Kommandantenwahl
Die Amtszeit von Feuerwehrkommandant endet nach 6 Jahren bzw. mit Erreichen der Altersgrenze automatisch kraft Gesetzes. Für die Stellvertreter des Kommandanten gilt dies entsprechend. Gerade vor dem Hintergrund, dass im Moment dienstliche Veranstaltungen der öffentlichen Einrichtung Feuerwehr nur gestattet sind, wenn sie zwingend erforderlich sind, ist es möglich, dass aufgrund der Corona-Pandemie und der in diesem Zusammenhang ergangenen Regelungen und Empfehlungen eine Versammlung der Feuerwehr zum Zwecke der Wahl eines Kommandanten nicht stattfinden kann und aus diesem Grund eine Feuerwehr vorübergehend ohne Kommandant ist. In diesem Fall nimmt grundsätzlich zunächst der stellvertretende Kommandant die Aufgaben des Kommandanten wahr. Wenn es ausnahmsweise zwei Stellvertreter gibt, muss ggf. die Reihenfolge der Stellvertretung festgelegt werden.
Sollten die Funktion des Kommandanten und seines Stellvertreters gleichzeitig unbesetzt sein, wäre diese Lücke im Normalfall vorübergehend hinnehmbar, da § 16 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (AVBayFwG) für die vordringlichste und zeitlich unaufschiebbare Aufgabe des Kommandanten bzw. dessen Stellvertreter, nämlich an den Einsätzen als Einsatzleiter teilzunehmen, eine Ersatzlösung vorsieht.
Da allerdings in der aktuellen Lage eine zeitnahe Durchführung der Wahl des Kommandanten und seines Stellvertreters nicht gesichert ist, kann die Gemeinde von der Möglichkeit des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Gebrauch machen und einen Notkommandanten sowie einen Notstellvertreter bestellen. Dies ist auch bereits vor Ablauf der dort genannten Dreimonatsfrist nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten bzw. Stellvertreters möglich. Spätestens drei Monate nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten oder Stellvertreters muss die Gemeinde sogar eine Bestellung vornehmen, wenn kein Nachfolger gewählt werden konnte.
In der aktuellen Situation kann die Gemeinde die Bestellung eines Notkommandanten oder Notstellvertreters auch dann vornehmen, wenn nur eine der beiden Funktionen unbesetzt ist, wenn dies zur Sicherung der Einsatzfähigkeit der Feuerwehr geboten erscheint und eine baldige Möglichkeit zur Durchführung der Wahl nicht zu erwarten ist.
Für Notkommandanten und Notstellvertreter gelten grundsätzlich dieselben Eignungsvoraussetzungen wie für gewählte Kommandanten und deren Stellvertreter. Bei fortbestehendem Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen (insbesondere kein Erreichen der Altersgrenze) kann daher insbesondere auch der bisherige Kommandant bzw. Stellvertreter zum Notkommandanten bzw. Notstellvertreter bestellt werden, bis eine Durchführung der Wahl wieder möglich ist.
Das Feuerwehrgesetz geht vom Grundsatz der demokratischen Legitimation des Feuerwehrkommandanten aus. Die Wahl des Kommandanten und/oder seines Stellvertreters ist daher baldmöglichst nach Wegfall der pandemiebedingten Hinderungsgründe nachzuholen.
Wahlen im Verein
Hier gilt, dass nach Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie die Vorstandmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt bleiben.
Auch ist die Durchführung einer Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung – selbst wenn die Vereinssatzung sie einmal jährlich verlangt – aufgrund der Corona Pandemie nicht erforderlich und im Moment auch gar nicht erlaubt, da nach der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind in den Feuerwehrvereinen bis zunächst 30.11.2020 alle Gremiumssitzungen und –veranstaltungen (Vorstand, Ausschuß, Verwaltungsrat, Mitgliederversammlung etc.) untersagt.
Sollte diese Regelung aufgehoben werden, gelten – wie bisher auch – die allgemeinen „Corona-Grundsätze“:
Die Durchführung der Jahreshauptversammlung richtet sich grundsätzlich nach der Vereinssatzung. Diese Satzung ist quasi das „Grundgesetz“ des Vereins und bindet den vertretungsberechtigten Vorstand. Wenn also in der Satzung steht, dass mindestens einmal pro Jahr eine Versammlung stattzufinden hat, ist der Vorstand eigentlich daran gebunden.
Entscheidend ist das Wort „eigentlich“. Dies eröffnet die Möglichkeit, unter engen Voraussetzungen gegen die Satzung zu verstoßen. Im konkreten Fall bedeutet dies: ist es aufgrund der Corona Pandemie nicht möglich, die Versammlung durchzuführen, ist eine Verschiebung oder Absage der Versammlung zulässig. Es muss also einen wichtigen Grund für das Verschieben oder für die Absage geben.
Dieser wichtige Grund kann die derzeitige Corona Lage sein, d.h., es ist möglich, eine „Gefährdungsbeurteilung“ vorzunehmen, mit der Tendenz, die Versammlung zu verschieben, um die Vereinsmitglieder vor Gefährdungen mit nicht absehbaren Folgen im Falle einer Infektion zu schützen. Dies bezieht sich nicht nur auf die Aktiven der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr, sondern auch auf den Schutz der älteren Kameraden, die zu einer der sog. Risikogruppen zählen. Zudem sind möglicherweise auch Kinder und Jugendliche als Vereinsmitglieder anwesend, was das Risiko nochmals erhöht, da Kinder und Jugendliche bis zu drei Wochen eine Infektion weitergeben können, ohne selbst irgendwelche Symptome zu zeigen.
Vor diesem Hintergrund ist es zulässig und richtig, die Mitgliederversammlung nicht durchzuführen. Eine Kassenprüfung kann problemlos nachgeholt werden und die Entlastung nach der Kassenprüfung kann auch in einer späteren Versammlung rückwirkend erteilt werden. Es handelt sich bei der Kassenprüfung und der Entlastung um reine vereinsinterne Vorgänge, die keine steuerlichen oder vereinsrechtlichen Auswirkungen haben, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.