Untertheres (DE) Bei der 8. Feuerwehr-Sanitäter-Fortbildung der Freiwilligen Feuerwehr Untertheres gaben Zeitungsredakteur Michael Mößlein und Rechtsanwalt Bernd Spengler einen guten Überblick über das Thema „(Live-)Berichterstattung von der Einsatzstelle“, zu der über 50 interessierte Teilnehmer in die Gaststätte Hubertus gekommen waren.
Praktisch ein jeder kennt es: irgendwo passiert ein größerer Unfall, es brennt oder es geschieht ein Verbrechen und wenige Minuten später kursieren erste Berichte, Fotoserien oder Videos im Internet. Von der Eilmeldung diverser Lokalmedien bis zum Eintrag in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter und Co. setzt die Informationsflut ein, teils kontrolliert zurückhaltend, teilweise auch ohne Rücksicht auf sensible Details. Gerade Smartphones machen es heutzutage immer einfacher, schnell verschiedenste Inhalte ins Netz zu laden und mit seinen Freunden oder der ganzen Welt zu teilen. Da auch immer mehr Einsatzkräfte von Feuerwehr und Rettungsdienst „live von der Einsatzstelle“ berichten, stand die diesjährige Feuerwehr-Sanitäter-Fortbildung der FFW Untertheres unter ebendiesem Motto. Für eine humorvolle Einstimmung auf das Thema sorgte Ivo Hauer, der zusammen mit dem Unterthereser Feuerwehrvereinsvorsitzenden Mark Plate in der Integrierten Leitstelle in Scheinfurt arbeitet. In seinem selbstgeschriebenen, etwas überspitzten Vortrag berichtete er in bester „Büttenredenmanier“ von Feuerwehren und Rettungsdienstlern, bei denen schon auf der Anfahrt zur Einsatzstelle die ersten Posts ins Netz gestellt werden und Einsatzstellen-„Selfies“ an der Tagesordnung stehen.
Während Main-Post-Redakteur Michael Mößlein, der selbst bei der Feuerwehr in Gerolzhofen aktiv ist, die Einsatz-Berichterstattung aus Sicht der Medienvertreter beleuchtete, referierte der Würzburger Rechtsanwalt Bernd Spengler, spezialisiert auf Rettungsdienstrecht, über die rechtliche Situation. Als offizieller Pressevertreter hat man prinzipiell das Recht, bei Ereignissen ungehindert Informationen einzuholen. Hier ist allerdings ein Presseausweis und die Anmeldung bei der Polizei bzw. Einsatzleitung unabdingbar. Außerdem unterstehen Reporter neben den gültigen Gesetzen auch dem Pressekodex, der Anonymität und Respekt gegenüber den Opfern bei der Berichterstattung fordert, und eine Behinderung der Rettungsmaßnahmen verbietet. Einsatzkräfte wiederum müssen die Informationsgewinnung der Presse unterstützen und dürfen selbst in den meisten Fällen abgelichtet werden. Allerdings ist man als „gewöhnliche“ Einsatzkraft zur Verschwiegenheit verpflichtet. Deshalb dürfen nur die Einsatzleitung oder die Polizei Auskunft über das Geschehen geben und die Erlaubnis zum Fotografieren erteilen. Um Aufnahmen der Opfer durch Schaulustige zu verhindern, sollte für diese möglichst ein Sichtschutz errichtet werden.
Wenn die Organisationen eigene Berichte an die Presse weitergeben, ist auf gute Qualität zu achten. Des Weiteren sollten zur Veröffentlichung bestimmte Bilder sorgfältig ausgewählt werden, sämtliche Identifizierungsmöglichkeiten sind unkenntlich zu machen. Bei eigener Publikation ist darauf zu achten, dass man nicht in Konkurrenz mit professionellen Pressevertretern tritt oder einzelne Medien vernachlässigt. Andersherum dürfen Hilfs- und Rettungsorganisationen Pressetexte nicht vollständig für eigene Zwecke kopieren, sondern lediglich zitiert bzw. verlinkt werden, um keine Urheberrechte zu verletzen.
Rechtlich gibt es grundsätzlich zwei zu unterscheidende Fälle, warum Fotos oder Videos an der Einsatzstelle gemacht werden sollten: Zum einen für interne Aufzeichnungen, Ausbildungen oder zur „Qualitätssicherung“, zum anderen für externe Veröffentlichungen in der Presse oder zur eigenen Öffentlichkeitsarbeit. Während man bei der „internen“ Variante prinzipiell alles festhalten dürfte, solange man dies professionell verwendet, gibt es bei Veröffentlichungen jeglicher Art – auf der eigenen Homepage oder Weitergabe an die Presse – einiges zu beachten. So dürfen keine Informationen publiziert werden, die gegen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verstoßen. Aufnahmen aus privaten Bereichen, Wohnungen, dem Inneren von Fahrzeugen sowie Abbildungen von Details, die Rückschlüsse auf die beteiligten Personen zulassen, sind tabu. Dasselbe gilt für Bilder von Betroffenen bzw. Opfern, vor allem wenn sie deren Hilflosigkeit darstellen. Wenn Einsatzkräfte privat und ohne Erlaubnis der Einsatzleitung Texte, Bilder oder Videos in sozialen Netzwerken posten, müssen sie sich zudem im Klaren sein, dass sie gegen ihre Schweigepflicht verstoßen und bei diskriminierenden Inhalten auch von ihrem Arbeitgeber gekündigt bzw. aus der Rettungsorganisation verwiesen werden können. Auch kommt es vor, dass aufgezeichnete Funksprüche auf Videoplattformen hochgeladen werden, was gegen das Fernmeldegeheimnis verstößt und strafbar ist.
Damit die oben genannten Prinzipien bei der Öffentlichkeits- oder Pressearbeit bei Feuerwehren und Rettungsdiensten eingehalten werden, sollte man hier spezielle Personen beauftragen, die verantwortungsvoll mit den Informationen umgehen können, beispielsweise Pressesprecher. Außerdem müssen Veröffentlichungen mit dem Vorgesetzten bzw. Kommandanten abgeklärt werden, da dieser die Verantwortung trägt. Prinzipiell spricht auch nichts gegen ausführliche eigene Öffentlichkeitsarbeit, allerdings sollte auf zu detaillierte Berichte von Einsätzen verzichtet werden und statt der „Liveberichterstattung“ lieber ein genau erarbeiteter Bericht einige Zeit später veröffentlicht werden.
Ivo Hauer lieferte mit seinem etwas überspitzten Vortrag über Posts und Selfies von der Einsatzstelle einen humorvollen Einstieg ins Thema des Abends.
Rechtsanwalt Bernd Spengler (links) und Redakteur Michael Mößlein (rechts) referierten bei der 8. Feuerwehr-Sanitäter-Fortbildung, organisiert von der FFW Untertheres mit ihrem Vorsitzenden Mark Plate (Mitte), über die rechtliche Situation bei der offiziellen und vor allem der inoffiziellen Berichterstattung von der Einsatzstelle.