Schraud Alexander

Schraud Alexander

 

Beigefügt die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 09.12.2020 in Kraft getreten ist und mit Ablauf des 5. Januar 2021 außer Kraft tritt.

Im IMS vom 03.12.2020 hatte das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ausgeführt, dass sich § 20 Abs. 2 der 9. BayIfSMV auf die staatlichen Feuerwehrschulen und Kreisausbildungsstätten bezieht und dass im übrigen § 3 Abs. 3 der 9. BayIfSMV einschlägig ist, wonach für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist eine Ausnahme von den allgemeinen Kontaktbeschränkungen gilt.

Diese Bestimmung des früheren § 3 Abs.3 oder eine vergleichbare Regelung, ist in der 10. BayIfSMV nicht mehr enthalten. Es wird in § 3 Abs. 2 Nr. 1 der 10. BayIfSMV lediglich darauf hingewiesen, dass dienstliche Tätigkeiten (hierunter fällt nach diesseits vertretener Auffassung auch der Feuerwehrdienst = Einsatz-, Ausbildungs- und Übungsdienst im Sinne des Art. 9 Abs 1 S. 2 BayFwG) einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung darstellen.

Wir haben daher das StMI um eine Einschätzung der Lage zum Ausbildungs- und Übungsdienst gebeten. Sobald uns hierzu weitere Informationen vorliegen, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 711 vom 08.12.2020 mit der 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) gültig ab dem 09.12.2020 bis zum 05.01.2021 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 711

 

Die Begründung der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 712

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Aussagen des IMS D1-2227-6-4 vom 3. Dezember 2020 zum Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren in der Corona-Pandemie erfahren durch die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) keine wesentliche inhaltliche Änderung. Zwar sind dort die „ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“ nicht mehr genannt, allerdings stellt der Feuerwehrdienst, zu dem neben dem Einsatzdienst insbesondere auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst zählt, eine „dienstliche Tätigkeit“ dar. Die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen.

§ 20 der 10. BayIfSMV, der den Präsenzbetrieb institutionalisierter Ausbildungseinrichtungen – insbesondere der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Kreisausbildungsstätten – ermöglicht, blieb gegenüber der 9. BayIfSMV unverändert.

Die Durchführung der Feuerwehrausbildung ist damit infektionsschutzrechtlich auch unter der 10. BayIfSMV nicht untersagt.

Allerdings macht die Verschärfung des Lockdowns und die erneute Feststellung des Katastrophenfalls aufgrund anhaltend hoher und teilweise steigender Infektions- und Todeszahlen und einer steigenden Belegung von Krankenhausbetten mit COVID-19 Patienten deutlich, dass die Pandemie-Lage sehr ernst ist. Aus fachlicher Sicht sind dies Umstände, die bei der Entscheidung, ob derzeit Ausbildungen und Übungen durchgeführt werden, Berücksichtigung finden sollten. Auch aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten Ausbildungen und Übungen derzeit daher nur durchgeführt werden, wenn es das Infektionsgeschehen und die sonstigen Umstände vor Ort zulassen und die Ausbildungsveranstaltung oder Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft tatsächlich zwingend erforderlich ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im IMS vom 3. Dezember 2020 verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wiegand
Ministerialdirigent
________________________
Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehende Information des Deutschen Feuerwehrverbands erhalten Sie zur Kenntnisnahme und ggf. Weiterleitung in eigener Zuständigkeit.

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Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 6. Dezember hat das bayerische Kabinett eine weitere Verschärfung der Maßnahmen beschlossen, unter anderem wird erneut der landesweite Katastrophenfall ausgerufen. Über die strengeren Maßnahmen will der Landtag am Dienstag, 8. Dezember, abstimmen. Am Mittwoch, 9. Dezember, sollen sie in Kraft treten und zunächst bis zum 5. Januar gelten. Ein Überblick über die Regelungen und anstehenden Änderungen finden Sie in der beigefügten Pressemitteilung der Bayerischen Staatskanzlei.

Es ist geplant, dass am 09.12.2020 eine neue – dann die 10.- Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen wird. Sobald uns diese vorliegt, werden wir sie umgehend an Sie weiterleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Uwe Peetz

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

Donnerstag, 10 Dezember 2020 08:18

LFV: Anwendung der neuen FwDV 10 in Bayern

FwDV 10

Die Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 (FwDV 10) „Die tragbaren Leitern“ wurde am 8. Juli 2020 im Umlaufbeschlussverfahren vom Ausschuss „Feuerwehrangelegenheiten” des Arbeitskreises V der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister und -senatoren der Länder genehmigt und den Ländern zur Einführung empfohlen.

Die Aktualisierung der Feuerwehr-Dienstvorschrift 10 „Die tragbaren Leitern“ war notwendig geworden, da sich das Spektrum tragbarer Feuerwehrleitern um die Multifunktionsleiter erweitert hat und auf den Fotoaufnahmen der Dienstvorschrift noch die Feuerwehrtechnik und Schutzausrüstung der 1990iger Jahre dargestellt war.

https://www.sfs-w.de/projektgruppe-feuerwehr-dienstvorschriften/vom-afkzv-verabschiedet-und-zur-einfuehrung-in-den-laendern-empfohlen.html

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kameradinnen und Kameraden,

gerne bringe ich Sie/Euch mit dieser kurzer Mitteilung wieder auf den aktuellen Stand aus den Besprechungen in dieser Woche.

Leider ist das Infektionsgeschehen nach wie vor so hoch, dass es hinsichtlich des Übungs- und Ausbildungsbetriebs, aber auch insgesamt aktuell keine Lockerungen geben kann. Ein ausführliches Schreiben des Innenministeriums ist uns im Entwurf bereits bekannt und wird in Kürze von dort veröffentlicht werden. Ein Positivum darin ist sicher die Tatsache, dass Kreisausbildungen in institutionalisierten Ausbildungszentren im Hinblick auf die Corona-Regeln ausdrücklich dem Schulbetrieb an den Feuerwehrschulen gleichgestellt werden (natürlich nur, wenn in den Kreisausbildungsstätten dann auch die gleichen Regeln umgesetzt werden).
Testen/Impfen: Die veröffentlichte Frist 15.12.2020, bis zu der in jedem Landkreis/kreisfreier Stadt ein Impfzentrum eingerichtet sein muss/sollte, ist als Planungstermin zu verstehen und bedeutet nicht automatisch, dass ab diesem Termin bereits Impfaktionen beginnen. Die Freiwilligen Feuerwehrdienstleistenden werden grundsätzlich als Teil der systemrelevanten Gruppen betrachtet und sollen deshalb Zugang sowohl zu Schnelltests, als auch zu Impfungen erhalten. Eine schriftliche Bestätigung unserer schriftlichen Anfrage an die zuständigen Ministerium steht allerdings noch aus.
Eventuell schon erfolgte Vorabfragen über eine mögliche Anzahl von zu impfenden Personen haben lediglich informellen Charakter um ein „erstes Gespür“ für den zu erwartenden Bedarf und dann eine gerechte Verteilung des Impfstoffs zu bekommen.
Es wird keine Impfplicht geben. Jeder Impfung muss ein von einem Arzt durchgeführtes Aufklärungsgespräch vorausgehen. Hier besteht insgesamt noch ein hoher Informations- und Aufklärungsbedarf, der insbesondere durch das Gesundheitsministerium derzeit vorbereitet und anschließend umgesetzt wird.
Es gibt viele weitere Fragen, für die es bisher aber keine, oder noch keine Antworten gibt. Wir sind hier gut in die Informationsketten eingebunden und werden so schnell es wichtige Neuigkeiten mitteilen.

Jetzt gilt es nach wie vor, nicht müde zu werden in der Einhaltung der Hygieneregeln und nicht nachlässig zu werden, in der Vorsicht und Umsicht füreinander.

Lasst uns alles dafür tun, die ersehnte Wende mit einem Rückgang der Infektionszahlen zu schaffen.

In diesem Sinne wünsche ich Euch ein schönes, eben ruhiges, kontakt- und einsatzarmes Wochenende und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Johann Eitzenberger
Vorsitzender

LandesFeuerwehrVerband Bayern e.V.

 

Beigefügt erhalten Sie die 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30.November 2020. Diese Verordnung tritt am heutigen Tag in Kraft und gilt zunächst bis 20.Dezember 2020. Ebenfalls beigefügt ist die amtliche Begründung zu dieser Verordnung.

Für die Feuerwehren und Feuerwehrvereine ergeben sich keine Änderungen gegenüber der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind weiterhin zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.
· Veranstaltungen und Versammlungen der Feuerwehrvereine – hierzu zählen auch Gremiumssitzungen – sind untersagt.

Hinweisen möchten wir noch auf Regelung in § 26 S. 1 Nr. 1 der 8. BayIfSMV. Danach können bei einem Inzidenzwert von über 300 Neuinfektionen Ausgangsbeschränkungen angeordnet werden, nach denen das Verlassen der Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt ist.

Der Einsatzdienst und wohl auch der zwingend erforderliche Feuerwehrdienst sind aus unserer Sicht triftige Gründe im Sinne dieser Bestimmung. Sollten also Ausgangsbeschränkungen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Kraft treten, empfehlen wir für den Fall einer möglichen Kontrolle das Mitführen des Feuerwehr- Dienstausweises oder eines anderen geeigneten Nachweises der Feuerwehrzugehörigkeit.

 

Über folgenden Link können Sie die Veröffentlichung des Bayerischen Ministerialblatts 2020 Nr. 683 vom 30.11.2020 mit der 9. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) gültig ab dem 01.12.2020 bis zum 20.12.2020 einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 683

 

Die Begründung der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV) einsehen:

BayMBl. 2020 Nr. 684

Kommandantenwahl

Die Amtszeit von Feuerwehrkommandant endet nach 6 Jahren bzw. mit Erreichen der Altersgrenze automatisch kraft Gesetzes. Für die Stellvertreter des Kommandanten gilt dies entsprechend. Gerade vor dem Hintergrund, dass im Moment dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr nur gestattet sind, wenn sie zwingend erforderlich sind, ist es möglich, dass aufgrund der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang ergangenen Regelungen und Empfehlungen eine Versammlung der Feuerwehr zum Zwecke der Wahl eines Kommandanten nicht stattfinden kann und aus diesem Grund eine Feuerwehr vorübergehend ohne Kommandant ist. In diesem Fall nimmt grundsätzlich zunächst der stellvertretende Kommandant die Aufgaben des Kommandanten wahr. Wenn es ausnahmsweise zwei Stellvertreter gibt, muss ggf. die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt werden.

Sollten die Funktion des Kommandanten und seines Stellvertreters gleichzeitig unbesetzt sein, wäre diese Lücke im Normalfall vorübergehend hinnehmbar, da § 16 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (AVBayFwG) für die vordringlichste und zeitlich unaufschiebbare Aufgabe des Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter, nämlich an den Einsätzen als Einsatzleiter teilzunehmen, eine Ersatzlösung vorsieht.

Da allerdings in der aktuellen Lage eine zeitnahe Durchführung der Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters nicht gesichert ist, kann die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Gebrauch machen und einen Notkommandanten sowie einen Notstellvertreter bestellen. Dies ist auch bereits vor Ablauf der dort genannten Dreimonatsfrist nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten bzw. Stellvertreters möglich. Spätestens drei Monate nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten oder Stellvertreters muss die Gemeinde sogar eine Bestellung vornehmen, wenn kein Nachfolger gewählt werden konnte.

In der aktuellen Situation kann die Gemeinde die Bestellung eines Notkommandanten oder Notstellvertreters auch dann vornehmen, wenn nur eine der beiden Funktionen unbesetzt ist, wenn dies zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr geboten erscheint und eine baldige Möglichkeit zur Durchführung der Wahl nicht zu erwarten ist.

Für Notkommandanten und Notstellvertreter gelten grundsätzlich dieselben Eignungsvoraussetzungen wie für gewählte Kommandanten und deren Stellvertreter. Bei fortbestehendem Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen (insbesondere kein Erreichen der Altersgrenze) kann daher insbesondere auch der bisherige Kommandant bzw. Stellvertreter zum Notkommandanten bzw. Notstellvertreter bestellt werden, bis eine Durchführung der Wahl wieder möglich ist.

Das Feuerwehrgesetz geht vom Grundsatz der demokratischen Legitimation des Feuerwehrkommandanten aus. Die Wahl des Kommandanten und/oder seines Stellvertreters ist daher baldmöglichst nach Wegfall der pandemiebedingten Hinderungsgründe nachzuholen.

 

Wahlen im Verein

Hier gilt, dass nach Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie die Vorstandmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt bleiben.

Auch ist die Durchführung einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung – selbst wenn die Vereinssatzung sie einmal jährlich verlangt – aufgrund der Corona Pandemie nicht erforderlich und im Moment auch gar nicht erlaubt, da nach der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind in den Feuerwehrvereinen bis zunächst 30.11.2020 alle Gremiumssitzungen und –veranstaltungen (Vorstand, Ausschuß, Verwaltungsrat, Mitgliederversammlung etc.) untersagt.

Sollte diese Regelung aufgehoben werden, gelten – wie bisher auch – die allgemeinen „Corona-Grundsätze“:
Die Durchführung der Jahreshauptversammlung richtet sich grundsätzlich nach der Vereinssatzung. Diese Satzung ist quasi das „Grundgesetz“ des Vereins und bindet den vertretungsberechtigten Vorstand. Wenn also in der Satzung steht, dass mindestens einmal pro Jahr eine Versammlung stattzufinden hat, ist der Vorstand eigentlich daran gebunden.

Entscheidend ist das Wort „eigentlich“. Dies eröffnet die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen gegen die Satzung zu verstoßen. Im konkreten Fall bedeutet dies: ist es aufgrund der Corona Pandemie nicht möglich, die Versammlung durchzuführen, ist eine Verschiebung oder Absage der Versammlung zulässig. Es muss also einen wichtigen Grund für das Verschieben oder für die Absage geben.

Dieser wichtige Grund kann die derzeitige Corona Lage sein, d.h., es ist möglich, eine „Gefährdungsbeurteilung“ vorzunehmen, mit der Tendenz, die Versammlung zu verschieben, um die Vereinsmitglieder vor Gefährdungen mit nicht absehbaren Folgen im Falle einer Infektion zu schützen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Aktiven der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr, sondern auch auf den Schutz der älteren Kameraden, die zu einer der sog. Risikogruppen zählen. Zudem sind möglicherweise auch Kinder und Jugendliche als Vereinsmitglieder anwesend, was das Risiko nochmals erhöht, da Kinder und Jugendliche bis zu drei Wochen eine Infektion weitergeben können, ohne selbst irgendwelche Symptome zu zeigen.

Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und richtig, die Mitgliederversammlung nicht durchzuführen. Eine Kassenprüfung kann problemlos nachgeholt werden und die Entlastung nach der Kassenprüfung kann auch in einer späteren Versammlung rückwirkend erteilt werden. Es handelt sich bei der Kassenprüfung und der Entlastung um reine vereinsinterne Vorgänge, die keine steuerlichen oder vereinsrechtlichen Auswirkungen haben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Aufgrund der von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen und der weitergehenden bayerischen „Corona- Regelungen“ haben uns vermehrt Anfragen erreicht, ob sich für den Feuerwehrbereich Änderungen ergeben haben.

· Dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr sind zulässig, wenn ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. In der bislang geltenden 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung war hierzu noch formuliert, dass ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich sein muss. Die Voraussetzung wurde mit der Begrifflichkeit „zwingend erforderlich“ also deutlich verschärft. Die Beurteilung, ob dienstliche Veranstaltungen tatsächlich zwingend durchgeführt werden müssen, kann nur im Einzelfall vor Ort erfolgen.

· In den Feuerwehrvereinen und –verbänden sind Veranstaltungen und Versammlungen aller Art als Präsenzveranstaltungen weiterhin untersagt.

Neu gilt in Bayern für Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz größer 300:
o Die Kreisverwaltungsbehörde kann in enger Abstimmung mit der Regierung gezielte Reihentestungen mittels Antigen-Schnelltests durchführen (z.B. in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern, Schulen), um „Ausbruchs-Cluster“ zu identifizieren und einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten.

o Das öffentliche Leben soll deutlich weiter heruntergefahren werden. Hierzu sollen die Kreisverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit der Regierung insbesondere folgende Maßnahmen vorsehen:
a. Ausgangsbeschränkungen können angeordnet werden. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
b. Der Schulbetrieb kann weiter eingeschränkt werden.
c. Dienstleistungsbetriebe, die nicht notwendige Verrichtungen des täglichen Lebens betreffen, können weiter eingeschränkt werden.
d. Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen können weitergehend eingeschränkt werden.
e. Zusammenkünfte in Gottesdiensten und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz können angemessen beschränkt werden.

Sollte es zu Ausgangsbeschränkungen kommen, so sind hiervon der Einsatzdienst und zwingend erforderliche dienstliche Zusammenkünfte nicht erfasst.

Die DGUV Information 205-038 „Leitfaden Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte“ ist neu erschienen.

Diese DGUV Information vermittelt Kenntnisse über mögliche Belastungen im Dienst bei einer Einsatzorganisation, psychisch bedingte Reaktionen des menschlichen Körpers auf außergewöhnliche Ereignisse, Hilfsangebote der Psychosozialen Notfallversorgung und den Ablauf einer medizinischen Betreuung nach einer mit dem Einsatzdienst im Zusammenhang stehenden Schädigung der psychischen Gesundheit.
Sie dient Einsatzkräften als Hilfe, Gefährdungen für die Psyche zu erkennen und Angebote zur Reduzierung der Belastung wahrzunehmen sowie diese anzufordern.

Die Information richtet sich vorrangig an Einsatzkräfte von Feuerwehren, Hilfeleistungsorganisationen und des Technischen Hilfswerks, enthält darüber hinaus aber auch Hinweise für die verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer (z. B. Gemeinde, Stadt, Landkreis, Land bzw. Bund, Hilfeleistungsorganisationen). Die DGUV Information wurde im Sachgebiet „Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen“ des Fachbereichs „Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz“ erarbeitet und ihre Veröffentlichung im Fachbereich beschlossen.

Eine Ansicht der DGUV Information und die Möglichkeit zum Download finden Sie unter
https://publikationen.dguv.de/DguvWebcode?query=p205038

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