ericht aus der Bayerischen Staatszeitung Nr. 51/52 vom 21. Dezember 2001 Seite 21:
Feuerwehr als Schlüsseldienst?
Innenministerium definiert Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben
Die freiwillige Tätigkeit der Feuerwehr darf nicht mit privaten Unternehmen konkurrieren. Dies ergab die Anfrage des Abgeordneten Martin Runge (Bündnis 90 / Die Grünen) an die Staatsregierung. Er verwies auf das Beispiel des Schlüsseldienstes, den manche Feuerwehren auch außerhalb von Rettungseinsätzen erbracht haben. Gemeindliche Feuerwehren seien an einen öffentlichen Zweck gebunden, unterstrich das Innenministerium. Alle Tätigkeiten, mit denen Gemeinden oder ihre Unternehmen "an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, um Gewinn zu erzielen" entsprechen nach Auffassung des Innenministeriums "keinem öffentlichen Zweck".
Gefahr in Verzug
Außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge sollten Feuerwehren keine Aufgaben erfüllen, die ein privates Unternehmen ebenso ausführen könnte. Eine gesetzliche Aufgabe wäre etwa das Öffnen von Türen bei Gefahr im Verzug: Außer bei Rettungseinsätzen sollen Feuerwehren grundsätzlich auf private Schlüsseldienste verweisen: "Nur wenn private Schlüsseldienste nicht erreichbar sind, nicht helfen können oder nicht helfen wollen, werden Türen außerhalb von Rettungseinsätzen von den Feuerwehren selbst geöffnet."Das Innenministerium definierte die Pflichtaufgabe des "technischen Hilfsdiensts": "Die gemeindlichen Feuerwehren sind nur dann zur technischen Hilfe aufgerufen, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Das ist anzunehmen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt und eine Selbsthilfe der Betroffenen - dazu gehört auch die Inanspruchnahme gewerblicher Leistungen - ausscheidet", wenn etwa nur die Feuerwehr die notwendige technische Ausstattung hat, wie Rettungsdienst bei Unfällen, Beseitigung von Unfallstellen, Hilfe bei Gasleitungs- oder Wasserrohrbruch, Sicherung von umgeknickten Antennen oder Gerüsten, Sichern von einsturzgefährdeten Gebäuden, Beseitigung von Eiszapfen oder Bäumen bei akuter Gefahr, Beseitigung von Wassergefahren, Rettung von Tieren, "die eine Gefahr darstellen oder sich selbst in Gefahr befinden".
Neben den Pflichtaufgaben des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes können die Feuerwehren auch freiwillige Aufgaben übernehmen: "Dazu zählen sämtliche Arbeiten, die nicht unmittelbar der Beseitigung einer Störung der Sicherheit durch Brände, Unglücksfälle und öffentliche Notstände oder der Abwehr entsprechender Gefahren dienen." Dabei dürfe allerdings die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden.