Samstag, 27 September 2008 00:00

Bisher keine Führerschein-Ausnahmeregelung für Feuerwehrfahrzeuge bis 4,25 Tonnen

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Der Landesfeuerwehrverband (LFV) Bayern weist darauf hin, dass es bisher keine Ausnahmeregelung für Feuerwehren im Bezug auf Führerscheine bis 4,25 Tonnen gibt. Eine dementsprechende Meldung des "Münchner Merkur" sei falsch. Die Meldung des LFV lautet wie folgt:

Sehr geehrte Herren Kreis- und Stadtverbandsvorsitzenden,
sehr geehrte Herren Kreis- und Stadtbrandräte,
sehr geehrte Mitglieder des Verbandsausschusses,

 

in der heutigen (Anmerkung: gemeint ist der 25.09.2008) Ausgabe des Münchner Merkur war unter der Überschrift „Feuerwehrler atmen auf“ die Behauptung zu lesen, dass die Dienstleistenden angeblich jetzt mit dem Führerschein der Klasse B Feuerwehrfahrzeuge bis 4,25 Tonnen fahren dürfen.

 

Diese Behauptung ist falsch!!!

 

Sie entspricht nicht den Tatsachen und birgt erhebliche Gefahren in sich.

 

Da unter Umständen auch in anderen Zeitungen entsprechende Aussagen veröffentlicht wurden oder werden, stellen wir hierzu folgendes fest:

 

Bereits Anfang 2007 war es der LFV Bayern e.V., der – auch gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Inneren – darauf hingewiesen hat, dass es sowohl durch die Änderung der EU-Führerscheinrichtlinie wie auch durch die Tatsache, dass viele Fahrzeughersteller nicht mehr in der Lage sind, Tragkraftspritzenfahrzeuge mit einem Gewicht von unter 3,5 t anbieten zu können, zu Problemen bei den Feuerwehren kommen wird.

 

Nach vielen internen Abstimmungen und Diskussionen hierzu wurden von unserer Seite immer wieder Lösungsansätze genannt, von Änderungen auf EU-Ebene über Ausnahmegenehmigungen, die Anhebung der Gewichtsklasse bis hin zur Einführung eines „Feuerwehrführerscheins“ analog der in Österreich geltenden Regelung. Noch im April diesen Jahres hatten wir in einem Schreiben an Ministerpräsident Dr. Beckstein und Innenminister Herrmann gebeten, die auch vom DFV und dem AFKzV erhobene Forderung nach einer generellen Anhebung der Gewichtsklasse von 3,49 t auf 4,25 t nachhaltig zu unterstützen.

 

Es war immer die Meinung des LFV Bayern e.V., dass es widersinnig ist, das Führen einer Fahrzeugkombination (Zugfahrzeug bis 3,49 t und Einachsanhänger bis 750 kg) zu gestatten, gleichzeitig aber zu verbieten, ein Fahrzeug zu führen, das für sich genommen auf zwei Achsen dieses Gesamtgewicht von 4,25t erreicht.

 

Vor dem Hintergrund dieser Bemühungen hat der Freistaat Bayern am 19.08.2008 einen Entschließungsantrag in den Bundesrat (Drucksache 602/08) eingebracht, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung bitten soll, durch eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür zu schaffen, dass unter anderem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,25 Tonnen fahren dürfen.

 

Dieser Entschließungsantrag Bayerns wurde in der 847. Sitzung des Bundesrats am 19.09.2008 behandelt. Staatssekretär Sibler erläuterte den Antrag nochmals und forderte die Bundesregierung auf, schnellstmöglich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Forderung Bayerns zu schaffen und damit das Ehrenamt zu stärken und die Einsatzfähigkeit der Feuerwehren zu sichern.

 

Der Entschließungsantrag wurde schließlich in der Bundesratssitzung dem Verkehrsausschuß (federführend) und dem Ausschuß für Innere Angelegenheiten (mitberatend) zugewiesen.

 

Auch wenn wir dies bedauern, kann damit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinesfalls davon gesprochen werden, dass zukünftig von den Feuerwehrdienstleistenden mit der Führerscheinklasse B Feuerwehrfahrzeuge bis 4,25 Tonnen geführt werden können.

Wir bitten dringend, diese Information entsprechend weiterzugeben, nicht zuletzt auch deshalb, damit vor Ort in den Feuerwehren von dieser angeblichen Neuregelung kein Gebrauch gemacht wird. Die Feuerwehrdienstleistenden würden sich im jetzigen Zeitpunkt sogar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen und könnten im Schadensfall den (Unfall-)Versicherungsschutz verlieren.

Mit freundlichen Grüßen

Uwe Peetz
Syndikusanwalt im LFV Bayern
Referent für die Facharbeit

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