Inhaltlich hat KBR Strunk nachfolgende Information vom StMI erhalten, die er an euch weitergeben möchte:

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der „Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29. Mai 2020 weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen.

Daher ist es vertretbar, auch die Vorgaben für den Ausbildungs- und Übungsdienst der Feuerwehren zu lockern. Auch wenn die Pandemie inzwischen deutlich begrenzt ist, ist der Erfolg aber weiterhin fragil. Bei der Ausgestaltung des Übungs- und Ausbildungsbetriebs der Feuerwehren sollte daher stets berücksichtigt werden, dass die Pandemie noch nicht komplett besiegt ist und keinesfalls mit zu schnellen Lockerungen das Erreichte wieder gefährdet werden darf. Es ist zudem stets zu beachten, dass die Feuerwehren zur kritischen Infrastruktur gehören und ein coronabedingter Ausfall eine Feuerwehr unbedingt vermieden werden muss.

Bei der Entscheidung über die Durchführung des Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetriebes sind die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen. Beim Auftreten eines besonderen Infektionsgeschehens im Einsatzbereich der jeweiligen Einheit ist der Ausbildungs- und Übungsdienst sowie der sonstige Dienstbetrieb sofort einzustellen; vor Wiederaufnahmen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.

Ab 15. Juni 2020 kann der Ausbildungs- und Übungsdienst unter Berücksichtigung nachfolgender Punkte durchgeführt werden:

  • Die Durchführung von Ausbildungen und Übungen der aktiven Mannschaft und/oder Jugendfeuerwehr auch mit einzelnen Mitgliedern aus mehreren Feuerwehren eines Landkreises/kreisfreier Stadt sind grundsätzlich wieder möglich (z. B.: MTA-Zusatzmodule, Fahrsicherheitstraining, Feuerwehrführerschein, Brandübungs-Container, Atemschutz-Belastungsübungen). Jedoch dürfen zwei benachbarte Feuerwehren mit ihrer gesamten Mannschaft nicht gemeinsam üben, da bei einer Infektion dann beide Feuerwehren ausfallen würden und eine gegenseitige Vertretung nicht möglich wäre.
  • Praktische Ausbildungen in Kleingruppen mit max. Gruppenstärke. Auch hierbei ist, sofern möglich, auf größtmögliche Sicherheitsabstände zu achten.
  • Übungen sind weiterhin vornehmlich im Freien durchzuführen.
  • Bei theoretischen Ausbildungen in geschlossenen Räumen ist je Teilnehmer ein Mindestabstand von 1,5 m vorzusehen. Die max. Teilnehmerzahl sollte in Räumen bis 50m² bei max. 15 Personen liegen. Insgesamt sollte auch bei größeren Räumen eine Teilnehmerzahl von max. 25 nicht überschritten werden. Auf Partner- oder Gruppenarbeit sollte verzichtet werden. Auf regelmäßige und ausreichende Lüftung sollte geachtet werden.
  • Umkleideräume und Sanitärbereiche (einschl. Duschen) sind unter Beachtung der Abstandsregelung (mind. 1,5 m Abstand) und zeitversetzt einzeln zu nutzen.
  • Während der Ausbildung bzw. Übung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  • Erste Hilfe-Ausbildungen, Reanimationstraining, First Responder-Übungen, und CSA-Ausbildung sollen weiterhin nicht stattfinden.
  • Bei Atemschutzbelastungsübungen in einer Atemschutzübungsstrecke sollte truppweises Vorgehen vermieden werden. Ersatzweise können die Belastungsübungen auch ausnahmsweise außerhalb einer Übungsstrecke durchgeführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Belastungswerte nach FwDV 7 erreicht werden. Die verwendete persönliche Schutzkleidung ist danach zu waschen.
  • Besondere Vorsicht erfordert der Umgang mit benutzten Atemschutzmasken und Lungenautomaten bei Einsätzen und Übungen. Hier besteht eine Infektionsgefahr durch die Kontamination mit eventuell virenbelastetem Speichel.

Weitere Informationen sind u. a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuerwehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern) verfügbar.

Ausdrücklich weisen wir auf die gemeinsamen Hinweise des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. und der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zum Einsatz- und Innendienst sowie den Stufenplan zu einer möglichen Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs in den Freiwilligen Feuerwehren hin (Internetseiten der Kommunalen Unfallversicherung Bayern unter https://www.kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e. V. unter https://www.lfv-bayern.de).

Die Hinweise treffen auch auf die Angehörigen der Jugendfeuerwehr (12-17 Jahre), nicht jedoch auf die Kinderfeuerwehren zu.

Der LFV Bayern beabsichtigt, mit der Nutzung des feststoffbefeuerten Brandübungscontainers ab Juli 2020 fortzufahren. 

Bitte lesen auch die angehängte Hinweise des LFV/KUVB durch.

 Frau Friederike Fuchs hat nachfolgende Information zu Dienstbesprechungen, Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen u.ä. bei den Feuerwehren während der Kontakbeschränkung allen Kreis- und Stadtbrandräte zukommen lassen. Diese Information möchte KBR Strunk hiermit weitergeben:

Da hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang dienstliche Besprechungen, Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen und ähnliche dienstliche Zusammenkünfte im Bereich der Feuerwehren möglich sind, offenbar vor Ort teilweise Unsicherheiten bestehen, weisen wir auf folgende Rechtslage nach der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) hin:

§ 2 der 5. BayIfSMV regelt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. Nach Absatz 1 ist der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst. Nach § 2 Abs 3 gilt aber § 2 Abs. 1 nicht „für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.“

Nach dieser Regelung sind Gremiensitzungen, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, die aktuell erforderlich sind, möglich. Auch die Durchführung einer Wahlversammlung für den Kommandanten/Kreisbrandrat fällt nach unserer Auffassung unter die Regelung des § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV, so dass es kein rechtliches Hindernis für die Durchführung solcher Wahlversammlungen gibt. Im Hinblick auf die Größe der Teilnehmerzahl bei Wahlversammlungen ist eine kritische Prüfung veranlasst, ob eine infektiologisch unbedenkliche Durchführung sichergestellt werden kann; eine Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt hinsichtlich der Ausgestaltung der Wahlversammlung wird empfohlen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eine besonders zu schützende Gruppe sind, sind auch die rechtlich grundsätzlich möglichen dienstlichen Treffen auf die unbedingt erforderlichen Themen und Teilnehmer zu beschränken und möglichst kurz zu halten. Die Hygiene- und Abstandsregelungen sind einzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind auch die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen.

Feuerwehrvereine sind von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV nicht erfasst. Für sie gelten – wie für alle anderen Vereine – weiterhin die Kontaktbeschränkungen.

An die Feuerwehrführungskräfte, Gemeinden und Landkreise wird appelliert, sich bei der Entscheidung über die Durchführung von dienstlichen Treffen ihrer Verantwortung für die Gesundheit ihrer Feuerwehrmänner und –frauen und damit letztlich der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger bewusst zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Friederike Fuchs
Ministerialrätin
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Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Dr. Carl-Heinrich Graser zum Fachberater der Kreisbrandinspektion ernannt

Er steht bei Gefahrgutunfällen Feuerwehren beratend zur Seite

Der Chemiker Dr. Carl-Heinrich Graser des gleichnamigen Labors Graser in Schonungen wurde von Landrat Florian Töpper bereits Anfang März offiziell zum Fachberater Gefahrgut für die Kreisbrandinspektion (KBI) ernannt. Mit seinem Fachwissen steht Dr. Graser künftig der KBI unter der Leitung von Kreisbrandrat (KBR) Holger Strunk zum Beispiel bei einem Gefahrgutunfall beratend zur Seite. Weiter unterstützt er den Gefahrgutzug im Landkreis Schweinfurt bei Aus- und Weiterbildung mit seinem Wissen.

„Ich bedanke mich sehr, dass Dr. Graser bereit ist dieses Ehrenamt auszuüben. Bei einem Unternehmensbesuch im von der Familie Graser gegründeten Labor in Schonungen konnte ich bereits damals auf beeindruckende Weise sehen, mit wieviel Engagement und Fachwissen die Familie Graser ihr Unternehmen führt. Von daher bin ich überzeugt, dass Herr Dr. Graser eine enorme Bereicherung für unsere Kreisbrandinspektion sein wird“, sagte Landrat Töpper.

Für die Aufgabe eines Fachberaters sind weniger Vorkenntnisse im Bereich des Feuerwehrwesens entscheidend, sondern, wie es im Namen bereits steckt, Fachwissen. Dennoch, so KBR Strunk, sei es schön zu sehen, wie sehr sich Dr. Graser bereits in kurzer Zeit in die Arbeit der KBI des Landkreises eingebracht und integriert habe.

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