Mittwoch, 08 Dezember 2021 06:59

Aktualisierte Hinweise für den Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der FF sowie -Vereinsaktivitäten

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Aktualisierte Hinweise für den ehrenamtlichen Dienst-, Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Freiwilligen Feuerwehren sowie Feuerwehr-Vereinsaktivitäten während der Corona-Pandemie

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bayerische Staatsregierung hat mit der am 24. November 2021 in Kraft getre-tenen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) auf die besorgniserregende pandemische Situation in Bayern reagiert. Das sehr dynamische Infektionsgeschehen mit nahezu täglich neuen Höchstständen und ei-ner Überlastung der Krankenhäuser, die auch nicht an Covid-19 erkrankte Patien-ten trifft, erforderte eine nochmalige Verschärfung der Infektionsschutzmaßnah-men. Insbesondere wurde in vielen Bereichen nunmehr ein 2G- bzw. 2G plus-Prin-zip eingeführt.

 

Für den Feuerwehrdienst sowie für Feuerwehrvereinsaktivitäten gelten im Einzel-nen folgende Regelungen:

 

a) Dienstbetrieb, auch Übungs- und Ausbildungsbetrieb am Standort

Der Dienstbetrieb, einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs am Stand-ort, ist wie bisher inzidenzunabhängig zulässig.

Die in § 3 der 15. BayIfSMV eingeführte Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene gilt nicht für „dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätig-keiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zu-sammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“, und damit nicht für den Dienstbetrieb einschließlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuer-wehren.

Jedoch ergeben sich aus der Pflichtaufgabe der Gemeinden, auch für die Sicher-heit und den Gesundheitsschutz ihrer Feuerwehrdienstleistenden Sorge zu tragen, weitergehende Anforderungen:

Für planbare Tätigkeiten, wie den Ausbildungs- und Übungsbetrieb, notwendige dienstliche Zusammenkünfte der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr (z.B. Kom-mandantenwahl, Besprechungen der Kreisbrandinspektion) oder Sicherheitswa-chen, muss die Gemeinde zum Schutz der Feuerwehrdienstleistenden – entspre-chend der bundesrechtlichen Regelung „3G am Arbeitsplatz“ in § 28b Abs. 1 Infek-tionsschutzgesetz für Arbeitgeber – sicherstellen, dass der Zugang nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete (PCR-Test, Schnelltest oder Selbsttest unter Aufsicht) möglich ist.

Für den nicht-planbaren Einsatzdienst muss die Gemeinde durch ein individuelles Testkonzept für ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende den Eintrag einer Corona-Infektion in die Feuerwehr soweit wie möglich verhindern, ohne die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu beeinträchtigen. Da ein Test unmittelbar vor jedem Einsatz zu einer nicht hinnehmbaren Zeitverzögerung führen würde, kommt z.B. in Betracht, ungeimpfte und nichtgenesene Feuerwehrdienstleistende regelmäßig, z.B. zu festen Terminen, zu testen bzw. sich regelmäßig Testnach-weise (die ja in der Regel auch zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt werden) vorlegen zu lassen. Bei der konkreten Ausgestaltung des Testkonzepts sind dieGegebenheiten vor Ort, insbesondere die Häufigkeit der Einsätze, die Zahl der geimpften und genesenen Feuerwehrdienstleistenden und das regionale Infektions-geschehen, zu berücksichtigen.

Darüber hinaus wird dringend empfohlen, auch geimpften oder genesenen Feuerwehrangehörigen vor Übungen und Ausbildungen und anderen planbaren Tätigkeiten ein Testangebot zu machen.

Überdies wird geraten, derzeit auf Übungen und Ausbildungen und andere Tätig-keiten, die nicht zwingend zum Erhalt der Einsatzbereitschaft vor Ort erforderlich sind, zu verzichten. Auch die Übernahme freiwilliger Aufgaben durch die Feuer-wehren sollte im möglichen Umfang reduziert werden.

In geschlossenen Räumen einschließlich Fahrzeugen besteht nach § 2 der 15. BayIfSMV grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Eine Aus-nahme von der Maskenpflicht greift weiterhin u. a. am festen Sitz-, Steh- oder Ar-beitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wer-den kann. Auch entfällt die Maskenpflicht bei zwingenden Gründen, z. B. wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art des Einsatzes oder der Übung nicht möglich ist. Soweit arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen (s. u.) der Masken-pflicht entgegenstehen oder sich aus diesen strengere Vorgaben ergeben, sind diese Regelungen vorrangig.

Die allgemeinen Verhaltensempfehlungen (§ 1 der 15. BayIfSMV), insbesondere wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, auf ausreichende Handhygiene sowie in geschlossenen Räumlichkei-ten auf ausreichende Belüftung zu achten, sind weiterhin auch in Feuerwehren zu beachten. Dabei sollte auch die hygienische Aufbereitung der Einsatzmittel nicht vernachlässigt werden. Personen mit corona-typischen Symptomen dürfen weder an Einsätzen noch am Ausbildungs- und Übungsbetrieb teilnehmen.

Für die Wahl einer Kreisbrandrätin/eines Kreisbrandrates hat das Staatsministe-rium des Innern, für Sport und Integration mit als Anlage beigefügtem Informati-onsschreiben an die Regierungen vom 21. April 2021 festgelegt, dass von dem inNr. 19.2 VollzBekBayFwG festgelegten Wahlverfahren aus Gründen des Infekti-onsschutzes abgewichen werden kann. Diese Ausnahme von Nr. 19.2 VollzBek-BayFwG wird um ein Jahr bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Im Übrigen haben die Gemeinden als Dienstherren weiterhin sicherzustellen, dass die einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsschutzes, die Feuerwehrdienstvor-schriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Die KUVB gibt hierzu weiterführende Hinweise und Empfehlungen, jeweils aktuell abrufbar unter https://kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren/corona-pandemie/. Insbesondere auf folgende Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-ordnung (Corona-ArbSchV) soll an dieser Stelle hingewiesen werden:

- Der Träger der Feuerwehr hat die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zu-sätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Diese Maßnahmen sind in einem Hygie-nekonzept festzulegen und umzusetzen. Dabei kann der Träger der Feuer-wehr den Impf- oder Genesungsstatus der Feuerwehrangehörigen berück-sichtigen und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversiche-rungsträger heranziehen (siehe https://publikationen.dguv.de/wid-gets/pdf/download/article/3786).
- Feuerwehrangehörige sind im Rahmen der Unterweisung über die Ge-sundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimp-fung zu informieren. Hilfestellung bietet die DGUV mit einem entsprechen-den Informationspapier: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/down-load/article/4370 .

 

b) Institutionalisierter Ausbildungsbetrieb

Die „institutionalisierte“ Ausbildung, z. B. in den Staatlichen Feuerwehrschulen o-der in den Kreisausbildungsstätten, unterfällt wie außerschulische Bildungsange-bote nunmehr dem 2G-Prinzip (§ 5 der 15. BayIfSMV). Teilnehmer der Ausbildungsveranstaltungen müssen damit entweder geimpft oder genesen sein. Wie von den staatlichen Feuerwehrschulen bisher schon praktiziert, können zusätzliche Tests vor Ort vorgesehen werden.

Nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte oder ehrenamtlich Tätige der Ausbildungsstellen, die Teilnehmerkontakt haben, müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche über einen vor maximal 48 Stunden durchgeführten PCR-Test verfügen (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4 der 15. BayIfSMV).
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter a) zu den allgemeinen Verhaltensempfehlungen sowie zur FFP2-Maskenpflicht.
Überdies hat die Ausbildungsstelle nach § 7 der 15. BayIfSMV ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und für die Einhaltung zu sorgen. Das Infekti-onsschutzkonzept ist der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.


c) Vereinssitzungen sowie soziale/gesellige Aktivitäten von Verein oder Feuerwehr

Generell wird – auch um die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren nicht zu gefährden – dringend empfohlen, auf nicht zwingend notwendige Veranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, zu verzichten.

An Vereinssitzungen bzw. sonstigen Veranstaltungen und Zusammenkünften, die in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten (z. B. auch im Feuerwehrgerä-tehaus oder in Vereinsräumen) stattfinden, dürfen nur geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2G plus, § 4 der 15. BayIfSMV). Der Test darf maximal vor 24 Stunden (bei Schnelltest oder unter Aufsicht vorgenommenem Selbsttest) bzw. vor 48 Stunden (bei PCR-Test) durchgeführt worden sein. Auf die angekündigten, derzeit noch nicht in die 15. BayIfSMV aufgenommenen Teilnehmerobergrenzen wird bereits jetzt hingewiesen. Ab einer bestimmten Veranstaltungsgröße ist der Veranstalter überdies verpflichtet, ein individuelles Infektionsschutzkonzept zu erarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen (§ 7 der 15. BayIfSMV).

Teilnehmeranzahl und Raumgröße sind so aufeinander abzustimmen, dass maximal 25 % der Kapazität der Räumlichkeit genutzt wird und jeweils ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt werden kann. Das Tragen einer FFP2-Maske am festen Sitzplatz wird zum Eigen- und Fremdschutz empfohlen.

Überschreitet in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzi-denz den Wert von 1.000, greift ein „regionaler Hotspot-Lockdown“. Dies hat nach § 15 der 15. BayIfSMV u.a. zur Folge, dass Vereinssitzungen bzw. sonstige Ver-anstaltungen und Zusammenkünfte in geschlossenen, nichtprivaten Räumlichkeiten untersagt sind.

Ergänzend wird für Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, auf privat genutzten Grundstücken und insbesondere in privaten Räumlichkeiten (z. B. Wohnung eines Vereinsmitglieds) auf die inzidenzunabhängig geltende Kontaktbeschränkung für Ungeimpfte und Nichtgenesene hingewiesen (§ 3 der 15. BayIfSMV).

Über die jeweils dargestellten Voraussetzungen hinaus sind weitergehende oder ergänzende Anordnungen der zuständigen Behörden zu beachten (§ 16 der 15. BayIfSMV).

Eine möglichst hohe Impfquote ist von zentraler Bedeutung für die Senkung der Zahl an Neuinfektionen und der Gefahr schwerer Krankheitsverläufe sowie den Schutz der vulnerablen Gruppen. Wir bitten daher, gerade an die Mitglieder der Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur dringend zu appellieren, die Impf-angebote für Erst-, Zweit- oder Boosterimpfung wahrzunehmen. Dies dient neben der Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren auch dem Eigen-schutz, da Feuerwehrdienstleistende nicht immer Kontakte vermeiden und Ab-stände einhalten können und daher einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind. Das Risiko, das Virus z. B. an Familienangehörige zu übertragen, ist bei Ge-impften deutlich vermindert (Quelle: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html). Die Impfung schützt also die Feuerwehrdienst-leistenden, ihre Feuerwehrkameradinnen und -kameraden, ihre Familien, Freunde und Kollegen und auch die Bürgerinnen und Bürger, die auf die Hilfeleistung der Feuerwehr angewiesen sind.

Wir bitten dringend darum, weiterhin mit Umsicht zu agieren, um zu vermeiden, dass Corona-Infektionen in die Feuerwehren als Teil der kritischen Infrastruktur eingetragen werden. Auch Geimpfte und Genesene sollten alle ihnen möglichen Empfehlungen des Infektionsschutzes umsetzen: die Kontaktreduktion, Einhaltung des Mindestabstands, Beachtung der Hygiene, das Tragen von Masken sowie das regelmäßige Lüften von Innenräumen vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen (AHA+L Regeln).

Uns ist bewusst, dass die erneuten Vorgaben und Beschränkungen zur Eindäm-mung der Corona-Pandemie gerade auch für die Feuerwehren mit Belastungen und Erschwernissen verbunden sind. Aber nur, wenn alle mithelfen, kann es gelin-gen, die Welle zu brechen und schwere Erkrankungen, Langzeitfolgen und Todes-fälle zu reduzieren. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung und Ihr Engagement im Dienst am Nächsten in diesen herausfordernden Zeiten.

Dieses Schreiben wurde mit dem Landesfeuerwehrverband Bayern und der KUVB abgestimmt. Weitere Informationen sind u.a. auch auf der „Lernbar“ der Staatli-chen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/down-load/), den Internetseiten des Landesfeuerwehrverbands Bayern, der KUVB und der DGUV verfügbar.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Wiegand
Ministerialdirigent
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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