Trotz der Coronavirus-Pandemie muss die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren aufrechterhalten werden.
(Belastungs-) Übungen
Von den pandemiebedingten Einschränkungen des Ausbildungs- und Übungsdienstes sind momentan auch die nach Feuerwehrdienstvorschrift 7 „Atemschutz durchzuführenden Belastungsübungen betroffen. Können diese Belastungsübungen aufgrund der Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus nicht fristgerecht durchgeführt werden, so verstößt dies aus Sicht der KUVB weder gegen die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“, noch wird die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr bzw. der hiervon betroffenen Atemschutzgeräteträger*innen eingeschränkt.
Eignungsuntersuchungen im Atemschutz
Kann zum aktuellen Zeitpunkt die Nachuntersuchungsfrist der Eignungsuntersuchung der Atemschutzgeräteträger*innen aufgrund pandemiebedingter (medizinischer) Engpässe nicht eingehalten werden, so müssen die Termine alsbald möglich nachgeholt werden. Vorrangig sind Atemschutzgeräteträger*innen mit gültiger Eignungsuntersuchung einzusetzen.
Generell ist Eigenschutz der Feuerwehrangehörigen zu beachten. Hierzu zählt insbesondere, dass alle Feuerwehrangehörigen gesundheitliche Einschränkungen umgehend melden müssen. Feuerwehrangehörige dürfen weiterhin nur für Tätigkeiten eingesetzt werden, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.
Diese pandemiebedingten unumgänglichen Abweichungen beeinflussen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht .
Wir bitten auch um Beachtung der Hinweise des DGUV Schreibens „Hinweise für Einsatzkräfte zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“.