Das Bayerische Staatsministerium des Innern (BStMI) informiert in einem Brief vom 10.06.2008 über Vorgaben zum Aufstieg von unbemannten Heißluftballonen. Der Brief ist eine Reaktion auf verschiedene Anfragen, unter anderem vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur und Verkehr, der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern und des Deutschen Modellflieger Verbands. Das Schreiben im Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir wie folgt beantworten können.
Aufgrund des Sachstands der Arbeiten an dem künftigen Landessicherheits- und Verordnungsgesetz (LSVG) als Nachfolgegesetz des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) gehen wir derzeit davon aus, dass die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) über den 31.12.2008 hinaus erneut verlängert werden muss.
Zur Frage, ob auch ferngesteuerte und ggf. mit weiteren Sicherheitseinrichtungen ausgestattete Modell-Heißluftballone unter das Verbot des § 19 VVB fallen, bestätigen wir unsere bereits in Bezug d) vertretene Auffassung, dass dies der Fall ist.
Wir waren damals der Auffassung, dass bei bestimmten technischen und betrieblichen Voraussetzungen jedoch ein Betrieb von solchen fernsteuerbaren Modell-Heißluftballonen ausnahmsweise zugelassen werden könnte. Genannt waren damals eine angemessene Größe des Modells, eine automatische Abschaltung des Haupt- und Zündbrenners, wenn der Funkkontakt mit dem Modell abbricht und eine Konstruktion des Brenners und der Gasflasche derartig, dass diese bei einem eventuellen Aufprall auf den Boden weder beschädigt noch undicht werden können
Wir möchten auch unsere damalige Auffassung der Vertretbarkeit von Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen aufgrund des offensichtlich großen Interesses an Modell-Heißluftballonen (vgl. Bezug b)) bestätigen, allerdings sollten die Auflagen und Bedingungen für Ausnahmen von § 19 VVB gemäß § 25 VVB aktualisiert und erweitert werden.
Das Auflassen von Modell-Heißluftballonen an einem Halteseil bis zu einer gewissen Höhe (z.B. 50 m über Grund bei nur geringem Wind, vgl. Nr. 4 des „Mustertextes für die Genehmigung einer Aufstiegserlaubnis für ferngesteuerte Flugmodell-Heißluftballone“ der Interessengemeinschaft Modell-Heißluftballone DMFV) ist u.E. offensichtlich ungefährlich. Hier stellt sich sogar die Frage, ob Modell-Heißluftballone am Halteseil unbemannt im Sinne des § 19 VVB sind, weil sie jederzeit am Halteseil wieder zu Boden gezogen werden können.
Regelungsbedürftig ist aber der Freiflug der Modell-Heißluftballone mit einer Funkfernsteuerung. Wichtig ist hierbei, dass nur die Flughöhe des Modells, nicht jedoch seine Flugrichtung beeinflussbar ist. Je nach Stärke des Windes (der Wind kann mit zunehmender Höhe über Grund stärker werden und auch seine Richtung ändern) ist nicht auszuschließen, dass der Modell-Heißluftballon aus Sichtweite des Steuerers gerät. Dabei ist auch denkbar, dass auch der Funkkontakt zum Modell abbricht. Im Unterschied zu bemannten Heißluftballonen kann nun nicht mehr durch den Brennerbetrieb ein möglicherweise ungeeigneter Landeplatz vermieden und überflogen werden, sondern das Modell wird entweder aufgrund des Mangels an Heizgas oder bei einer (automatischen) Beendigung des Brennerbetriebs nach Abreißen des Funkkontaktes an einer nicht vorher abzuschätzenden Stelle niedergehen. In diesen Fällen muss eine ernsthafte Gefährdung Dritter und von Anlagen und Einrichtungen durch die Eigenschaften des Modells zumindest unwahrscheinlich sein.
Um dies zu erreichen halten wir bei Ausnahmen von § 19 VVB folgende Auflagen und Bedingungen zusätzlich bzw. in Abänderung des von der Interessengemeinschaft Modell-Heißluftballone im DMFV vorgeschlagenen „Mustertextes für die Genehmigung einer Aufstiegserlaubnis für ferngesteuerte Flugmodell-Heißluftballone“ für erforderlich:
- Die von der Interessengemeinschaft erbetene Erlaubnis für Abflugmassen von 25 kg halten wir für viel zu hoch. Im Hinblick auf den nicht vorhersehbaren Landeplatz sollte die Abflugmasse 10 kg nicht überschreiten.
- Zu Nr. 3, 4 und 6 des Mustertextes. Der Betrieb der Modell-Heißluftballone ist nur zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang und bei geringen Windstärken zulässig. Der Modell-Heißluftballon darf nur gestartet werden, wenn unter Berücksichtigung der Windrichtung in der geplanten Flughöhe, der Windstärke und der geplanten Flugdauer zumindest nicht damit zu rechnen ist, dass das Modell z.B. auf Bundesautobahnen, elektrifizierten Eisenbahnstrecken, größeren Industrieanlagen oder größeren Waldgebieten niedergehen könnte.
- Zu Nr. 7 des Mustertextes. Der Modell-Heißluftballon muss während des gesamten Fluges ständig vom Steuerer beobachtet werden können und über Funk steuerbar sein. Wenn die Funkverbindung nicht mehr gegeben ist, müssen Haupt- und Zündbrenner automatisch abschalten. Bei der Landung müssen Haupt- und Zündbrenner abgeschaltet sein.
- Zusätzlich zum Mustertext. Die Konstruktion des Brenners, des Gasvorrats und von Verbindungsleitungen müssen so gestaltet sein, dass sie bei einer Landung und beim Aufprall auf den Boden weder beschädigt noch undicht werden können. Im Betrieb heiße Bauteile müssen so angeordnet werden, dass Gegenstände und Bodenbewuchs nicht entzündet werden können.
Zusammenfassend sind wir der Auffassung, dass Modell-Heißluftballone im Vergleich zu anderen Flugmodellen ein hohes und schwer kontrollierbares Gefahrenpotentialdarstellen, weil sie grundsätzlich nicht zum Startplatz zurückgeholt werden und ggf. unkontrolliert weiterfahren können. Um einen Interessenausgleich mit den Verbänden zu erreichen, halten wir jedoch Ausnahmen von § 19 VVB und zu den o.g. Bedingungen für noch vertretbar. Für die Ausnahmen sind gemäß § 25 Satz 1 VVB die Gemeinden zuständig.
Die luftrechtliche Problematik ist von den Luftämtern zu beurteilen.
Wir haben uns erlaubt den Fachberatern für den Brand- und Katastrophenschutz bei den Sachgebieten 10 der Regierungen und den Staatlichen Feuerwehrschulen eine Kopie des Schreibens zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Dolle
Ministerialrat