Freitag, 28 Dezember 2012 23:43

Klärung der Beitragspflicht Freiwilliger Feuerwehren für den Rundfunkbeitrag ab dem 01.01.2013

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Der Landesfeuerwehrverband Bayern informiert in einer E-Mail vom 27.12.2012 über eine Klärung mit der Bayerischen Staatskanzlei und dem Bayerischen Rundfunk (BR) bezüglich des neu geregelten Rundfunkbeitrags, der ab dem 01.01.2013 auch für „Betriebsstätten“ fällig wird:

Auf der Grundlage einer Information des Verbands der Feuerwehren Nordrhein-Westfalen zur neuen Rundfunkbeitragspflicht ab dem Jahr 2013 haben wir Kontakt mit der Bayerischen Staatskanzlei und dem Bayerischen Rundfunk aufgenommen, um eine Klärung für die bayerischen Feuerwehren herbeizuführen.

Der neue Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in dem die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks neu geregelt worden ist, tritt zum 01.01.2013 in Kraft. Danach werden sogenannte Betriebsstätten beitragspflichtig, wobei nach der rundfunkrechtlichen Definition davon auszugehen ist, dass es sich bei allen Feuerwehrhäusern um Betriebsstätten handelt.

Nach Abstimmung mit der Staatskanzlei und dem BR können wir Ihnen zusammenfassend folgendes mitteilen:

  • Für Feuerwehrhäuser öffentlicher Feuerwehren, in denen Arbeitsplätze von bis zu acht beruflich Beschäftigten eingerichtet sind, ist von den Städten und Gemeinden ein Drittel eines Rundfunkbeitrags zu entrichten.
  • Für Feuerwehrhäuser öffentlicher Feuerwehren, in denen Arbeitsplätze von neun oder mehr beruflich Beschäftigten eingerichtet sind, ist von den Städten und Gemeinden ein voller Rundfunkbeitrag zu entrichten.
  • Für Feuerwehrhäuser öffentlicher Feuerwehren, in denen rein ehrenamtlich tätige Einheiten Freiwilliger Feuerwehren untergebracht sind und sich kein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz befindet, muss kein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.

Nachdem sich bei unseren Freiwilligen Feuerwehren in der absoluten Mehrzahl der Fälle keine dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätze und keine beruflich Beschäftigten finden, war noch zu klären, ob in diesen Fällen, in denen dann für die Betriebsstätte (Feuerwehrgerätehaus) kein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, möglicherweise doch für die Feuerwehrfahrzeuge ein Beitrag fällig wird.

Der Bayerische Rundfunk hat hierzu erklärt:

Eine privilegierte Institution (hierzu zählen die Feuerwehren) muss für Fahrzeuge keinen Beitrag zahlen, wenn der Betriebsstättenbeitrag 17,98 Euro oder 5,99 EUR beträgt. Offen war aber, wie es sich bei einem Betriebsstättenbeitrag von 0 Euro verhält. Nachdem es in der Gesetzesbegründung heißt, dass mit dem Betriebsstättenbeitrag auch sämtliche Beitragspflichten für auf die Einrichtung zugelassene Kraftfahrzeuge abgegolten sind, ist es eine logische Konsequenz, dass auch bei einem Betriebsstättenbeitrag von 0 Euro die Kfz mit abgegolten sind.

Freiwillige Feuerwehren, bei denen sich kein dauerhaft eingerichteter Arbeitsplatz befindet, müssen künftig also weder für das Feuerwehrhaus, noch für die Feuerwehrfahrzeuge einen Rundfunkbeitrag entrichten!

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