Mittwoch, 08 Juli 2020 09:35

Hinweise für den Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetrieb der Feuerwehren während der Corona-Pandemie ab 01. Juli 2020

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Inhaltlich hat KBR Strunk nachfolgende Information vom StMI erhalten, die er an euch weitergeben möchte:

Die Bayerische Staatsregierung hat mit der „Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ vom 19.06.2020 (6. BayIfSMV) weitere Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Auch nach der 6. BayIfSMV gilt grundsätzlichein allgemeines Abstandsgebot, nachdem jeder angehalten wird, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten sowie, wo immer möglich, einen Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist darüber hinaus stets auf ausreichende Belüftung zu achten.

Es ist weiterhinzu beachten, dass die Feuerwehren zur kritischen Infrastruktur gehören und ein coronabedingter Ausfall einer Feuerwehr unbedingt vermieden werden muss.

Bei der Entscheidung über die Durchführung des Ausbildungs-, Übungs- und Dienstbetriebes sind weiterhin die regionalen Gegebenheiten, insbesondere die örtliche Entwicklung der Zahl der Infizierten, in die Überlegungen einzubeziehen. Beim Auftreten eines besonderen Infektionsgeschehens im Einsatzbereich der jeweiligen Einheit ist der Ausbildungs- und Übungsdienst sofort einzustellen; vor Wiederaufnahmen ist eine Abstimmung mit der zuständigen Gesundheitsbehörde erforderlich.

Ab 01.07.2020 kann der Ausbildungs- und Übungsdienst unter Berücksichtigung nachfolgender Punkte durchgeführt werden:

Die Durchführung von Ausbildungen und Übungen der aktiven Mannschaft und/oder Jugendfeuerwehr, auch mit einzelnen Mitgliedern aus mehreren Feuerwehren eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt, sind grundsätzlich wieder möglich (z.B.: MTA-Zusatzmodule, Fahrsicherheitstraining, Feuerwehrführerschein, Brandübungs-Container, Atemschutz-Belastungsübungen, Leistungsprüfungen). Beim Üben von benachbarten Feuerwehren ist sicherzustellen, dass bei einer Infektion nicht beide Feuerwehren komplett ausfallen würden, sondern dass die Einsatzbereitschaft ggf. über eine gegenseitige Vertretung gewährleistet wäre.

  • Praktische Ausbildungen in Kleingruppen mit max. Gruppenstärke und max. 2–3Ausbilder/Schiedsrichter je Gruppe. Auch hierbei ist, sofern möglich, auf größtmögliche Sicherheitsabstände zu achten.
  • Übungen sind weiterhin vornehmlich im Freien durchzuführen.
  • Bei theoretischen Ausbildungen in geschlossenen Räumen ist je Teilnehmer ein Mindestabstand von 1,5 m vorzusehen. Insgesamt sollte auch bei größeren Räumen eine Teilnehmerzahl von max. 50 nicht überschritten werden. Auf Partner- oder Gruppenarbeit sollte verzichtet werden. Auf regelmäßige und ausreichende Lüftung sollte geachtet werden.
  • Umkleideräume und Sanitärbereiche (einschl. Duschen) sind unter Beachtung der Abstandsregelung (mind. 1,5 m Abstand) und zeitversetzt einzeln zu nutzen.
  • Während der Ausbildung bzw. Übung ist nach Möglichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, insbesondere wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Erste-Hilfe-Ausbildungen, Reanimationstraining und First Responder-Übungen sollen weiterhin nicht stattfinden.
  • Besondere Vorsicht erfordert auch weiterhin der Umgang mit benutzten Atemschutzmasken und Lungenautomaten bei Einsätzen und Übungen. Hier besteht eine hohe Infektionsgefahr durch die Kontamination mit möglicherweise virenbelastetem Speichel.

Die Anwesenheit bei Übungen und Einsätzen ist – ggf. übungsgruppen-bzw. fahr-zeug-und funktionsbezogen – zum Zweck der Kontaktnachverfolgung für mindestens 14 Tage zu dokumentieren.

Zur Durchführung notwendiger Gremiensitzungen, Kommandantenwahlen u.ä. wird jeweils mit gesonderter Mail über die aktuelle Rechtslage nach der Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung informiert.

Weitere Informationen sind u.a. auch auf der „Lernbar“ der Staatlichen Feuer-wehrschulen in Bayern (https://www.feuerwehr-lernbar.bayern/download/) verfügbar.

Ausdrücklich weisen wir auf die gemeinsamen Hinweise des Landesfeuerwehrver-bandes Bayern e.V. und der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zum Einsatz- und Innendienst sowie den Stufenplan (aktuell gültig Stufe 2) zu einer Wiederaufnahme des Übungs- und Ausbildungsbetriebs in den Freiwilligen Feuerwehren hin (Internetseiten der Kommunalen Unfallversicherung Bayern unter https://www.kuvb.de/praevention/betriebe-und-einrichtungen/feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbandes Bayern e.V. unter www.lfv-bayern.de).

Mit Inkrafttreten dieser Hinweise treten die vorangegangenen Schreiben (IMS vom 09.06.2020, Az.: D2-2227-6-1-192 und IMS vom 11.05.2020, Az.: D2-2227-6-1-138) außer Kraft.

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