Wir haben ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI) erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Handscheinwerfer "HALO 4 Ex" des Herstellers Mata Lights Austria (siehe Abbildung rechts) – entgegen den Angaben des Herstellers – nicht Ex-geschützt ist und somit nicht in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 verwendet werden darf.
(Zone 1 ist ein Bereich in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährlich explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.)
Das Schreiben des BStMI lautet wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir übersenden Ihnen eine Information zu den Handleuchten vom Typ „HALO 4 Ex“ der Firma Mata Lights Austria, die auch im Feuerwehrbereich eingesetzt werden und deren Gebrauchstüchtigkeit eingeschränkt ist.
Es wurde festgestellt, dass diese Handleuchten nicht, wie vom Hersteller des Produkts versprochen, die Anforderungen zum Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 erfüllen. In einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 sollte daher diese Handleuchte nicht mehr verwendet werden. Für einen weiteren Betrieb der Leuchte in der Zone 1 müsste die Platine ausgewechselt werden. Dieser Austausch kann zurzeit nur über die Firma Metallwarenfabrik Gemmingen GmbH, Industriestraße 1, 75050 Gemmingen erfolgen. Der Hersteller der Leuchte selbst ist inzwischen in Konkurs gegangen.
In Gebrauch befindliche Leuchten, für die die vorgenannte Umrüstung nicht mehr in Frage kommt, können im Feuerwehrdienst außerhalb von Ex-Bereichen ohne Bedenken weiter genutzt werden. Sie müssen dann jedoch deutlich als nicht Ex-geschützt gekennzeichnet werden.
Näheres dazu kann dem beigefügten Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29.10.2007 entnommen werden.
Wir bitten die nachgeordneten Behörden zu informieren und diese zur Weitergabe der Informationen an die Feuerwehren zu veranlassen.
Die Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren, der Landesfeuerwehrverband Bayern e.V. und der Werkfeuerwehrverband Bayern e.V. haben jeweils eine Kopie des Schreibens erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dipl.-Ing. Unruh
Baudirektor
Das erwähnte Schreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt lautet folgendermaßen:
Richtlinie 94/9/EG – Explosionsschutzverordnung – ExVO (11. GPSGV)
Fa. Mata Lights Austria-GmbH Handscheinwerfer HALO 4 exSehr geehrte Damen und Herren,
als Richtlinienvertreterin 94/9/EG informiere ich anbei über einen Vorgang, der einen österreichischen Hersteller, die "Mata Lights Austria GmbH" betrifft. Diese Firma hat eine Halogenhandleuchte "HALO 4 Ex" in explosionsgeschützter Bauart zum Einsatz in Zone 1 hergestellt, die überwiegend von Feuerwehren und kommunalen Betreibern verwendet wird. Bei einer Überprüfung eines produzierten Halogenhandscheinwerfers „HALO 4 Ex“ durch den TÜV Nord hat sich herausgestellt, dass das geprüfte Muster nicht mit dem Prüfmuster und damit nicht mit den Anforderungen der nachstehenden EG-Baumusterprüfbescheinigung des TÜV Nord übereinstimmte:
- EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. TÜV 99 ATEX 1422 X vom 05.07.1999
- 1. Ergänzung der Baumusterprüfbescheinigung vom 15.02.2002
Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zu unterstellen, dass die von Mata Lights Austria GmbH mit der oben genannten EG-Baumusterprüfbescheinigung in den Verkehr gebrachten Halogenhandscheinwerfer „HALO 4 Ex“ aus den Jahren 1999 bis 2006 folgende Mängel aufweisen:
- Ladekontakte des Akkus haben keinen Schutz gegen Kurzschluss
Auf der Rückseite des Handscheinwerfers befinden sich drei Kontakte mit ca. 3 mm Durchmesser, die nahezu bündig (0,2 mm) mit dem Gehäuse abschließen. Kurzschlüsse zwischen zwei Kontakten sind im Einsatzfall vorstellbar.
Nach Abschnitt 7.4.8 der EN 50020:2002 müssen äußere Anschlüsse zum Laden von Zellen oder Batteriebaugruppen mit Mitteln versehen sein, die das Kurzschließen verhindern oder aber mit Mitteln, die verhindern, dass zündfähige Energie an die Anschlüsse geliefert wird, wenn irgendein Anschlusspaar zufällig kurzgeschlossen wird.- Bauteile auf der Platine haben keine Leistungsbegrenzung
Es ist zu unterstellen, dass auf Grund eines Kurzschlusses auf der Platine die vom Akku zur Verfügung gestellte Spannung z. B. in einem der Transistoren in Wärme umgesetzt wird. Die an den Bauelementen möglichen Temperaturen können dabei höher sein, als es die Temperaturklasse T 4 zulässt.- Elektronische Begrenzung in den Lampenstromkreisen fehlt
Innerhalb des Scheinwerfergehäuses auftretende Verschmutzung kann zum Überbrücken der nicht ausreichenden Luft- und Kriechstrecken führen. Eine Funkenbildung kann dann nicht ausgeschlossen werden.- Scheibe sowie Vorsatzstreuscheibe sind elektrostatisch nicht leitfähig (Warnschild fehlt)
Aufgrund dieser Mängel kann nicht ausgeschlossen werden, dass beim Einsatz der Handscheinwerfer „HALO 4 Ex“ ein Fehler auftritt, welcher bei Verwendung in der Zone 1 zu gefährlichen Situationen führen könnte.
Die Handscheinwerfer Halo 4 Ex sind zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt. Sie wurden über den Fachhandel vertrieben. Kunden waren nach uns vorliegenden Informationen zu etwa 89 % Feuerwehren, 10 % in Kommungen und ca. 1% in der Chemischen Industrie. Die Handscheinwerfer werden daher im Sinne des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes als technische Arbeitsmittel angesehen.
Die o.g. EG-Baumusterprüfbescheinigung für die Firma Mata Lights Austria GmbH ist vom TÜV Nord im Jahr 1999 ausgestellt worden. Im Mai 2007 wurde der Firma Mata Lights GmbH vom TÜV Nord untersagt, die EG-Baumusterüprüfbescheinigung missbräuchlich zu nutzen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse liegen die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen der von der Firma Mata Lights Austria GmbH gefertigten Handscheinwerfer "HALO 4 Ex" gemäß der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (11. GPSGV - Explosionsschutzverordnung) nicht vor.
Der für die RL 94/9/EG zuständige Ansprechpartner im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Österreich Herr Dr. Ludwar, Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung I/14 Elektrotechnik, 1010 Vienna, Stubenring 1, hat inzwischen mitgeteilt, dass die Firma Mata Lights Austria GmbH im Frühjahr 2007 in Konkurs gegangen ist. Damit sind Maßnahmen gegen den Hersteller nicht mehr möglich. Es war auch nicht möglich eine vollständige Liste der Kunden oder sonstige weitergehende Informationen zu erhalten.
Soweit hier bekannt ist, wurden Handscheinwerfer "HALO 4 Ex" von der Firma Mata Lights Austria GmbH seit etwa dem Jahr 1991 mit einer Konformitätserklärung des TÜV Österreich in Verkehr gebracht. Der TÜV Österreich hat die Konformitätsbescheinigung TÜV-A Ex-96.D.026X am 18.8.1997 zurückgezogen. Es ist zu besorgen, dass auch diese Scheinwerfer die oben genannten Mängel aufweisen. Ob die Firma Mata Lights in der Zeit zwischen 1997 und 1999 die Halogenhandleuchte „HALO 4 EX“ in Verkehr gebracht hat, kann nicht mehr nachvollzogen werden.
Da die Halogenhandleuchte „HALO 4 Ex“ von der Firma Mata Lights Austria in einer hohen Stückzahl hergestellt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch Restbestände in der Handelskette befinden.
Die mangelhaften Handleuchten der Firma Mata Lights Austria GmbH sind an der EG-Baumusterprüfbescheinigung Nr. TÜV 99 ATEX 1422 X vom 05.07.1999 zu erkennen.
Im Jahr 2006 hat die R.Stahl Firmengruppe die Rechte an der Produktion der Halogenhandleuchte erworben. Herstellung und Vertrieb der halogenhandleuchte „HALO 4 Ex“ erfolgen über die Metallwarenfabrik Gemmingen, Industriestrasse 1, 75050 Gemmingen. Eine den rechtlichen Anforderungen an das „Inverkehrbringen“ entsprechende neue Platine für den Halogenhandscheinwerfer "HALO 4 Ex" wurde entwickelt, mit der die genannten Mängel beseitigt wurden und die für den Einbau in den Halogenhandscheinwerfer "HALO 4 Ex" der Firma Mata Lights Austria GmbH geeignet ist. Diese Änderung wurde für die Firma Metallwarenfabrik Gemmingen GmbH, Industriestraße 1, 75050 Gemmingen mit 1. Nachtrag zur EG-Baumusterprüfbescheinigung TÜV 07 ATEX 552907 X am 26.04.2007 zertifiziert. Die in der Zeit nach der Übernahme der Produktionsrechte bis ca. April 2007 gefertigten Halogenhandleuchten mit der EG-Baumusterprüfbescheinigung TÜV 06 ATEX 553113 X welche ebenfalls die oben genannten Mängel aufwiesen, sind von der Firma eigenverantwortlich zurückgerufen worden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez.
U. Aich