Beigefügt die Änderung zur 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 16. Dezember 2020 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft tritt.
Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung.
Der Feuerwehrdienst nach Art. 9 Abs. 1 S. 2 BayFwG ist triftiger Grund im Sinne des § 2 S. 2 Nr. 1 der 11. BayIfSMV und begründet vor allem für den Einsatzfall auch ein Abweichen von der nächtlichen Ausgangssperre nach § 3 Nr. 2 der 11. BayIfSMV.
Wir wiederholen in diesem Zusammenhang die Empfehlung, für den Fall einer möglichen Kontrolle den Feuerwehr- Dienstausweis mitzuführen.
Über folgenden Link können Sie die Änderung zur 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) gültig ab dem 11.01.2021 einsehen:
Im Anhang können Sie das Vollzitat einsehen.
Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 737 vom 15.12.2020 mit der 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) gültig ab dem 16.12.2020 bis zum 10.01.2021 einsehen:
Die Begründung der Änderung zur 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) einsehen: