
Schraud Alexander
KUVB: Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie auf das aktualisierte Fachbereich AKTUELL „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit bzw. zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (FBFHB-016) des DGUV Sachgebietes „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ aufmerksam machen. Das Schreiben können Sie unter folgendem Link herunterladen:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3786
Parallel dazu wurde das Fachbereich AKTEULL „Atemschutz - Sicherheit durch Abströmsicherung“ (FBFHB-033) veröffentlicht.
Dieses können sie unter folgenden Link herunterladen:
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4425
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. (FH) Thomas Roselt
Aufsichtsperson
Kommunale Unfallversicherung Bayern
Bayerische Landesunfallkasse
Jahresberichte der Kinder- und Jugendfeuerwehr
Werte Kommandanten, Jugendwarte und Kinderfeuerwehrbetreuer der Feuerwehren des Landkreises Schweinfurt,
ich möchte auf die jährliche Abgabe der Jahresberichte der Jugendfeuerwehren hinweisen. Daher bitte ich den Jahresbericht mit den notwendigen Zahlen (Anzahl an Kindern und Jugendlichen des letzten Jahres und natürlich des Kalenderjahres) und allen weiteren Daten zu
versehen und im Excel-Format zu verschicken.
Seit der Jahreshälfte ist die Kinderfeuerwehr ein Teil der Struktur der Jugendfeuerwehr Bayern, weshalb auch hier eine eigene Abfrage gemacht wird, um auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinderfeuerwehr eingehen zu können.
Eine extra Datei Ausfüllhilfe liegt der Mail bei, wobei hauptsächlich auf drei Eingabepunkte zu achten ist. Wird eine Anzahl gefordert, bitte eine Zahl eintragen. Wird um ja/nein gebeten, bitte hier für „ja“ die Zahl „1“ und für „nein“ die „0“ eingeben. Ist in einer Zelle eine Formel hinterlegt, bitte hier keine Veränderungen vornehmen, da das Programm automatisch einen Wert berechnet.
Bitte sorgen Sie als Kommandant und Verantwortlicher dafür, dass die Jahresberichte ausgefüllt, in digitaler Form (auch Feuerwehren, die keine Kinder- oder Jugendarbeit betreiben oder aktuell keine Anwärter in der Wehr haben) spätestens bis 22.12.2021 an den zuständigen Gebiets-KBM geschickt sind, so dass dieser die Jahresberichte bis 28.12.2021 gesammelt bei mir einreichen kann.
Für die geleistete Arbeit, Geduld und das Verständnis vorab herzlichen Dank!
Ich wünsche allen Gesundheit, ein gesegnetes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und einen erfüllten Jahresabschluss!
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Christian Eichel
Kreisjugendfeuerwehrwart
Feuerwehrschule: Hinweise an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab Montag, 29.11.2021 gilt an allen 3 Feuerwehrschulen die 2G-Regel.
Die Teilnehmer werden am Montag in der Früh bei Anreise an den Schulen getestet.
Die Teilnehmer werden von den Schulen über die Änderungen informiert.
Bitte den KBR´s Bescheid geben, dass die Schulen nur noch geimpfte und genesene Teilnehmer zulassen.
Als Anhang weitere Hinweise für Lehrgangsteilnehmer.
Sabrina Liebl
Leitung Lehrgangsbüro
Staatliche Feuerwehrschule Regensburg
LFV: LFV Bayern empfiehlt weiter Beachtung der Hygieneregeln und umfassenden Impfschutz
Corona-Pandemie: Beachtung der Hygieneregeln und umfassender Impfschutz empfohlen
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass jede Impfung zählt und durchgeführt werden sollte– egal ob 1.,2., oder 3. und egal ob in den Impfzentren oder beim Hausarzt.
Neben einer vorherigen ärztlichen Aufklärung bei jeder Impfung ist bei der ebenfalls schon möglichen 3. Impfung der Mindestabstand von 6 Monaten zur 2. Impfung einzuhalten.
Grundsätzlich empfehlen wir als LFV Bayern allen Kameradinnen und Kameraden für einen möglichst optimalen Impfschutz zu sorgen. Dazu gehört auch, dass jede(r) eigenverantwortlich schaut, ob eine 3. Impfung (auch als „Booster“ bezeichnet) schon möglich ist und diese dann egal ob beim Hausarzt oder in einem Impfzentrum durchgeführt wird.
Neben der vollständigen, ggf. auch mit einer 3. Impfung abgeschlossenen Corona-Impfung, schließen wir uns auch der Empfehlung zur Grippe-Schutzimpfung an.
Weiter gilt selbstverständlich auch, dass die allgemeinen Hygieneregeln beachtet und eingehalten werden.
Seien wir weiter achtsam – für jeden selbst, für unsere Kameradschaft und für unsere Einsatzbereitschaft!
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Johann Eitzenberger
Vorsitzender
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
LFV: Kohlenmonoxidgefahren in der Heizsaison
CO macht K.O. bietet zur kommenden Heizsaison neues Infomaterial zu Kohlenmonoxid-Gefahren mit Verhaltenstipps – für die Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehren, Schornsteinfeger und anderer Interessierter
- CO-Unfälle durch richtiges Heizen vermeiden, Reinigung nicht vergessen und CO-Melder installieren
- Langzeitfolgen einer Kohlenmonoxid-Vergiftung meist unbekannt
- Umfangreiches Aktionsmaterial für Feuerwehren, Schornsteinfeger und andere Multiplikatoren
Mit Beginn der der Heiz- und Ofensaison steigt auch die Gefahr einer Vergiftung durch Kohlenmonoxid (CO). Besonders fatal: die Beschwerden einer CO-Vergiftung ähneln anfangs denen einer schweren Erkältung oder COVID-19-Erkrankung. Aber auch die Langzeitfolgen einer Kohlenmonoxid-Vergiftung sind vielfach unbekannt. So erleiden zehn Prozent aller Vergifteten innerhalb von 56 Monaten einen Herzinfarkt, während etwa ein Drittel der mäßig bis schwer vergifteten Patienten Herzfunktionsstörungen aufweist. Auch Psychosen bis hin zu Lähmungen und Parkinson kommen immer wieder vor. Auffällig ist eine erhöhte Langzeitsterblichkeit von rund 8,4 Prozent im Vergleich zur Kontrollgruppe mit rund 1,6 Prozent.
Aufklärungskampagne anlässlich der Zeitumstellung am 31. Oktober
Mit Beginn der Heizperiode weist die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen auf Gefahren durch verstopfte oder blockierte Schornsteine, Ofen- oder Abgasrohre, ungeeignete Brennstoffe oder eine unsachgemäße Nutzung bei Kaminen, Kamin- oder Kachelöfen hin. Treten in der Folge Abgase aus, können gefährliche CO-Konzentrationen in Haus und Wohnung entstehen. Die bundesweite Initiative bittet auch die Feuerwehren, Rettungsdienste, Schornsteinfeger und Öffentlichen Versicherer um Unterstützung bei der Verbraucheraufklärung.
Was tun, wenn ein Kohlenmonoxid-Melder Alarm auslöst?
Bei einem Alarm durch einen CO-Melder oder einen anderen, offensichtlichen Hinweis auf eine akute Vergiftung, rät die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid Vergiftungen zu folgendem Verhalten:
- Öffnen Sie Türen und Fenster, sofern möglich.
- Verlassen Sie umgehend das Gebäude mit allen in der Wohnung anwesenden Personen.
- Nehmen Sie Ihr Mobiltelefon mit.
- Rufen Sie Feuerwehr und Rettungsdienst unter dem Notruf 112.
- Warten Sie draußen auf die Einsatzkräfte.
- Informieren Sie nach Möglichkeit weitere Bewohner/Nachbarn über die Gegensprechanlage oder telefonisch. Gehen Sie nicht zurück ins Haus.
Weitere Informationen unter https://www.co-macht-ko.de/kohlenmonoxid-notfall/
Feuerwehren, Schornsteinfeger und weitere Multiplikatoren finden
- das neue Factsheet, Web-Banner, Motive für Social Media sowie den digitalen Aktionsleitfaden u. a. mit Bestellmöglickeiten für Flyer zum Download unter www.co-macht-ko.de/downloads
- die offizielle Pressemitteilung für Verbraucher unter www.co-macht-ko.de/presse
Über die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen:
Die Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen wurde im Jahr 2018 gegründet. Zu den Mitgliedern gehören der Deutsche Feuerwehrverband (DFV), die Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes (vfdb), der Bundesverband der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD), die Arbeitsgemeinschaft Notärzte in NRW (AGNNW), der BHE Bundesverband Sicherheitstechnik, die Netze BW GmbH sowie verschiedene Hersteller von Kohlenmonoxidmeldern.
Initiative zur Prävention von Kohlenmonoxid-Vergiftungen
Immanuelkirchstraße 3–4
10405 Berlin
www.co-macht-ko.de
Hygienekonzept für Veranstaltungen der Kreisbrandinspektion Schweinfurt
1 Allgemeines
Zum Schutz der am Lehrgang beteiligten Personen (darunter fallen insbesondere die LehrgangsteilnehmerInnen, die AusbilderInnen und das Personal der Atemschutzwerkstatt) vor einer weiteren Ausbreitung des Covid-19 Virus verpflichten wir uns, die folgenden Infektionsschutzgrundsätze und Hygieneregeln einzuhalten.
▪ Wir stellen den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sicher. In Zweifelsfällen, in denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, verpflichten wir die Personen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
▪ Personen, die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen oder bei denen von einem erhöhten Infektionsrisiko auszugehen ist, fordern wir auf,
nicht an den Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Verdachtsfällen wenden wir ein festgelegtes Verfahren zur Abklärung und Kontaktverfolgung an.
▪ Personen, die in den letzten 14 Tagen mit einer nachweislich Covid-19-infizierten Person in Kontakt waren, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet (gemäß Einstufung des Robert-Koch-Instituts, vgl. deren Internetseite) aufgehalten haben, dürfen an der Veranstaltung nicht teilnehmen.
▪ Dieses Hygienekonzept wird den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt.
▪ Alle geltenden aktuelle Verordnungen des Freistaates Bayern werden eingehalten und dieses Hygienekonzept laufend an diese angepasst.
▪ Von allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird die Anwesenheit protokolliert und die notwendigen Daten für eine eventuelle Kontaktverfolgung erhoben.
▪ An den Eingängen und in den sanitären Anlagen werden Hinweisschilder zu den Hygienestandards angebracht.
Neben den Veranstaltungen, die durch die Kreisbrandinspektion Schweinfurt durchgeführt werden, findet dieses Konzept auch Anwendung bei den Prüfungen der Modularen Truppausbildung.
2 Maßnahmen
2.1 Anwendung des 3G-Prinzips
▪ An der Veranstaltung dürfen nur Personen teilnehmen, die im Sinne des § 2 Nr. 2, 4, 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Prinzip).
▪ Die Teilnehmer müssen entsprechende Impf-, Genesenen- oder Testnachweise zur Prüfung durch den Veranstalter vorlegen.
▪ Von getesteten Personen ist ein schriftlicher oder elektronischer negativer Testnachweis hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund
o eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchsten 48 Stunden durchgeführt wurde,
o eines PoC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
o eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchsten 24 Stunden durchgeführt wurde,
zu erbringen, der im Übrigen den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung entspricht.
▪ Sofern dies im Vorfeld explizit zwischen Veranstalter und Teilnehmer vereinbart wurde, stellt der Veranstalter den Teilnehmern Selbsttests zur Verfügung. In diesem Fall müssen die jeweiligen Teilnehmer spätestens 15 Minuten vor Beginn der Veranstaltung am Ausbildungsort anwesend sein, um die Testung unter Aufsicht des Veranstalters durchzuführen.
▪ Bei einem positiven Testergebnis ist eine Teilnahme nicht möglich, eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt wird durch den Veranstalter veranlasst.
2.2 Handhygiene
▪ Vor der Teilnahme an der Veranstaltung Hände gründlich mit Wasser und Seife waschen.
▪ Alternativ muss eine Händedesinfektion stattfinden.
▪ Zum Abtrocknen werden Einmalhandtücher bereitgestellt.
▪ Hände vom Gesicht fernhalten.
▪ Türklinken wenn möglich nicht mit der Hand anfassen, sondern ggf. den Ellenbogen benutzen.
2.3 Hustenetikette
▪ Beim Husten und Niesen größtmöglichen Abstand wahren, sich möglichst wegdrehen
und in die Armbeuge/ein Papiertaschentuch husten und niesen, das danach entsorgt
wird.
▪ Nach dem Naseputzen/Niesen/Husten gründlich die Hände waschen.
2.4 Erfassung aller Beteiligter
▪ Die Kontaktdaten aller Beteiligter sind bereits vor Beginn des Lehrgangs erfasst.
o Teilnehmer: über die Lehrgangsanmeldung.
o Ausbilder und Personal Atemschutzwerkstatt: über die Kontaktliste der Kreisbrandinspektion
▪ Bei jeder Ausbildungseinheit werden die anwesenden Personen mit Hilfe einer Anwesenheitsliste dokumentiert, um ggf. spätere Infektionsketten nachzuverfolgen.
▪ Die Anwesenheitsliste und Kontaktdaten der beteiligten Personen werden mindestens vier Wochen von der für die Veranstaltung verantwortlichen Person aufbewahrt.
2.5 Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung
▪ Ein Mund-Nasen-Schutz ist von allen Beteiligten mitzubringen und immer, wenn der notwendige Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, zu tragen.
2.6 Abstandsregel
▪ Ein Mindestabstand von 1,5 m zu allen Personen (in alle Richtungen) ist sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien zu beachten.
▪ Im Vorfeld der Veranstaltung werden vom Organisator der Veranstaltung die zu verwendenden Sitzplätze zur Sicherstellung des Mindestabstands markiert.
▪ Die Abstandsregeln sind auch auf dem Weg zum Veranstaltungsort und in Pausen zu beachten.
▪ Die Abstandsregeln finden auch bei praktischen Ausbildungen (vornehmlich im Freien) Anwendung
2.7 Lüftung
▪ In geschlossenen Räumen muss alle 30 Minuten eine fünfminütige intensive Stoß- oder Querlüftung erfolgen, idealerweise erfolgt eine durchgehende Belüftung (je nach Wetterlage).
2.8 Umgang mit Gegenständen
▪ Alle Gegenstände (z.B. Schreibgeräte) sind personenbezogen zu verwenden und von den Teilnehmenden selbst mitzubringen. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine gründliche Reinigung/Desinfektion nach jeder Benutzung erfolgen.
2.9 Essen und Trinken
▪ Getränke werden ausschließlich in geschlossenen Gebinden angeboten.
▪ Die Ausgabe der Speisen erfolgt durch eine einzelne Person (in der Regel durch den Caterer / Metzger).
▪ Da bei der Essensausgabe der Mindestabstand ggf. nicht eingehalten werden kann, muss von allen Personen im Bereich der Essensausgabe ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
▪ Auch beim Essen ist auf den Mindestabstand zu achten.
2.10 Besondere Maßnahmen bei der praktischen Ausbildung mit Pressluftatmern
▪ Trupps werden – sofern möglich – aus Teilnehmern einer Feuerwehr oder zumindest einer Gemeinde gebildet.
2.11 Vorgehensweise beim Auftreten von Krankheitsfällen
▪ Die Kreisbrandinspektion ist als Veranstalter über Ansteckungsrisiken und mögliche Symptome unverzüglich zu informieren.
▪ Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Krankheitssymptomen sind von den Veranstaltungen auszuschließen.
▪ Auftretende Infektionen werden unmittelbar nach Kenntnis durch die Kreisbrandinspektion dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet und die Kreisbrandinspektion unterstützt bei der Kontaktverfolgung.
LFV: Verlängerung des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7.9.2021 eine Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.3.2020 (sog. Covid-19-Gesetz) beschlossen. Das Gesetz sieht nunmehr eine Anwendbarkeit der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen bis einschließlich 31.8.2022 vor.
Dies bedeutet im Einzelnen:
• Eigentlich hätten die Sonderregeln für Vereine zum 31.12.2021 auslaufen sollen. Das heißt: Virtuelle Versammlungen wären ohne entsprechende Satzungsregelung nicht möglich mehr gewesen. Diese Möglichkeit bleibt nun bis zum 31.8.2022 erhalten – auch dann, wenn die Vereinssatzung diese Form der Mitgliederversammlung (noch) nicht vorsieht.
• Auch virtuelle Vorstandssitzungen und andere virtuelle Gremiensitzungen (Ausschuß, Verwaltungsrat, etc.) sind damit weiterhin möglich
• Auch die Regelung, dass der Vorstand im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist, wäre ohne die jetzt beschlossene „Laufzeitverlängerung“ des Gesetzes ausgelaufen.
Doch Achtung (!):
Wörtlich heißt es im Beschluss zur Verlängerung der Corona-Sonderregelung:
„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“
Die Verlängerung soll also keinen Freifahrtschein darstellen, sondern „bei Bedarf“ greifen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung dieser Information in eigener Zuständigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz
Landesgeschäftsführer
LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.
LFV: Newsletter LFV-Bayern 04-2021
LFV: 1. Bayerischer AOK-Feuerwehr-Lauf
1. Bayerischer AOK-Feuerwehr-Lauf
Gemeinsam noch stärker: Das ist das Motto der Kooperation zwischen AOK Bayern und dem Landesfeuerwehrverband Bayern. Das Ziel: die Gesundheit jeder einzelnen Einsatzkraft stärken und ganz Bayern fit machen. Dafür eignet sich Laufen ganz besonders. So können alle ihr eigenes Tempo finden und sich immer wieder steigern. Ganz egal, ob erfahrene Läufer oder Anfänger. Jeder in Bayern kann mitmachen und fit werden. Dabei wollen die AOK Bayern und der LFV Bayern gemeinsam helfen – mit maximaler Motivation!
Auf die Plätze, fertig, los!
Beim 1. Bayrischen AOK-Feuerwehr Lauf können alle aus unserem Bundesland mitmachen: alleine oder im großen Team einer Feuerwehr und ihrer Unterstützer. Los geht es am 10.09.2021. Trainiert werden kann aber natürlich schon jetzt. Dafür gibt es auf den Social-Media-Kanälen des LFV Bayern und der AOK Bayern regelmäßig Tipps und Tricks. Damit dem perfekten Trainingsstart nichts mehr im Weg steht, gibt es von der AOK Bayern außerdem für alle Teilnehmer/-innen Laufsocken im Original AOK-Look – aber nur solange der Vorrat reicht. Alle Informationen dazu gibt es ab sofort auf der begleitenden Aktionsseite www.feuer-dich-an.de wo auch die Socken bestellt werden können. Hinweis: Mit der Sockenbestellung meldet man sich NICHT automatisch für den Feuerwehrlauf an.
Füll‘ das Kilometerkonto.
Alle Teilnehmer/-innen können sich ab dem 06.09.2021 unter www.feuer-dich-an.de anmelden. Als Zusatz können sich alle Laufenden einer Feuerwehr zuordnen. So zählt jeder Kilometer für die bei der Anmeldung ausgewählten Feuerwehr. Je mehr Kilometer über die Laufphase von 4 Wochen gelaufen werden, desto mehr Gewinne gibt es am Ende. Wichtig: Mit eurer Anmeldung geht ihr keine Verpflichtung für euch oder eure Feuerwehr ein. Alle laufen so viel sie können und wollen. Nehmt die ganze Familie und eure Freunde für das Projekt ein und animiert sie mitzumachen, denn auch sie können für eure Feuerwehr Kilometer machen ohne Mitglied zu sein.
Mitmachen lohnt sich auf jeden Fall.
- Es gibt tolle Einzelpreise für die drei Läufer/-innen mit den meisten Kilometern (Hauptpreis: Gutschein im Wert von 250 EUR für das Feuerwehrerholungsheim St. Florian in Bayerische Gmain).*
- Bei der Gruppenwertung für die Feuerwehren, gibt es für die Teams mit den meisten Kilometern einen Qualitäts-Feuerwehrgrill, einen praktischen Flachsauger oder den Gruppeneintritt (10 Personen) für die Feuerwehrerlebniswelt inkl. Führung zu gewinnen.*
- Und unter allen Teilnehmer/-innen werden viele weitere tolle Preise verlost (z.B. Gutscheine von HAIX, einen Rauchmelder, einen Handfeuerlöscher etc.). Auch hier gilt, je mehr Kilometer insgesamt zusammenkommen, desto mehr gibt es zu holen.*
Bäume für Bayern.
Die ersten 15.000 Läufer/-innen, die sich für den Lauf anmelden, bekommen eine Baumpatenschaft, für die jeweils ein Baum in Bayern gepflanzt wird. Mit dieser Maßnahme sorgen wir für bis zu 15.000 mehr Bäumen für Bayern. So profitieren wir alle davon.
* Die Gewinner/-innen werden am Ende des Aktionszeitraums ermittelt und entsprechend informiert.
Meldet euch an und macht euch fit!
Absage landesweit einheitlicher Probealarm in Bayern 2021
Bundesweiter Warntag 2021
Absage landesweit einheitlicher Probealarm in Bayern
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesinnenministerium hat den für den 9. September 2021 geplanten bundesweiten Warntag 2021 auf das Jahr 2022 verschoben. Aus diesem Grund wird auch der an diesem Tag geplante landesweit einheitliche Probealarm in Bayern abgesagt.
Der für das Frühjahr 2022 geplante landesweit einheitliche Probealarm soll jedoch nach Möglichkeit stattfinden. Entsprechende Informationen werden wir Ihnen zeitnah zukommen lassen.
Bayerisches Staatsministerium des
Innern, für Sport und Integration