Wie Sie sicherlich schon mitbekommen haben, hat der Ministerrat auf Vorschlag von Innenminister Joachim Herrmann am 28.04.2020 beschlossen, dass Versammlungen ab 4. Mai 2020 unter bestimmten Voraussetzungen wieder zulässig sind. Zu diesen Voraussetzungen der Versammlungen gehören: Es dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, die alle Mund-Nasen-Bedeckung tragen und untereinander durchgängig einen Mindestabstand von eineinhalb Metern einhalten müssen. Zulässig sind ausschließlich ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel für die Dauer von höchstens 60 Minuten.
Dies gilt aber nicht für Versammlungen/Veranstaltungen in den Feuerwehren, Feuerwehrvereinen und Feuerwehrverbänden!
Vielmehr geht es um Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes, also um Zusammenkünfte von Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vereinfacht ausgedrückt – Demonstrationen und ähnliche Kundgebungen). Die Versammlung muss zudem unter freiem Himmel stattfinden. Die öffentliche Einrichtung Feuerwehr kann sich darüber hinaus auch nicht auf die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit berufen.
Für die Feuerwehrvereine und –verbände wird auch nach der ab nächsten Montag geltenden Rechtslage das derzeit in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelte grundsätzliche Veranstaltungs- und Versammlungsverbot mit Befreiungsvorbehalt weitergelten.