurde in vielen Bereichen nunmehr ein 2G- bzw. 2G plus-Prin-zip eingeführt.

 

Für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten gelten im Einzel-nen folgende Regelungen:

 

a) Dienstbetrieb, auch Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort

Der Dienstbetrieb, einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs am Stand-ort, ist wie bisher inzidenzunabhängig zulässig.

Die in § 3 der 15. BayIfSMV eingeführte Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene gilt nicht für „dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätig-keiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zu-sammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“, und damit nicht für den Dienstbetrieb einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuer-wehren.

Jedoch ergeben sich aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, auch für die Sicher-heit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, weitergehende Anforderungen:

Für planbare Tätigkeiten, wie den Ausbildungs- und Übungsbetrieb, notwendige dienstliche Zusammenkünfte der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr (z.B. Kom-mandantenwahl, Besprechungen der Kreisbrandinspektion) oder Sicherheitswa-chen, muss die Gemeinde zum Schutz der Feuerwehrdienstleistenden – entspre-chend der bundesrechtlichen Regelung „3G am Arbeitsplatz“ in § 28b Abs. 1 Infek-tionsschutzgesetz für Arbeitgeber – sicherstellen, dass der Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) möglich ist.

Für den nicht-planbaren Einsatzdienst muss die Gemeinde durch ein individuelles Testkonzept für ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende den Eintrag einer Corona-Infektion in die Feuerwehr soweit wie möglich verhindern, ohne die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu beeinträchtigen. Da ein Test unmittelbar vor jedem Einsatz zu einer nicht hinnehmbaren Zeitverzögerung führen würde, kommt z.B. in Betracht, ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende regelmäßig, z.B. zu festen Terminen, zu testen bzw. sich regelmäßig Testnach-weise (die ja in der Regel auch zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt werden) vorlegen zu lassen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Testkonzepts sind dieGegebenheiten vor Ort, insbesondere die Häufigkeit der Einsätze, die Zahl der geimpften und genesenen Feuerwehrdienstleistenden und das regionale Infektions-geschehen, zu berücksichtigen.

Darüber hinaus wird dringend empfohlen, auch geimpften oder genesenen Feuerwehrangehörigen vor Übungen und Ausbildungen und anderen planbaren Tätigkeiten ein Testangebot zu machen.

Überdies wird geraten, derzeit auf Übungen und Ausbildungen und andere Tätig-keiten, die nicht zwingend zum Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderlich sind, zu verzichten. Auch die Übernahme freiwilliger Aufgaben durch die Feuer-wehren sollte im möglichen Umfang reduziert werden.

In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen besteht nach § 2 der 15. BayIfSMV grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Eine Aus-nahme von der Maskenpflicht greift weiterhin u. a. am festen Sitz-, Steh- oder Ar-beitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wer-den kann. Auch entfällt die Maskenpflicht bei zwingenden Gründen, z. B. wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art des Einsatzes oder der Übung nicht möglich ist. Soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (s. u.) der Masken-pflicht entgegenstehen oder sich aus diesen strengere Vorgaben ergeben, sind diese Regelungen vorrangig.

Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen (§ 1 der 15. BayIfSMV), insbesondere wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, auf ausreichende Handhygiene sowie in geschlossenen Räumlichkei-ten auf ausreichende Belüftung zu achten, sind weiterhin auch in Feuerwehren zu beachten. Dabei sollte auch die hygienische Aufbereitung der Einsatzmittel nicht vernachlässigt werden. Personen mit corona-typischen Symptomen dürfen weder an Einsätzen noch am Ausbildungs- und Übungsbetrieb teilnehmen.

Für die Wahl einer Kreisbrandrätin/eines Kreisbrandrates hat das Staatsministe-rium des Innern, für Sport und Integration mit als Anlage beigefügtem Informati-onsschreiben an die Regierungen vom 21. April 2021 festgelegt, dass von dem inNr. 19.2 VollzBekBayFwG festgelegten Wahlverfahren aus Gründen des Infekti-onsschutzes abgewichen werden kann. Diese Ausnahme von Nr. 19.2 VollzBek-BayFwG wird um ein Jahr bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Im Übrigen haben die Gemeinden als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvor-schriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die KUVB gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter https://kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/. Insbesondere auf folgende Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-ordnung (Corona-ArbSchV) soll an dieser Stelle hingewiesen werden:

- Der Träger der Feuerwehr hat die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zu-sätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Diese Maßnahmen sind in einem Hygie-nekonzept festzulegen und umzusetzen. Dabei kann der Träger der Feuer-wehr den Impf- oder Genesungsstatus der Feuerwehrangehörigen berück-sichtigen und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversiche-rungsträger heranziehen (siehe https://publikationen.dguv.de/wid-gets/pdf/download/article/3786).
- Feuerwehrangehörige sind im Rahmen der Unterweisung über die Ge-sundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimp-fung zu informieren. Hilfestellung bietet die DGUV mit einem entsprechen-den Informationspapier: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/down-load/article/4370 .

 

b) Institutionalisierter Ausbildungsbetrieb

Die „institutionalisierte“ Ausbildung, z. B. in den Staatlichen Feuerwehrschulen o-der in den Kreisausbildungsstätten, unterfällt wie außerschulische Bildungsange-bote nunmehr dem 2G-Prinzip (§ 5 der 15. BayIfSMV). Teilnehmer der Ausbildungsveranstaltungen müssen damit entweder geimpft oder genesen sein. Wie von den staatlichen Feuerwehrschulen bisher schon praktiziert, können zusätzliche Tests vor Ort vorgesehen werden.

Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige der Ausbildungsstellen, die Teilnehmerkontakt haben, müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche über einen vor maximal 48 Stunden durchgeführten PCR-Test verfügen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 der 15. BayIfSMV).
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter a) zu den allgemeinen Verhaltensempfehlungen sowie zur FFP2-Maskenpflicht.
Überdies hat die Ausbildungsstelle nach § 7 der 15. BayIfSMV ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und für die Einhaltung zu sorgen. Das Infekti-onsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.


c) Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr

Generell wird – auch um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren nicht zu gefährden – dringend empfohlen, auf nicht zwingend notwendige Veranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, zu verzichten.

An Vereinssitzungen bzw. sonstigen Veranstaltungen und Zusammenkünften, die in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. auch im Feuerwehrgerä-tehaus oder in Vereinsräumen) stattfinden, dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2G plus, § 4 der 15. BayIfSMV). Der Test darf maximal vor 24 Stunden (bei Schnelltest oder unter Aufsicht vorgenommenem Selbsttest) bzw. vor 48 Stunden (bei PCR-Test) durchgeführt worden sein. Auf die angekündigten, derzeit noch nicht in die 15. BayIfSMV aufgenommenen Teilnehmerobergrenzen wird bereits jetzt hingewiesen. Ab einer bestimmten Veranstaltungsgröße ist der Veranstalter überdies verpflichtet, ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 7 der 15. BayIfSMV).

Teilnehmeranzahl und Raumgröße sind so aufeinander abzustimmen, dass maximal 25 % der Kapazität der Räumlichkeit genutzt wird und jeweils ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt werden kann. Das Tragen einer FFP2-Maske am festen Sitzplatz wird zum Eigen- und Fremdschutz empfohlen.

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzi-denz den Wert von 1.000, greift ein „regionaler Hotspot-Lockdown“. Dies hat nach § 15 der 15. BayIfSMV u.a. zur Folge, dass Vereinssitzungen bzw. sonstige Ver-anstaltungen und Zusammenkünfte in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten untersagt sind.

Ergänzend wird für Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, auf privat genutzten Grundstücken und insbesondere in privaten Räumlichkeiten (z. B. Wohnung eines Vereinsmitglieds) auf die inzidenzunabhängig geltende Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene hingewiesen (§ 3 der 15. BayIfSMV).

Über die jeweils dargestellten Voraussetzungen hinaus sind weitergehende oder ergänzende Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten (§ 16 der 15. BayIfSMV).

Eine möglichst hohe Impfquote ist von zentraler Bedeutung für die Senkung der Zahl an Neuinfektionen und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe sowie den Schutz der vulnerablen Gruppen. Wir bitten daher, gerade an die Mitglieder der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur dringend zu appellieren, die Impf-angebote für Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung wahrzunehmen. Dies dient neben der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren auch dem Eigen-schutz, da Feuerwehrdienstleistende nicht immer Kontakte vermeiden und Ab-stände einhalten können und daher einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Das Risiko, das Virus z. B. an Familienangehörige zu übertragen, ist bei Ge-impften deutlich vermindert (Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html). Die Impfung schützt also die Feuerwehrdienst-leistenden, ihre Feuerwehrkameradinnen und -kameraden, ihre Familien, Freunde und Kollegen und auch die Bürgerinnen und Bürger, die auf die Hilfeleistung der Feuerwehr angewiesen sind.

Wir bitten dringend darum, weiterhin mit Umsicht zu agieren, um zu vermeiden, dass Corona-Infektionen in die Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur eingetragen werden. Auch Geimpfte und Genesene sollten alle ihnen möglichen Empfehlungen des Infektionsschutzes umsetzen: die Kontaktreduktion, Einhaltung des Mindestabstands, Beachtung der Hygiene, das Tragen von Masken sowie das regelmäßige Lüften von Innenräumen vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen (AHA+L Regeln).

Uns ist bewusst, dass die erneuten Vorgaben und Beschränkungen zur Eindäm-mung der Corona-Pandemie gerade auch für die Feuerwehren mit Belastungen und Erschwernissen verbunden sind. Aber nur, wenn alle mithelfen, kann es gelin-gen, die Welle zu brechen und schwere Erkrankungen, Langzeitfolgen und Todes-fälle zu reduzieren. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement im Dienst am Nächsten in diesen herausfordernden Zeiten.

Dieses Schreiben wurde mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern und der KUVB abgestimmt. Weitere Informationen sind u.a. auch auf der „Lernbar“ der Staatli-chen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/down-load/), den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbands Bayern, der KUVB und der DGUV verfügbar.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Wiegand
Ministerialdirigent
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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