Donnerstag, 10 Dezember 2020 08:35

LFV: Ergänzung wegen 10. IfSMV auf Auswirkungen auf den Übungs- und Ausbildungsdienst

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Sehr geehrte Damen und Herren,

die Aussagen des IMS D1-2227-6-4 vom 3. Dezember 2020 zum Ausbildungs- und Übungsbetrieb der Feuerwehren in der Corona-Pandemie erfahren durch die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) keine wesentliche inhaltliche Änderung. Zwar sind dort die „ehrenamtlichen Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“ nicht mehr genannt, allerdings stellt der Feuerwehrdienst, zu dem neben dem Einsatzdienst insbesondere auch die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst zählt, eine „dienstliche Tätigkeit“ dar. Die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV ein triftiger Grund, die eigene Wohnung zu verlassen.

§ 20 der 10. BayIfSMV, der den Präsenzbetrieb institutionalisierter Ausbildungseinrichtungen – insbesondere der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Kreisausbildungsstätten – ermöglicht, blieb gegenüber der 9. BayIfSMV unverändert.

Die Durchführung der Feuerwehrausbildung ist damit infektionsschutzrechtlich auch unter der 10. BayIfSMV nicht untersagt.

Allerdings macht die Verschärfung des Lockdowns und die erneute Feststellung des Katastrophenfalls aufgrund anhaltend hoher und teilweise steigender Infektions- und Todeszahlen und einer steigenden Belegung von Krankenhausbetten mit COVID-19 Patienten deutlich, dass die Pandemie-Lage sehr ernst ist. Aus fachlicher Sicht sind dies Umstände, die bei der Entscheidung, ob derzeit Ausbildungen und Übungen durchgeführt werden, Berücksichtigung finden sollten. Auch aus Gründen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten Ausbildungen und Übungen derzeit daher nur durchgeführt werden, wenn es das Infektionsgeschehen und die sonstigen Umstände vor Ort zulassen und die Ausbildungsveranstaltung oder Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft tatsächlich zwingend erforderlich ist.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im IMS vom 3. Dezember 2020 verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wiegand
Ministerialdirigent
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Bayer. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Gelesen 1620 mal Letzte Änderung am Freitag, 11 Dezember 2020 10:06