KFV Verband Allgemein (932)
JFireMail – Der Newsletter der Jugendfeuerwehr Bayern
geschrieben von m.k.JFireMail ist der Newsticker der Jugendfeuerwehr Bayern im LFV Bayern e.V. Mit ihm erhaltet Ihr die aktuellen Informationen, Berichte und News aus allen Ebenen für alle Ebenen der Jugendfeuerwehren in Bayern. JFireMail wird in unregelmäßigen Abständen versandt, sobald Infos dafür bei der JF Bayern eingehen.
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Wahl des Kreisbrandrates des Landkreises Schweinfurt
geschrieben von m.k.Wir weisen auf ein Schreiben des Landrates mit Hinweisen zur Wahl des Kreisbrandrates des Landkreises Schweinfurt hin, das an alle Kommandanten des Landkreises gerichtet ist:
Sehr geehrter Herr Kommandant,
nachdem die Amtszeit des Kreisbrandrates Georg Vollmuth zum 01.05.2013 endet, findet im Rahmen einer Dienstveranstaltung die Wahl des neuen Kreisbrandrates durch die Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und die Leiter der Werksfeuerwehren gemäß Art. 19 Bayer. Feuerwehrgesetzes am
Donnerstag, den 11.04.2013 um 19.00 Uhr
in der Frankenhalle Sennfeldstatt.
Ich lade Sie hiermit ein und bitte Sie, an dieser Dienstveranstaltung teilzunehmen.
Stimmberechtigt bei der Wahl ist nur der amtierende Kommandant (1. Kommandant) einer Freiwilligen Feuerwehr bzw. der Leiter einer Werksfeuerwehr.
Sollte Ihre Teilnahme aus zwingenden Gründen nicht möglich sein, bitte ich, Ihren Stellvertreter (2. Kommandanten) zu entsenden.Um pünktliches Erscheinen in Dienstkleidung darf gebeten werden.
Mit freundlichen Grüßen
T ö p p e r
Landrat
Rauchmelder müssen in jede Wohnung Seit Jahresbeginn gilt eine Einbaupflicht für alle Neubauten – Übergangsfrist für bestehende Häuser
geschrieben von m.k.
Gerolzhofen – Der Riss in der Isolierung des Stromkabels ist kaum sichtbar, doch er reicht, dass ein Funke sprüht. Kurz darauf noch einer. Das genügt, um die dünne Wohnzimmergardine, die das Kabel des Dreifachsteckers berührt, in Brand zu setzen. Es ist mitten in der Nacht. Schnell brennen neben der Gardine ein Sessel und die Deko auf dem Sideboard. Während im Stockwerk darüber die vierköpfige Familie schläft, steht rasch das komplette Wohnzimmer in Flammen. Rauch quillt durch die Türritzen in den Flur.
Wäre dieses Szenario Wirklichkeit, befände sich die schlafende Familie in akuter Lebensgefahr. Wenn sie nicht innerhalb weniger Minuten aufwachen würde, hätte sie später kaum noch eine Chance, sich durch den giftigen Brandrauch aus der Wohnung zu retten – wenn sie überhaupt noch aufwachen würde. Etwa 600 Menschen sterben nach Angaben der Feuerwehren jedes Jahr bei Bränden in Deutschland. 70 Prozent von ihnen werden im Schlaf vom Rauch überrascht. Brandtote sind eigentlich Rauchtote.
„Während des Schlafs schaltet das Hirn den Geruchssinn aus“, erklärt der Gerolzhöfer Feuerwehrmann, Kreisbrandinspektor Gottfried Schemm. „Der Rauchmelder gleicht dieses menschliche Manko aus.“ Bereits zwei Atemzüge können ausreichen, um im Qualm das Bewusstsein zu verlieren. Nach wenigen weiteren Atemzügen trete der Tod ein.
Übergangsfrist bis Ende 2017
Um die Zahl der Brandtoten zu senken, hat der Bayerische Landtag am 29. November 2012 beschlossen, dass ab 1. Januar 2013 im Freistaat eine Rauchmelder-Pflicht in Privatwohnungen gilt – wie in den meisten norddeutschen Bundesländern seit Jahren. Ab diesem Jahr müssen alle Neubauwohnungen Rauchmelder haben (siehe unten). Bestehende Wohnungen sind während einer Übergangsfrist bis Jahresende 2017 nachzurüsten. Die Geräte sind ohne großen Aufwand an der Zimmerdecke zu montieren und warnen mit einem lauten Alarmton vor Rauch. Verantwortlich für die Installation funktionstüchtiger und zugelassener Rauchmelder mit CE-Zeichen sind die Wohnungseigentümer.
Während auf den einzelnen Hausbesitzer ein überschaubarer Aufwand und Kosten von etwa 30 Euro zukommen, um sein Gebäude vorschriftsgemäß mit Rauchmeldern auszurüsten, ist dies für Wohnungsgenossenschaften natürlich ein viel größerer Kraftakt – finanziell und logistisch. Bei der Wohnungsbaugenossenschaft Gerolzhofen (WBG) hat man sich schon Gedanken gemacht, wie man die neue Regelung logistisch bewältigen will. Man werde vermutlich die Installation und Wartung der Rauchmelder fremdvergeben, sagt Elmar Stickelmaier vom Vorstand der WBG. Die 240 Wohnungen der Genossenschaft werden schon jetzt von einem Dienstleister betreut, der unter anderem die Wärmeablesung und die Legionellenprüfung nach der Trinkwasserverordnung übernimmt. Der Dienstleister bietet künftig auch die Wartung der Rauchmelder an. Wie mit den 123 Wohnungen verfahren wird, für die die WBG die Verwaltungsbetreuung übernommen hat, müssen, so Stickelmaier, die jeweiligen Eigentümerversammlungen entscheiden.
Das Sankt-Bruno-Werk Würzburg, das quer durch Unterfranken etwa 2500 Wohnungen besitzt, erarbeitet derzeit ein Konzept, wie die gesetzliche Vorgabe bis Ende 2017 umgesetzt wird. Zwei Alternativen stünden zur Auswahl, beschreibt Johannes Zull, Leiter des Bereichs Hausverwaltung beim Bruno-Werk: Die Wohnungsgenossenschaft lässt über eine Elektrofirma Rauchmelder in die Wohnungen einbauen, oder ein Dienstleister, der auch die Heizkosten abrechnet, baut die Geräte ein und überwacht sie. Die Kosten würden auf die Mieter umgelegt. Mitte des Jahres, so schätzt Zull, würden die ersten Rauchmelder installiert.
Eine staatliche Überprüfung des Einbaus der Rauchmelder und wiederkehrende Kontrollen sind indes laut einer aktuellen Mitteilung des Bayerischen Innenministeriums „wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes (...) nicht vorgesehen“. Was jedoch die Wohnungseigentümer freilich nicht aus der Pflicht entlässt, für ausreichend Rauchmelder zu sorgen. Denn falls es brennt, und die Warngeräte fehlen, dann kann ihm dies teuer zu stehen kommen.
Feuerwehr für Rauchmelderpflicht
Auf breite Zustimmung stößt die Rauchmelderpflicht bei den Feuerwehren. Die Feuerwehrverbände haben seit vielen Jahren kräftig für den freiwilligen Einbau von Rauchmeldern geworben. Dass deren Einbau nun allgemein gesetzlich vorgeschrieben wurde, „ist längst überfällig“, findet Kreisbrandinspektor Gottfried Schemm. Er erinnert sich an mehrere Fälle in der Region Gerolzhofen, wo kleine Schwel- oder größere Wohnungsbrände Todesopfer gefordert hatten. „Mit einem Rauchmelder hätte so manches Menschenleben gerettet werden können.“
Die Feuerwehren erwarten keine wachsende Zahl von Fehlalarmen durch den Einbau der Rauchmelder in Privatwohnungen. Denn anders als in Krankenhäusern, Altenheimen oder Betrieben, wo die Brandmeldeanlagen per Standleitung mit der Integrierten Leitstelle verbunden sind, lösen die batteriebetriebenen Rauchmelder in Privatwohnungen keinen automatischen Alarm in der Leitstelle in Schweinfurt aus. Wenn der Rauchmelder im Schlafzimmer piept, dann warnt er nur die Anwesenden in dieser Wohnung. Die müssen dann die Feuerwehr rufen.
Rauchmelder – wohin?
Laut der geänderten Bayerischen Bauordnung müssen in Wohnungen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Grundsätzlich gehören diese an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch dort immer zuerst sammelt. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wie bei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchmelder zu installieren. Für den Einbau der Rauchmelder ist der Wohnungseigentümer verantwortlich, dafür, dass sie betriebsbereit sind (Batteriewechsel), der Mieter. Wenn jemand die Feuerwehr aufgrund eines fehlerhaft ausgelösten Rauchmelders alarmiert, muss er dafür keine Kostenrechnung für den Feuerwehreinsatz fürchten.
Anmerkung des KFV Schweinfurt zur Kostenumlage auf Mieter (siehe auf der Webseite Rauchmelder retten leben):
Die Kosten für Installation und Wartung der Rauchwarnmelder darf der Vermieter auf den Mieter umlegen: Die Installationskosten wegen Steigerung der Sicherheit der Wohnung gemäß BGB-Mietrecht durch anteilige Erhöhung der Miete (maximal 11% der Investitionskosten jährlich).
Die Wartungskosten darf der Vermieter ebenfalls umlegen, jedoch auf die Nebenkosten (Betriebskosten), die er jährlich abrechnet.
Eine Vermischung beider Kostenarten, die etwa dazu führt, Anschaffungskosten für die Rauchmelder über die Betriebskosten abzurechnen bzw. darin zu verstecken, sind unzulässig, weil sie dem Regelungszweck des Mietnebenkostenrechts (Betriebskostenverordnung) widersprechen. Für eine anteilige Umlegung der Anschaffungs- und Installationskosten auf die Miete (Mieterhöhung) wie auch die Umlegung der Wartungskosten auf die jährlichen Betriebskosten (Mietnebenkosten) ist der Abschluss einer entsprechenden Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag dringend zu empfehlen.
Foto: © Stephan Poost / pixelio.de
