Mittwoch, 10 Juni 2020 12:44

Dienstbesprechungen, Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen u.ä. bei den Feuerwehren während der Kontakbeschränkung

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 Frau Friederike Fuchs hat nachfolgende Information zu Dienstbesprechungen, Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen u.ä. bei den Feuerwehren während der Kontakbeschränkung allen Kreis- und Stadtbrandräte zukommen lassen. Diese Information möchte KBR Strunk hiermit weitergeben:

Da hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang dienstliche Besprechungen, Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen und ähnliche dienstliche Zusammenkünfte im Bereich der Feuerwehren möglich sind, offenbar vor Ort teilweise Unsicherheiten bestehen, weisen wir auf folgende Rechtslage nach der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) hin:

§ 2 der 5. BayIfSMV regelt die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum. Nach Absatz 1 ist der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst. Nach § 2 Abs 3 gilt aber § 2 Abs. 1 nicht „für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist.“

Nach dieser Regelung sind Gremiensitzungen, Dienstbesprechungen und vergleichbare dienstliche Treffen im Rahmen der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr und der besonderen Führungsdienstgrade, die aktuell erforderlich sind, möglich. Auch die Durchführung einer Wahlversammlung für den Kommandanten/Kreisbrandrat fällt nach unserer Auffassung unter die Regelung des § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV, so dass es kein rechtliches Hindernis für die Durchführung solcher Wahlversammlungen gibt. Im Hinblick auf die Größe der Teilnehmerzahl bei Wahlversammlungen ist eine kritische Prüfung veranlasst, ob eine infektiologisch unbedenkliche Durchführung sichergestellt werden kann; eine Abstimmung mit dem örtlichen Gesundheitsamt hinsichtlich der Ausgestaltung der Wahlversammlung wird empfohlen.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Feuerwehren im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit eine besonders zu schützende Gruppe sind, sind auch die rechtlich grundsätzlich möglichen dienstlichen Treffen auf die unbedingt erforderlichen Themen und Teilnehmer zu beschränken und möglichst kurz zu halten. Die Hygiene- und Abstandsregelungen sind einzuhalten. Bei der Entscheidung über die Durchführung sind auch die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen.

Feuerwehrvereine sind von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 der 5. BayIfSMV nicht erfasst. Für sie gelten – wie für alle anderen Vereine – weiterhin die Kontaktbeschränkungen.

An die Feuerwehrführungskräfte, Gemeinden und Landkreise wird appelliert, sich bei der Entscheidung über die Durchführung von dienstlichen Treffen ihrer Verantwortung für die Gesundheit ihrer Feuerwehrmänner und –frauen und damit letztlich der Sicherheit aller Bürgerinnen und Bürger bewusst zu sein.

Mit freundlichen Grüßen
Friederike Fuchs
Ministerialrätin
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Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Gelesen 2261 mal Letzte Änderung am Mittwoch, 10 Juni 2020 13:08