Montag, 11 Januar 2016 09:01

Nutzung des Begriffs "Blaulichtparty" Empfehlung

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Zur Information an alle Feuerwehren!

 

Sehr geehrte Feuerwehrkameradinnen und -kameraden,

 

immer wieder werden bei den Feuerwehren sogenannte „Blaulichtpartys“ durchgeführt, die auch als solche in den Ankündigungen betitelt werden.

Uns ist in diesem Zusammenhang bekannt geworden, dass sich die Deutsche Polizeigewerkschaft, Landesverband Bayern, den Begriff „Blaulichtparty“ markenrechtlich hat schützen lassen.

Aufgrund der Anfrage des LFV-Bayern wurde die Zustimmung zur Nutzung des Begriffs „Blaulichtparty“ durch die Mitgliedsfeuerwehren des Landesfeuerwehrverbands Bayern gegeben, wenn die jeweilige Veranstaltung keinen kommerziellen Charakter hat.

Wortlaut der Deutschen Polizeigewerkschaft:

"Als Inhaberin der Wortmarke „Blaulichtparty“ gestatten wir den dem Landesfeuerwehrverband Bayern angehörenden Feuerwehren die kostenlose Verwendung dieses Markennamens für die Durchführung von Veranstaltungen, sofern damit keine kommerziellen Interessen mit der Verwendung dieses Markennamens verfolgt werden.

 Kommerzielle Interessen sind dann zu verneinen, wenn eine entsprechende Veranstaltung zur Förderung der Geselligkeit der Angehörigen der Feuerwehren und zur Kontaktpflege zu anderen „Blaulicht-Berufen“ durchgeführt wird. Hierbei steht dann die ehrenamtliche Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund. Häufig kommt der Veranstaltungserlös einem sozialen Zweck zugute.

 Bitte weisen Sie in Publikationen für diese Veranstaltungen darauf hin, dass es sich bei „Blaulichtparty“ um eine Marke der Deutschen Polizeigewerkschaft, Landesverband Bayern e. V., handelt."

 

Mit kameradschaftlichen Grüßen

Kreisjugendfeurwehrwart

Gelesen 11231 mal Letzte Änderung am Montag, 11 Januar 2016 09:10