KFV Topnews (112)

Samstag, 12 Januar 2008 00:00

Meldepflichten von eingetragenen Vereinen

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Ist ein Verein in das Vereinsregister eingetragen, muss jede Neuwahl des vertretungsberechtigten (= eingetragenen) Vorstands (z.B. nach Ende der Amtszeit des bisherigen Vorstands) eingetragen werden.

Die Anmeldung (= Antrag auf Eintragung der eingetretenen bzw. beschlossenen Änderung/en) muss in öffentlich beglaubigter Form (= Unterschriftsbeglaubigung nur durch einen Notar oder Grundbuchratschreiber) durch die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl je nach der Regelung in der Satzung erfolgen (z.B. kann ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied die Anmeldung allein unterzeichnen).

Anlagen zur Anmeldung:

  • bei einer Vorstandsneuwahl:
    eine Kopie des Wahlprotokolls mit der Angabe, ob der bzw. die Gewählte die Wahl angenommen hat;
  • bei einer Satzungsänderung:
    das Protokoll mit dem Änderungsbeschluss im Original und in Kopie (entweder als Teil des Protokolls oder als Anlage dazu). Das Original erhält der Verein mit der Bescheinigung über die Eintragung zurück.

Aus der Sicht des Registergerichts müssen die Protokolle bzw. Beschlüsse folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Tag der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Feststellung, dass bzw. ob die Versammlung satzungsgemäß einberufen wurde
  • die Tagesordnung und die Angabe, dass bzw. ob sie bei der Einberufung mitgeteilt wurde
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung (falls die Satzung dazu eine Bestimmung enthält)
  • die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die Wahlen; dazu jeweils die Abstimmungsergebnisse ziffernmäßig genau
  • im Fall von Wahlen die gewählten Vorstandsmitglieder entweder im Protokoll oder in der Anmeldung (s.o.) mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort bzw. Adresse
  • die Unterschrift derjenigen Personen, die nach der Satzung die Protokolle bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung unterzeichnen sollen

Der LFV Bayern setzt sich ein

Wie wir bereits informiert haben, setzte sich der LFV Bayern e.V. für die Sicherheit der Bayerischen Feuerwehrleute ein und forderte vehement, dass die Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen durch zusätzliche Blinkleuchten wieder genehmigt wird. Dieser Einsatz trägt nun Früchte.

Auch seitens des Bundesverbandes der Unfallkassen und des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wurde unser Anliegen befürwortet.

Mit Unterstützung des Bayerischen Staatsministers für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Erwin Huber sowie dem Vorsitzenden des Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit im Bayerischen Landtag, MdL Dr. Jakob Kreidl, und MdL Dr. Marcel Huber konnten wir erreichen, dass auch für Bayern die zusätzlichen Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen wieder genehmigt werden.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie gab hierzu am 02.07.07 nachfolgende Pressemitteilung (PM 218/07) heraus:

Zusätzliche Blinkleuchten zur Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen in Bayern genehmigt
Huber: „Sicherheit hat höchste Priorität“

„MÜNCHEN Bayerns Verkehrsminister Erwin Huber stimmt einer weiteren optischen Heckabsicherung von Feuerwehrfahrzeugen im Freistaat zu. „Die Sicherheit unserer Feuerwehrleute und anderer Verkehrsteilnehmer hat oberste Priorität“, erklärte der Minister. Schon bislang habe Bayern zu den wenigen Ländern gehört, die zusätzlich zum Blaulicht den Einsatz von runden gelben Warnleuchten und Verkehrssicherungsanhängern erlaubt haben. Diese Regelung habe sich überaus gut bewährt und zur Sicherheit im Straßenverkehr beigetragen.

Eine vom Bayerischen Verkehrsministerium durchgeführte fahrzeugtechnische Überprüfung hat ergeben, dass künftig noch eine weitere optische Heckabsicherung erlaubt werden könne. Sie besteht aus zwei bis sechs eckigen orangefarbenen Blinklichtern, die fest am Fahrzeug montiert sind. Die geplante Regelung soll jetzt im Rahmen der Verbandsanhörung mit dem Landesfeuerwehrverband abgestimmt werden. „Ich bin sicher, dass wir gemeinsam eine ausgezeichnete Regelung zur Sicherung unserer vielen ehrenamtlich tätigen Feuerwehrleute finden werden“, so Huber abschließend.“

Diesen Worten des Staatsministers Erwin Huber schließen wir uns an, immer mit dem Ziel vor Augen, dass auch in Zukunft die Sicherheit unserer Feuerwehrleute an erster Stelle steht.

Die endgültige Version der Ausnahmegenehmigung Nr. 7320a357/8 vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie (StMWIVT) können Sie nun als PDF-Datei herunterladen: ausnahmegenehmigung.pdf, 13 kB.

In einem Brief vom 15.05.2007, der an alle Kreis- und Stadtbrandräte in Bayern, die Vorsitzenden der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände und den LFV-Verbandsausschuss gerichtet ist, informiert der Landesfeuerwehrverband (LFV) Bayern über den Einsatz von Atemschutzgeräten in holzbefeuerten Brandübungscontainern:

Sehr geehrte Damen und Herren,

das IMS ID2-2241.1011-2 vom 22.12.2006 hat zu großen Umsetzungsproblemen, auch beim holzbefeuerten Brandübungscontainer der Versicherungskammer Bayern (VKB), der mit Trainern der Fa. Dräger und der BF Augsburg im Namen des LFV Bayern eingesetzt ist, geführt.

In einem gemeinsamen Gespräch mit dem Betreiber (Fa. Dräger), der VKB, dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband und dem LFV Bayern über den sicheren und zuverlässigen Betrieb der Anlage wurde festgelegt, dass:

  • die Temperaturen im Betrieb so gering wie möglich gehalten werden
  • die Temperaturen im Container an der Decke als auch in 1 m Höhe überwacht und dokumentiert werden
  • die Verweildauer der einzelnen Teilnehmer im vorderen (=> heißen) Bereich des Containers begrenzt wird
  • ein festgelegter Mindestabstand zum Brandraum eingehalten wird.

Bei Einhaltung dieser Punkte (sowie der gültigen Vorschriften für Atemschutzgeräteträger) bestehen aufgrund der bisherigen Erfahrungen beim Betrieb des Brandübungscontainers der VKB derzeit - bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse - keine Bedenken, den Betrieb der Anlage in bisheriger Weise fortzuführen.

Zu den o.g. Punkten übersenden wir beiliegend informativ die Temperaturverlaufskurven von 2 Durchgängen (siehe unten).

Bei bestimmungsgemäßer Durchführung der Übungen im Brandübungscontainer der VKB sind nach den bisherigen Erfahrungen im Aufenthaltsbereich der Pressluftatmer keine extremen thermischen Beanspruchungen im Sinne des IMS ID2-2241.1011-2 vom 22.12.2006 zu erwarten. Daher können die eingesetzten Pressluftatmer nach dem Übungseinsatz – wie bisher – nach Herstellerangaben gewartet werden.

Bei Auffälligkeiten (z.B. sichtbaren Beschädigungen am Gerät, Ergebnissen der Temperaturmessung, Wahrnehmung des Teilnehmers oder Beobachtungen des Trainers) ist das Atemschutzgerät entsprechend des IMS-Schreibens ID2-2241.1011-2 im Sinne einer extremen thermischen Belastung zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Alfons Weinzierl
Vorsitzender

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